Entscheidungsstichwort (Thema)
Warenzeichenanmeldung Z 9843/29 Wz. Festsetzung des Gegenstandswertes
Leitsatz (amtlich)
Der Regelwert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit beträgt in einem im Jahre 1993 anhängigen, ein unbenutztes Anmeldezeichen betreffenden patentgerichtlichen Widerspruchs-Beschwerdeverfahren DM 15.000,– (Anschluß an Beschluß vom 10. Mai 1993, 30 W (pat) 341/91).
Normenkette
WZG § 13; BRAGO §§ 10, 8 Abs. 2
Tenor
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf DM 15.000,– (in Worten: fünfzehntausend Deutsche Mark) festgesetzt.
Gründe
Das Beschwerdeverfahren ist durch Rücknahme des Widerspruchs abgeschlossen. Die bevollmächtigten Rechtsanwälte der Anmelderin haben die Festsetzung des Gegenstandswertes beantragt. Die Anmelderin, die Widersprechende und der Vertreter der Widersprechenden haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Sie haben gegen die angekündigte Festsetzung in Höhe von DM 15.000,– keine Einwände erhoben.
Der Antrag der Vertreter der Anmelderin auf Festsetzung des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit ist gemäß BRAGebO § 10 zulässig, weil die Anmelderin durch Rechtsanwälte vertreten ist und ein Wert, nach dem „die Gerichtsgebühr zu bemessen wäre, nicht gegeben ist. Der Gegenstandswert ist nach billigem Ermessen zu bestimmen (BRAGebO § 8 Abs. 2 Satz 2). Er richtet sich nach dem im Einzelfall gegebenen wirtschaftlichen Interesse eines Anmelders an der Erlangung des Zeichenschutzes (vgl. BPatGE 11, 166, 12, 245 mwN). Für ein im Jahre 1993 anhängiges, ein unbenutztes Anmeldezeichen betreffendes Widerspruchs-Beschwerdeverfahren ist das Interesse, wie bereits der 30. Senat des Bundespatentgerichts in einer bislang unveröffentlichten Entscheidung ausgeführt hat (Beschluß vom 10. Mai 1993, 30 W (pat) 341/91) jetzt mit DM 15.000,– zu veranschlagen.
Das wirtschaftliche Interesse des Anmelders wurde seit 1985 regelmäßig mit DM 10.000,– bewertet (BPatG Mitt 1985, 176 f). Der Senat stimmt mit dem 30. Senat (aaO) darin überein, daß nicht der vom Gesetzgeber innerhalb des weitgesteckten Rahmens zulässiger Bewertungen als Regelgegenstandswert vorgesehene Betrag (BRAGebO § 8 Abs. 2 Satz 2), sondern in Würdigung der erheblichen Bedeutung von Hersteller- und Händlermarken für die wirtschaftliche Tätigkeit eines Unternehmens üblicherweise ein erheblich darüberliegender Betrag festzusetzen ist. Der Regelgegenstandswert ist insofern nur eine Orientierungshilfe. Bei seiner Erhöhung muß der Wert des patentgerichtlichen Beschwerdeverfahrens in warenzeichenrechtlichen Widerspruchssachen in etwa proportional heraufgesetzt werden. Dementsprechend haben die Senate des Bundespatentgerichts nach Heraufsetzung des Regelgegenstandswertes von DM 3.000,– auf DM 4.000,– (Gesetz vom 20. August 1975, BGBl I, 2189, 2222) die patentgerichtlichen Gegenstandswerte pauschal von DM 5.000,– auf DM 7.000,– (vgl. BPatGE 20, 266; BPatG Mitt 1978, 189) und im Jahre 1985 (Mitt 1985, 176) auf DM 10.000,– angehoben. Seit der letztgenannten Erhöhung sind acht Jahre vergangen. Der Regelgegenstandswert nach BRAGebO § 8 Abs. 2 Nr. 2 ist zwischenzeitlich auf DM 6.000,–, also um 50 % angehoben worden (Gesetz vom 9. Dezember 1986, BGBl I 2326). Auch hat seit der Erhöhung des Gegenstandswerts auf DM 10.000,– die wirtschaftliche Bedeutung der Marken durch die verschärfte Wettbewerbssituation insgesamt zugenommen. Der seit acht Jahren üblicherweise festgesetzte Wert von DM 10.000,– erscheint dem Senat danach nicht mehr ausreichend. Für den Normalfall entspricht ein Wert von DM 15.000,– der nach billigem Ermessen vorzunehmenden Bewertung. Besondere Umstände, die im konkreten Fall hier einen höheren oder einen niedrigeren Gegenstandswert rechtfertigen würden, sind nicht geltend gemacht und für den Senat nicht erkennbar.
Unterschriften
Dr. Schwendy, Schmöger, Bender
Fundstellen
Haufe-Index 947136 |
BPatGE, 181 |