Rz. 21

Die Voraussetzung für die Erbfolge ist, dass der Erbe das Ableben des Erblassers erlebt hat bzw. in diesem Moment gezeugt war und danach lebendig geboren wurde, Art. 157 Abs. 1 und 2 ErbG FBuH, Art. 147 Abs. 1 und 2 ErbG RS, Art. 1162 Abs. 1 und 2 ErbG BD BuH. In welchem Zeitraum seit dem Ableben des Erblassers dies geschehen sollte, schreiben die Erbgesetze nicht vor. Allerdings bestimmt das Familienrecht bei der Feststellung des ehelichen Status eines Kindes, dass das Kind binnen 300 Tage ab der Beendigung der Ehe geboren sein sollte. Deswegen ist die Doktrin der Meinung, dass diese Frist auch für die Erbstellung des Nasciturus entscheidend ist.[34] Die Regelung des Instituts des Nasciturus nimmt in BuH keine Rücksicht darauf, dass medizinisch eine Befruchtung nach dem Tode des Erblassers möglich ist. In einem solchen Fall, in dem das Kind nicht im Zeitpunkt des Todes des Erblassers gezeugt bzw. nicht binnen 300 Tage nach dem Ableben des Erblasers geboren wurde, kann nach dem geltenden Recht das ungeborene Kind nur testamentarisch bedacht werden. Diese Lösung, die keine Rücksicht auf die Möglichkeiten, welche die moderne Medizin mittlerweile bietet, nimmt (z.B. eine postmortale Befruchtung), wird als veraltet angesehen.[35]

[34] Čolaković, Nasljednopravni status nasciturusa, S. 295.
[35] In diesem Sinne Bubić/Traljić, Roditeljsko i starateljsko pravo, Sarajevo, 2007, S. 30; Čolaković, Nasljednopravni status nasciturusa, S. 297 ff.; Čolaković/Bevanda, Nasljednopravna dejstva postmortalne oplodnje, S. 119.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge