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Zusätzlich zur allgemeinen Begrenzung des Kreises der gesetzlichen Erbfolge besteht im Brčko Distrikt BuH sowohl auch in der Republik Srpska auch eine spezielle Begrenzung für den Fall, dass Urhebervermögensrechte Bestandteil der Erbschaft sind. In diesem Fall kommen als Erben nur die Kinder und der Ehegatte sowie die Eltern des Erblassers in Frage, Art. 26–28 ErbG RS, Art. 29–31 ErbG BD BuH. Wenn diese Personen nicht als Erben zur Verfügung stehen, werden die Urheberrechte von der Republik Srpska bzw. Brčko Distrikt BuH beerbt. Diese Bestimmung, die eigentlich der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie widerspricht, wurde im neuen Erbrecht der Föderation BuH abgeschafft (s. Rdn 20).

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