Leitsatz

In einem Laden ist jede gewerbliche Nutzung zulässig, die der Zweckbestimmung nicht widerspricht und für die übrigen Wohnungseigentümer keine konkrete Beeinträchtigung verursacht, die die mit dem gewöhnlichen Betrieb eines Ladens regelmäßig verbundenen Beeinträchtigungen überschreitet.

 

Fakten:

Der Teileigentümer betreibt im Erdgeschoss des insgesamt dreistöckigen Teileigentums ein Bistro-Café, in den beiden weiteren Etagen eine Boutique. In der Teilungserklärung ist das Teileigentum als "Laden" bezeichnet. Ein anderer Wohnungseigentümer begehrt nunmehr die Unterlassung des Bistrobetriebs u.a. auch deshalb, weil in den Sommermonaten Parties auch außerhalb der Ladenöffnungszeiten veranstaltet würden. Hiermit konnte er das Gericht jedoch nicht überzeugen. Grundsätzlich ist der Beschreibung des Teileigentums als "Laden" zwar eine Nutzungsbeschränkung dahingehend zu entnehmen, dass die Räume nur als Laden während der normalen Ladenöffnungszeiten genutzt werden dürfen und demzufolge ein Gaststättenbetrieb außerhalb der gewöhnlichen Ladenschlusszeiten ausscheidet. Im vorliegenden Fall konnten jedenfalls durch den Betrieb des Bistros keine konkreten Belästigungen festgestellt werden, die nicht auch bei dem Betrieb als Laden verursacht würden. Die Behauptung, dass gelegentlich Partys auch außerhalb der Öffnungszeiten veranstaltet würden, kann hieran nichts ändern.

Gegen nur gelegentliche Störungen, die auch bei einer reinen Ladennutzung vorkommen können, kann der Wohnungseigentümer jeweils nach § 1004 BGB vorgehen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamburg, Beschluss vom 26.02.2002, 2 Wx 10/01

Fazit:

Die Entscheidung entspricht der ganz herrschenden Meinung in der Rechtsprechung.

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