Entscheidungsstichwort (Thema)
Löschungsverfahren gegen die Marke 2 911 205
Tenor
1. Der Beschluß der Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. September 1999 wird aufgehoben, soweit der Antrag auf Löschung der Marke 2 911 205 zurückgewiesen worden ist.
2. Die Löschung der Marke 2 911 205 wird angeordnet.
Tatbestand
I.
Die Bezeichnung
wurde am 12. Oktober 1992 als Marke für
„Diätetische Lebensmittel für medizinische Zwecke; diätetische Lebensmittel für nichtmedizinische Zwecke, nämlich zuckerfreie Dragees für Diabetiker geeignet, Zuckerwaren einschließlich Bonbons”
angemeldet und am 21. August 1995 im Markenregister eingetragen. Inhaber ist der Antragsgegner.
Die Antragstellerin hat die Löschung der Marke wegen fehlender Schutzfähigkeit beantragt. Der Löschungsantrag vom 8. Mai 1998 ist dem Inhaber der angegriffenen Marke am 10. Juli 1998 zugestellt worden. Mit am 8. September 1998 beim Deutschen Patentamt eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag hat der Inhaber der angegriffenen Marke dem Löschungsantrag widersprochen.
Die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Löschungsantrag mit Beschluß vom 21. September 1995 als unbegründet zurückgewiesen. Zwar würden selbst diejenigen Verkehrskreise, die nur über geringe Englischkenntnisse verfügen, die deutschen Bedeutungen der englischen Wörter in Alleinstellung ohne weiteres verstehen. Ein Freihaltungsbedürfnis sei im Hinblick auf die Gesamtwirkung der Marke jedoch nicht gegeben, da kein Mitbewerber ernsthaft darauf angewiesen sei, die Wortkombination gerade in der beanspruchten Form zu verwenden. Die angegriffene Marke besitze die erforderliche Originalität in der ihren Schutzbereich bestimmenden individuellen graphischen Gestaltung (vgl. BGH GRUR 1991, 136 – NEW MAN), weshalb es nicht darauf ankomme, ob die Wortbestandteile in ihrer Kombination für die beanspruchten Waren beschreibend sind. Die einzelnen Buchstaben seien in einer nicht verkehrsüblichen und ein beträchtliches Maß an Originalität aufweisenden Schrift wiedergegeben. Dazu sei die gedachte Mittelachse der mittleren Buchstaben des ersten Wortbestandteils nach links geneigt und in Abhängigkeit des Blickwinkels der Buchstabe „I” in „MINT” entweder als Großbuchstabe in doppelter Konturlinie oder als zwei längliche Kreise innerhalb eines waagerechten Bandes, welches aus dem ersten und dritten Buchstaben gebildet werde oder auch als „O” in einer weiteren Schriftvariante zu erkennen. Bei dem Verfahren „rdc-group” (BPatG GRUR 1992, 397) handele es sich um einen vergleichbaren Fall. Durch ihr konkretes typographisches Erscheinungsbild weise die zu beurteilende Marke auch die erforderliche Unterscheidungskraft auf.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die keinen Antrag gestellt hat.
Die angegriffene Marke sei nicht unterscheidungskräftig und unterliege zudem einem Freihaltungsbedürfnis. Ein „beträchtliches Maß an Originalität in der Schreibweise” sei nicht zu erkennen. Es handele sich dabei nämlich um die in der Werbegrafik durchaus übliche und häufig verwendete Schriftart „Bitstream Cooper”. Von der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts werde für die Bejahung der Schutzfähigkeit insoweit verlangt, daß die graphische Gestaltung schutzunfähiger Wörter einen schutzbegründenden Überschuß erzielt (BPatGE 36, 29 „Color Collection”), was hier nicht der Fall sei. Die von der Markenabteilung zitierten Entscheidungen „rdc-group” und „New Man” führten zu keiner anderen Beurteilung, da die dortigen Ausgestaltungen der Marken tatsächlich nicht verkehrsüblich, sondern vielmehr phantasievoll seien. Daß die reine Wortmarke „COOL-MINT” (iSv „kühler Minzgeschmack”) nicht schutzfähig ist, sei in den bisherigen Schriftsätzen, auf die verwiesen werde, hinreichend ausgeführt.
Der Antragsgegner hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluß der Markenabteilung sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde der Löschungsantragstellerin ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. § 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 MarkenG.
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Dem Löschungsantrag war stattzugeben, da die angegriffene Marke unabhängig von der Frage eines Freihaltungsbedürfnisses im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG jedenfalls entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG eingetragen worden ist (§ 50 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG) und das Schutzhindernisse der fehlenden Unterscheidungskraft auch noch im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung besteht, § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG.
Der Senat teilt die Auffassung der Markenabteilung, daß die angegriffene Marke nach ihrem Aussagegehalt nicht geeignet ist, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (vgl. zum Begriff und zur Definition der Unterscheidungskraft Althammer/Ströbele MarkenG, 5. Aufl, § 8 Rdn 11 mit Hinweis auf BGH GRUR 1995, 408...