Entscheidungsstichwort (Thema)

Marke 2 912 049 (hier: Gegenstandswertfestsetzung)

 

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Durch Senatsbeschluß vom 26. November 1997 sind die Kosten des Widerspruch-Beschwerdeverfahrens der Widersprechenden auferlegt worden, die durch Patentanwälte und Rechtsanwälte vertreten wird. Die ausschließlich durch Patentanwälte vertretene Inhaberin der angegriffenen Marke betreibt nunmehr das Kostenfestsetzungsverfahren und will nach der BRAGO abrechnen. Zu diesem Zweck beantragt sie die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren, wobei sie im Hinblick auf eine zunehmende Benutzung ihrer Marke auch in Deutschland einen Wert von 30.000 DM für angemessen hält.

Die Widersprechende äußert Bedenken hinsichtlich der Antragsberechtigung eines nur durch Patentanwälte vertretenen Beteiligten und hält den nach der Rechtsprechung zuletzt angenommenen Gegenstandswert von 15.000 DM im Regelfall eines Widerspruch-Beschwerdeverfahrens für angemessen.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Der Antrag auf selbständige Festsetzung des Gegenstandswerts ist nach § 10 Abs. 1 BRAGO zulässig. Im Widerspruchs-Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht gibt es keine streitwertabhängigen Gerichtsgebühren, und die Markeninhaberin ist anwaltlich vertreten. Zwar bestimmt § 10 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 1 BRAGO dem Wortlaut nach für den Antrag auf selbständige Festsetzung eines Gegenstandswerts, daß Gebühren für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts zu berechnen sein müssen, woran es hier wegen der ausschließlichen Vertretung der Markeninhaberin durch Patentanwälte fehlt. Die Vorschrift ist jedoch entsprechend anzuwenden, weil der in einem Widerspruchs-Beschwerdeverfahren tätige Patentanwalt ebenfalls nach der BRAGO abrechnen kann.

Der Senat hält an der bisher in Warenzeichensachen vertretenen Auffassung, der Patentanwalt sei auf eine Abrechnung mit festen, von der Rechtsprechung fortgeschriebenen Gebührenpauschalen beschränkt (vgl. BPatG BlPMZ 1986, 204 f) nicht fest, sondern schließt sich für das Widerspruchs-Beschwerdeverfahren in Markensachen der Rechtsprechung der Nichtigkeitssenate an.

Bisher wurde – und wird in Gebrauchsmusterlöschungssachen gegenwärtig noch – im Ergebnis die rechtlich unverbindliche, von der Patentanwaltskammer zuletzt 1968 herausgegebene Patentanwaltsgebührenordnung angepaßt angewandt, sei es als übliche Vergütung iSv § 612 Abs. 2 letzter Halbs, § 675 BGB, sei es als (in Ermanglung einer taxmäßigen oder üblichen Vergütung) nach billigem Ermessen gem §§ 315, 316 BGB bestimmte Gebühr (vgl. für Gebrauchsmustersachen: BPatGE 15, 195 ff; 26, 208 f). Von dieser Praxis sind die Nichtigkeitssenate des Bundespatentgerichts seit dem Jahr 1983 abgegangen, indem sie die im erstinstanzlichen Nichtigkeitsverfahren erstattungsfähigen Gebühren eines Patentanwalts nach der BRAGO berechnet haben, weil diese Gebühren auch für die Tätigkeit eines Patentanwalt angemessen und auf einfache Weise zu ermitteln seien (vgl. BPatGE 25, 222; 26, 68). Dieses Verfahren hat sich bewährt, und zumindest im Bereich der Nichtigkeitsverfahren sind die Wertgebühren der BRAGO auch die für Patentanwälte üblichen Gebühren geworden (BPatGE 28, 193 f).

Nach Auffassung des Senats treffen die Ausführungen der Nichtigkeitssenate zur Angemessenheit und Billigkeit der Wertgebühren nach der BRAGO auch auf die Tätigkeit der Patentanwälte in Widerspruchs-Beschwerdeverfahren zu, zumal hier Patentanwälte und Rechtsanwälte in etwa zu gleichen Anteilen auftreten und dieselben Leistungen erbringen. Im übrigen greift auch die gegenwärtige Rechtsprechung der Markensenate und des Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats zu den Patentanwaltsgebühren zumindest ergänzend auf die BRAGO zurück, so insbes bei der Berechnung des Teuerungszuschlags zur Patentanwaltsgebührenordnung 1968 (vgl. Benkard, PatG 9. Aufl, GebrMG § 17 Rdn 32 mwNachw). Die zur Begründung des Erfordernisses eigenständiger Patentanwaltsgebühren angeführten Unterschiede zwischen dem Nichtigkeitsverfahren und dem Widerspruchsverfahren (zB BPatG BlPMZ 1986, 204 f) stehen nach Auffassung des Senats einer entsprechenden Anwendung der BRAGO nicht entgegen. Dem summarischen Charakter des Widerspruchsverfahrens in Markensachen wird bereits durch die Rechtsprechung zum Regelgegenstandswert (vgl. nachstehend 2.) ausreichend Rechnung getragen. Im übrigen zeigt auch die Praxis der Nichtigkeitssenate, daß die Festsetzung des Gegenstandswerts in der Regel selbst in einem Bereich problemlos ist, in dem der Wert im Wege der Lizenzanalogie zu bemessen ist. Die wohl als Hauptargument gegen eine Übertragung der Rechtsprechung der Nichtigkeitssenate auf Widerspruchsverfahren in Markensachen angeführten Verfahrensunterschiede betreffen auch nicht das Widerspruchs-Beschwerdeverfahren, sondern das Widerspruchsverfahren vor dem Patentamt. Zum einen besteht aber kein zwingender Grund für eine Anwendung derselben Gebührenordnung in ...

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