Rz. 86

Das FamG FBiH sieht die Möglichkeit einer einvernehmlichen Scheidung vor. Voraussetzung hierfür ist, dass die Ehegatten sich über das Sorgerecht, den Kindesunterhalt, das Umgangsrecht des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt, und den Ehegattenunterhalt einig sind. Eine solche Vereinbarung muss, soweit sie das Kind betrifft, in dessen Interesse sein, anderenfalls wird das Gericht den Antrag auf einvernehmliche Scheidung ablehnen (Art. 44). Abgeschlossen werden kann eine solche Vereinbarung im Schlichtungsverfahren. Sie wird dann in der Niederschrift über dieses Verfahren protokolliert (Art. 44 Abs. 1b, 51).

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