Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 05.01.2001; Aktenzeichen 318 T 84/99) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 5. Januar 2001 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf EUR 23.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
I. Die Beteiligten sind Wohnungs- bzw. Teileigentümer der Wohnungseigentumsanlage im M. in Hamburg. Die Antragstellerin ist Eigentümerin der im ersten Stock rechts befindlichen Wohnung. Der Antragsgegner ist Eigentümer der darunter liegenden Räume. Er hat gemäß der Anlage zur Teilungserklärung das Sondereigentum Nr. 6 an den Räumen, die in der Teilungserklärung als Laden bzw. Ladengeschoss bezeichnet sind (Bl. 27 d.A.). Das Teileigentum ist an die Firma S.-r. Hamburg! Textil-Handels GmbH vermietet. Die Mieter betreiben in den Räumen, die sich über drei Etagen erstrecken, in den oberen beiden Geschossen eine Boutique. Auf der unteren Ebene, die Zugang zur Straße hat, befindet sich ein Cafe. Dieses wird von den Mietern regelmäßig innerhalb der Ladenöffnungszeiten betrieben.
Die beteiligten Wohnungseigentümer streiten über die Nutzung der vermieteten Räumlichkeiten. Die Antragstellerin hat vorgetragen, die Nutzung halte sich nicht an die Zweckbestimmung. Es seien in den Sommermonaten Parties auch außerhalb der Öffnungszeiten veranstaltet worden. Zudem sei eine Erweiterung des Bistrobetriebes in der Weise, dass dieser auch außerhalb der allgemeinen Ladenschlusszeiten stattfindet, geplant.
Die Antragstellerin hat beantragt,
den Antragsgegner zu verurteilen, bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von DM 500.000,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss eines Fortsetzungszusammenhanges es zu unterlassen, die im Teileigentum des Antragsgegners stehenden Ladenflächen, gelegen im Ladengeschoss des Hochparterre rechts außen im M., … Hamburg mit einer Grundfläche von ca. 199 qm, Eigentumsnummer gem. Anl. 1 zur Teilungserklärung der WEG M. 29 a, 29, 30, H. 1–4, 6, 8, 10 Nr. 6 als Gaststätte, Bar, Imbissstube oder zum gewerblichen Verabreichen von Speisen und/oder Getränken zu nutzen oder entsprechende Nutzung durch Mieter oder Pächter oder sonstige Dritte zu dulden.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Das Amtsgericht hat den Antrag nach Einnahme des Augenscheins mit Beschluss vom 17. Mai 1999 zurückgewiesen (Bl. 73 f. d.A.). Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht am 5. Januar 2000 zurückgewiesen (Bl. 97 f. d.A.). Das Landgericht hat im Beschluss unter Bezugnahme auf den ebenfalls von ihm eingeholten Augenschein (vgl. Protokoll Bl. 104 f. d.A.) zur Sache ausgeführt, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung des Teileigentums als Cafe habe. Es handele sich um eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungcharakter. Die Nutzung liege nicht im Rahmen der Zweckbestimmung, sei aber dennoch zulässig, da sie nicht mehr störe als eine zweckentsprechende Nutzung. Der normale Geschäftsbetrieb finde nur innerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten statt. Lärm- und Geruchsemissionen seien gering. Beachtlich sei auch, dass sich die Wohnungseigentumsanlage nicht in einem reinen Wohngebiet befinde. Selbst wenn außerhalb der Ladenöffnungszeiten Parties veranstaltet worden seien, spiele dies für das vorliegenden Verfahren keine Rolle. Für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch wegen zweckwidriger Nutzung gehe es allein um die Frage, ob die Nutzung generell außerhalb der Zweckbestimmung liege. Wegen einzelner ruhestörender Beeinträchtigungen wie sommerliche Parties habe die Antragstellerin gegebenenfalls einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB. Selbst wenn geplant sei, in Zukunft das Bistro über die allgemeinen Ladenschlusszeiten hinaus zu betreiben, führe dies nicht zur Begründetheit des Antrags, da die gegenwärtige Sachlage entscheidend sei. Für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch fehle konkreter Vortrag der Antragstellerin.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen weiteren Beschwerde. Mit ihrer Rechtsbeschwerde rügt die Antragstellerin, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft entschieden. Maßgeblich für die Frage, welche Nutzung möglich ist, sei allein die Teilungserklärung. Jede andere als die dort genannte Nutzung sei unzulässig. Im übrigen sei nach der vorzunehmende typisierenden Betrachtung eine Gaststätte stets störender als ein Laden. Darüber hinaus liege ein Rechtsfehler darin, dass das Landgericht es unterlassen habe, Beweis darüber zu erheben, ob das Bistro auch außerhalb der Ladensschlusszeiten betrieben werde.
Die Antragstellerin beantragt,
unter Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses nach ihrem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden.
Der Antragsgegner beantragt,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Er meint, der Beschluss des Landgerichts...