Entscheidungsstichwort (Thema)
Warenzeichenanmeldung H 61 569/18 Wz
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse 18 Wz des Deutschen Patentamtes vom 13. Dezember 1990 zu Ziffer 1 teilweise aufgehoben.
2. Die zeichenrechtliche Übereinstimmung des angemeldeten Zeichens mit dem Widerspruchszeichen 1 079 026 wird teilweise festgestellt und dem angemeldeten Zeichen die Eintragung für folgende Waren versagt:
„Waren aus Leder und Lederimitationen, nämlich Taschen und andere nicht an die aufzunehmenden Gegenstände angepaßte Behältnisse; Kleidersäcke, Reisetaschen, Sporttaschen, Umhängetaschen, Aktentaschen, Einkaufstaschen, Toilettebeutel, Reise- und Handkoffer, Schulranzen, Pack- und Rucksäcke, Umhängeriemen, Akten- und Buchhüllen, Manikür-etuis, Toilette-Necessaires, Schreibnecessaires; Kleinlederwaren; Geldbeutel, Geldbörsen, Brieftaschen, Schlüsseltaschen, Kollegmappen, Scheckhüllen, Konferenzblockmappen, Schreibmappen, Mäppchen für Stifte, insbesondere aus Leder und Lederersatzstoffen; vorgenannte Waren auch als Werbemittel und Werbeträger”.
3. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
4. Kosten werden nicht auferlegt.
Tatbestand
I.
Angemeldet zur Eintragung in die Zeichenrolle ist das Zeichen
für die Waren
„Leder und Lederimitationen; Waren aus Leder und Lederimitationen, nämlich Taschen und andere nicht an die aufzunehmenden Gegenstände angepaßte Behältnisse; Kleidersäcke, Reisetaschen, Sporttaschen, Umhängetaschen, Aktentaschen, Einkaufstaschen, Toilettebeutel, Reise- und Handkoffer, Schulranzen, Pack- und Rucksäcke, Umhängeriemen, Akten- und Buchhüllen, Manikür-etuis, Toilette-Necessaires, Schreibnecessaires; Kleinlederwaren; Geldbeutel, Geldbörsen, Brieftaschen, Schlüsseltaschen, Kollegmappen, Scheckhüllen, Konferenzblockmappen, Schreibmappen, Mäppchen für Stifte, insbesondere aus Leder und Lederersatzstoffen; vorgenannte Waren auch als Werbemittel und Werbeträger”.
Widerspruch ist eingelegt aus dem Zeichen 1 079 626 „SAINT GEORGES”, eingetragen seit 16. Juli 1985 ua für „Waren aus Leder und Lederimitationen (soweit in Klasse 18 enthalten); Reise- und Handkoffer”.
Die Prüfungsstelle für Klasse 18 Wz des Deutschen Patentamtes hat durch einen Beamten des höheren Dienstes die zeichenrechtliche Übereinstimmung verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im wesentlichen ausgeführt, die Zeichen seien von ihrem Gesamteindruck her erkennbar nicht zu verwechseln. Auch aus dem gemeinsamen Bestandteil „Georges” könne eine Verwechslungsgefahr nicht hergeleitet werden. Während das Anmeldezeichen auf Grund der als Mode- und Designbezeichnung einzustufenden Angabe „Creation” nicht unbedingt als einheitlicher Gesamtbegriff verwendet werde, werde der Verkehr das Widerspruchszeichen überwiegend als einheitlichen Heiligennamen auffassen. Das Anmeldezeichen sei daher weder in seiner gesamten Form noch als mögliche Verkürzung auf „Georges” mit der Begriffseinheit „Saint Georges” verwechselbar. Ergänzend verweist die Prüfungsstelle auf die Entscheidung des 27. Senats vom 18. Februar 1981 – 27 W (pat) 255/79 – (St. Michael/mich, le).
Gegen den Beschluß richtet sich die Beschwerde der Inhaberin des Widerspruchszeichens. Sie meint, beide Vergleichszeichen würden durch den jeweiligen Zeichenbestandteil „Georges” geprägt, zumindest werde der Gesamteindruck der Zeichen durch diesen Bestandteil wesentlich mitbestimmt. Der Bestandteil „Creation” im Anmeldezeichen sei als synonyme Bezeichnung für „Modeschöpfung, Design, Mode” eine lediglich beschreibende Angabe. Andererseits werde das Attribut „Saint” einer Vielzahl von Personen zugesprochen, so daß die Person selbst erst durch den Namenszusatz individualisiert werde. Damit treffe der Verkehr aber auf zwei Zeichen, die in ihren jeweils kennzeichnungskräftigen Bestandteilen identisch übereinstimmten. Hinzu komme, daß sich größtenteils auch identische Waren gegenüberstünden, die sich als Waren des täglichen Bedarfs wiederum an das breite Käuferpublikum richteten. Die von der Prüfungsstelle zitierte Entscheidung des BPatG betreffe einen anders gelagerten Fall.
Die Widersprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die zeichenrechtliche Übereinstimmung des Anmeldezeichens mit dem Widerspruchszeichen zu bejahen.
Die Anmelderin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Ihrer Auffassung nach ergibt sich aus verschiedenen Nachschlagewerken, daß der Begriff „Saint Georges” in der Bedeutung „Heiliger Georg” als Schutzheiliger der Waffenschmiede, Bauern, Schützenbrüderschaften allgemein bekannt sei und daher auch nur als Einheit aufgefaßt werde. Wie auch beim Anmeldezeichen bestehe für den Verkehr kein Anlaß zu einer Verkürzung auf „Georges”.
Im übrigen wird auf das Vorbringen der Beteiligten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde der Widersprechenden ist statthaft sowie form- und fristgerecht erhoben. Sie mußte – in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang – auch teilweise Erfolg haben.
Warenglei...