Entscheidungsstichwort (Thema)
Marke 394 02 864. Gegenstandswertfestsetzung)
Tenor
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25 000 DM festgesetzt.
Gründe
In einem seit 1997 anhängigen markenrechtlichen Widerspruchs-Beschwerdeverfahren haben die ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten des Markeninhabers nach Beendigung des Mandats in eigenem Namen den Antrag gestellt, den Wert des Gegenstands ihrer anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren über die Beschwerde bezüglich des Widerspruchs gegen die nachstehend wiedergebene Kombinationsmarke
aufgrund der Marke 2 008 716
festzusetzen.
Dieser Antrag ist gemäß § 10 Abs. 1 und 2 BRAGO zulässig. Der Markeninhaber war durch Rechtsanwälte vertreten; deren anwaltliche Vergütung ist gemäß § 16 BRAGO fällig, da der Auftrag durch Niederlegung bzw Kündigung des Mandats erledigt ist.
Da im patentgerichtlichen Verfahren für die Anwaltsgebühren keine Wertvorschriften bestehen, bestimmt sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO. Er ist im vorliegenden Verfahren auf 25 000 DM festzusetzen.
Dieser Betrag entspricht billigem Ermessen; er richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Markeninhabers an dem Bestand der angegriffenen Marke (vgl. BPatG Mitt 1994, 167, 168; GRUR 1995, 415; Mitt 1995, 323, 324). Angaben zum Gegenstandswert sind weder von der Widersprechenden selbst noch vom Markeninhaber gemacht worden. Dessen ehemalige Verfahrensbevollmächtigte sind mit den Bevollmächtigten des Widersprechenden der Auffassung, die Untergrenze des Gegenstandswerts dürfte hier bei mindestens 100 000 DM liegen, da die Widersprechende aus einer Marke mit überragender Verkehrsgeltung vorgehe.
Diese Wertangabe ist nach Ansicht des Senats überhöht. Die vorgenannte Rechtsprechung des Bundespatentgerichts, die markenrechtliche Widerspruchsverfahren betraf, welche vor 1994 begonnen hatten, hat für den Normalfall den Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit mit 15 000 DM bewertet. Hierbei war ein rechtlicher Ausgangspunkt § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO in der ab dem 9. Dezember 1986 geltenden Fassung (BGBl I, 2326) mit dem Regelgegenstandswert von 6 000 DM. Desweiteren ist auf die deutlich gestiegene wirtschaftliche Bedeutung der Marken für die unternehmerische Tätigkeit in Berücksichtigung der verschärften Wettbewerbssituation hingewiesen worden. Im Hinblick auf diese weiterhin bestehenden Rahmenbedingungen und die zwischenzeitlich am 1. Juli 1994 durch das Kostenrechtsänderungsgesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl I, 1325, 1358) erfolgte Anhebung des Regelgegenstandswerts in § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO auf 8 000 DM erscheint es als angemessen, den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in Widerspruchs-Beschwerdeverfahren, welche –wie vorliegend– nach 1994 anhängig geworden sind, in der Regel mit 20 000 DM zu beziffern.
Jedoch ist hier noch ein besonderer Umstand zu berücksichtigen, der eine Erhöhung dieses Regelgegenstandswerts auf 25 000 DM gerechtfertigt erscheinen läßt. Die angegriffene Kombinationsmarke enthält nämlich zugleich einen nicht unwesentlichen Teil der Firmenbezeichnung „T-COM EDV-Systeme” des Markeninhabers (vgl. BPatGE 12, 245, 247; BPatG Mitt 1995, 323, 324).
Keinen werterhöhenden Umstand dagegen stellt die behauptete überragende Verkehrsgeltung der Widerspruchsmarke dar. Wie oben ausgeführt, richtet sich der Gegenstandswert nach dem wirtschaftlichen Interesse des Markeninhabers an dem Bestand der Eintragung der angegriffenen Marke und nicht nach dem Wert der Widerspruchsmarke. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BPatGE 11, 166, 168) erscheint es jedenfalls nicht billig, die Interessen der Widersprechenden zu berücksichtigen, da deren Markenrechte nicht den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens bilden (für das Patent-Nichtigkeitsverfahren vgl. auch BGH GRUR 1957, 79).
Unterschriften
Ströbele, Werner, Schmitt
Fundstellen
Haufe-Index 947086 |
GRUR 1999, 64 |