Tenor
1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 vom 23. Februar 2006 wird aufgehoben.
2. Das Verfahren wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Gegen die Eintragung der blau-roten Wort-/Bildmarke DE 303 52 823
für diverse Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 38, 41 und 42 und für
- Klasse 16: Druckereierzeugnisse, Druckschriften, Zeitschriften, Zeitungen, Bücher, Buchbindeartikel, Poster, Aufkleber, Kalender, Schilder und Modelle aus Papier und Pappe; Fotografien und Lichtbilderzeugnisse; Papier, Pappe; Schreibwaren und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate);
wurde Widerspruch erhoben aus der am 25. September 1959 eingetragenen Wortmarke 729 405
Perfector
eingetragen für die Waren der
Klasse 16: Papier, Pappe, Karton, Papier- und Pappwaren;
wobei sich der Widerspruch nur gegen die Waren „Schilder und Modelle aus Papier und Pappe; Papier, Pappe; Schreibwaren” der Klasse 16 richtet.
Die am 25. September 1959 eingetragene Widerspruchsmarke war ursprünglich für die C.… GmbH registriert und ist im Jahr 2000 auf die C.… KG umgeschrieben worden. Am 7. April 2005 und 22. Februar 2006 erfolgten – nach der Widerspruchseinlegung – erneute Umschreibungen auf die Firma S.… GmbH & Co. KG bzw. die Firma S1… GmbH & Co. KG.
Die ab 2000 als Markeninhaberin eingetragene Firma C.… KG änderte ihre Firmenbezeichnung im Jahr 2003 in „C… GmbH & Co. KG”. Über deren Vermögen wurde aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Essen vom 27. Juni 2003 (Az.: 162 IN 214/03) ein Insolvenzverfahren eingeleitet und am 1. September 2003 eröffnet. Rechtsanwalt N.… wurde zum Insolvenzverwalter bestimmt. Der im vorliegenden Verfahren erhobene Widerspruch datiert vom 10. Mai 2004, mithin nach Insolvenzeröffnung, und wurde ausweislich des Formblatts unter Ziffer 8 von der C.… KG als „im Register eingetragene Inhaber der Widerspruchsmarke” durch ihre Vertreter, die Patentanwälte A.… & D.… eingelegt. Die Mitteilung über das Insolvenzverfahren erfolgte mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2004, jedoch nicht durch die Inhaberin der Widerspruchsmarke, sondern durch die Verfahrensbevollmächtigten der Inhaberin der angegriffenen Marke. Diese schlussfolgerten, dass zum Zeitpunkt des Widerspruchs weder die C.… KG noch die C.… GmbH & Co. KG parteifähig oder widerspruchsbefugt waren. Eine wirksame Vertretung zum Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs durch die Patentanwälte A.… und Partner sei ebenfalls nicht erfolgt, da deren Prozessvollmacht wegen der Durchführung eines Insolvenzverfahrens erloschen sei.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat in der Folge den Widerspruch mit Beschluss vom 23. Februar 2006 als unzulässig verworfen. Die angegriffene Marke DE 303 52 823 sei am 20. Februar 2004 eingetragen worden. Innerhalb der Widerspruchsfrist habe die Kanzlei A…, in D.… für die Firma C.… KG in E…, Widerspruch aus der älteren Wortmarke DE 729 405 „Perfector” eingelegt. Zum Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung sei die Fa.C.… KG im Markenregister eingetragen gewesen. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 27. Juni 2003 sei allerdings die Vollmacht der bis dahin für die C.… KG bevollmächtigten Patentanwälte A.… und Partner erloschen. Damit hätte nur der Insolvenzverwalter selbst oder ein von ihm Bevollmächtigter wirksam Widerspruch einlegen können. Die vorgelegten Unterlagen, u.a. das Schreiben vom 8. März 2005, bestätigten nach Auffassung der Markenstelle nicht, dass der Insolvenzverwalter von Anfang an den vorgenannten Patentanwälten eine Vollmacht erteilt habe. Eine spätere Genehmigung der Widerspruchseinlegung scheide aus, da im Falle der fehlenden Prozessfähigkeit eine Genehmigung keine Rückwirkung entfalte.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden vom 21. März 2006. In ihr wird ausgeführt, der Widerspruch sei wirksam erhoben worden. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. September 2003 sei am 10. Mai 2004 Widerspruch eingelegt worden. Der Auftrag zur Erhebung desselben sei mündlich vom Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt N…, erteilt worden. Eine schriftliche Vollmacht sei entbehrlich gewesen, da der Widerspruch durch einen Patentanwalt eingereicht worden sei. Patentanwalt Dr. D.… habe darüber hinaus die mündliche Bevollmächtigung durch den Insolvenzverwalten anwaltlich versichert. Nach Bestreiten des Vorliegens einer Vollmacht durch die Markeninhaberin habe die damals noch tätige Kanzlei A.… weiter eine schriftliche Bestätigung des Insolvenzverwalters vom 8. März 2005 eingereicht, die eine General-vollmacht zugunsten der Kanzlei A.… für das Betreiben aller Verfahren im Zusammenhang mit Marken der insolventen Fa.C.… GmbH & Co. KG enthalten habe. Aus vorgelegten Aktennotizen und Vermerken ergebe sich die entsprechende Bevollmächtigung ebenfalls.
In der Sache liege Verwechslungsgefahr vor, da es sich um identische Waren bei nur geringfügig unterschiedlichen Marken handle, die im W...