Rz. 5

Das FamG FBiH 2005 schreibt die obligatorische Zivilehe vor. Gemäß Art. 7[5] kann eine Ehe nämlich nur vor dem Standesamt als staatliche Stelle geschlossen werden. Art. 7 Abs. 3 stellt darüber hinaus klar, dass nach einer solchen standesamtlichen Eheschließung eine Eheschließung vor einer dafür zuständigen Person der eigenen Religionsgemeinschaft erfolgen kann.

[5] Alle im Teil B. ohne Nennung des Gesetzestitels angesprochenen Vorschriften sind solche des FamG FBiH.

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