Rz. 109

Eine Volladoption ist nur bei Kindern, die jünger als 10 Jahre sind, möglich (Art. 110). Bisher lag dieses Alter bei 5 Jahren. Die Anhebung dient dazu, die Möglichkeiten zur Volladoption zu erhöhen. Annehmende können, wie früher, Ehegatten und seit Inkrafttreten des neuen FamG FBiH auch Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die mindestens 5 Jahre besteht, sein. Die Volladoption durch eine einzelne Person ist nur dann möglich, wenn es sich dabei um Stiefmutter oder Stiefvater handelt (Art. 102). Durch die Volladoption wird der Angenommene rechtlich voll in die Adoptivfamilie eingegliedert, die bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse erlöschen, es sei denn, es handelt sich um die Adoption durch Stiefmutter oder -vater (Art. 113–116).

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