Prof. Dr. Meliha Povlakic, Dr. Darja Softic Kadenic
Rz. 114
Der Nachlass geht mit dem Erbfall ipso iure auf die Erben über, vorbehaltlich der Ausschlagung. Die Ausschlagung kann bis zum Abschluss des Nachlassverfahrens durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht bzw. vor dem Notar in Form einer notariell beurkundeten Erklärung erfolgen, Art. 163 Abs. 1 ErbG FBuH, Art. 94 Abs. 3 AußstVG RS, Art. 168 Abs. 1 ErbG BD BuH. Im Ausland können bosnisch-herzegowinische Staatbürger diese Erklärung vor einer diplomatischen Vertretung Bosnien und Herzegowinas abgeben.
Rz. 115
Handelt es sich bei der Erklärung um einen Erbantritt, sollten die Formvoraussetzungen nicht allzu streng ausgelegt werden, da ja auch ohne ausdrückliche Antrittserklärung der Nachlass auf den Erben übergehen würde. Sollte bis zum Ende des Nachlassverfahrens keine Erklärung abgegeben werden, wird dies als Annahme bewertet. Die Ausschlagung des Erbteils zugunsten eines anderen Erben gilt ausdrücklich nicht als Ausschlagung, sondern als Annahme mit Abtretung, Art. 166 Abs. 2 ErbG FBuH, Art. 157 Abs. 2 ErbG RS, Art. 171 Abs. 3 ErbG BD BuH.
Rz. 116
Die Erbschaftserklärung ist unwiderruflich, kann aber wegen Willensmangel angefochten werden, Art. 168 ErbG FBuH, Art. 159 ErbG RS, Art. 173 ErbG BD BuH. Diese Erklärung kann mit begrenzter oder unbegrenzter Wirkung abgegeben werden. Im ersten Fall gilt sie nur für denjenigen, der die Erklärung abgegeben hat, im zweiten auch für dessen Abkömmlinge. Sollte die Ausschlagung ohne zusätzliche Erklärung abgegeben werden, gilt diese als unbegrenzt, also auch für die Abkömmlinge, Art. 163 Abs. 2 ErbG FBuH, Art. 154 Abs. 2 ErbG RS, Art. 168 Abs. 2 ErbG BD BuH. Hinsichtlich des Erben, der die Erbschaft ausgeschlagen hat, gilt die Vermutung, er hätte den Erbfall nicht erlebt; es kommt zur Anwendung des Repräsentationsprinzips und subsidiär des Zuwachsprinzips.