Zusammenfassung
Allgemeine Beurteilungsgrundsätze sind Regelungen, die die Bewertung des Verhaltens oder der Leistung der Arbeitnehmer objektivieren und sich dabei an einheitlichen Kriterien orientieren. Erforderlich ist dabei, dass sich die Kriterien auf eine Person beziehen. Das Mitbestimmungsrecht scheidet hingegen aus, wenn die Kriterien sich lediglich auf den Arbeitsplatz beziehen. Die Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze bedarf der Zustimmung des Betriebsrats, Beurteilung und Bewertung sollen anhand der allgemeinen Beurteilungsgrundsätze miteinander vergleichbar sein. Das Mitbestimmungsrecht greift auch dann, wenn der Arbeitgeber allgemeine Beurteilungsgrundsätze im Bewerbungsverfahren aufstellen will. Damit gehören auch Systeme zur Auswertung von Bewerbungsunterlagen, psychologischen Testverfahren und Einstellungsprüfungen in den Geltungsbereich des § 94 BetrVG.
Das Betriebsverfassungsgesetz sieht in den §§ 92ff. BetrVG nach Intensität abgestufte Beteiligungsrechte des Betriebsrats vor. Bei Personalfragebogen und der Aufstellung von Beurteilungsgrundsätzen besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 94 BetrVG, Allgemeine Beurteilungsgrundsätze bedürfen gem. § 94 Abs. 2 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats.
1 Beurteilungsgrundsätze
Die Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze bedarf der Zustimmung des Betriebsrats (§ 94 Abs. 2 2. Halbs. BetrVG). Unter allgemeinen Beurteilungsgrundsätzen sind Regelungen zu verstehen, die die Bewertung des Verhaltens oder der Leistung der Arbeitnehmer objektivieren und sich nach einheitlichen, für die Beurteilung jeweils erheblichen Kriterien ausrichten sollen. Mit ihnen soll ein einheitliches Vorgehen bei der Beurteilung und ein Bewerten nach einheitlichen Maßstäben ermöglicht werden, damit die Beurteilungsergebnisse miteinander vergleichbar sind. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 94 Abs. 2 letzter Halbs. BetrVG bei der Aufstellung von Beurteilungsgrundsätzen setzt nicht notwendig voraus, dass die vom Arbeitgeber angewandten allgemeinen Grundsätze schriftlich verkörpert sind. Es genügt, wenn der Arbeitgeber auf der Grundlage von formularmäßig erhobenen Leistungsdaten regelmäßig gegenüber Arbeitnehmern Rügen oder Belobigungen ausspricht, ohne die Kriterien dafür betrieblich offenzulegen.
2 Reichweite des Mitbestimmungsrechts
Das Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung allgemeiner Grundsätze gilt nicht nur hinsichtlich der im Betrieb bereits beschäftigten Arbeitnehmer, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber schon für Bewerber allgemeine Beurteilungsgrundsätze aufstellen will. Hierzu gehören die Systeme zur Auswertung von Bewerbungsunterlagen, psychologischen Testverfahren und Einstellungsprüfungen.
3 Abgrenzung zu mitbestimmungsfreien Maßnahmen
Nicht zu den mitbestimmungspflichtigen Beurteilungsgrundsätzen gehören Stellenbeschreibungen und analytische Arbeitsplatzbewertungen, da diese sich nicht auf die Person des Arbeitnehmers, sondern auf die Beschreibung seines Arbeitsplatzes beziehen. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats schon bei der Erstellung der Funktionsbeschreibung als möglicher Grundlage einer Leistungsbeurteilung gewährt § 94 Abs. 2 BetrVG demnach ebenfalls nicht. Auch die Einigungsstelle ist nicht befugt, im Rahmen eines streitigen Spruchs Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu erweitern. Ebenfalls nicht mitbestimmungsbedürftig sind Anforderungsprofile, mit deren Hilfe die vom Arbeitgeber für den jeweiligen Arbeitsplatz geforderten fachlichen und personellen Voraussetzungen in einem nach einheitlichen Kriterien festgestellten Verfahren bestimmt werden. Als mitbestimmungsfrei werden auch Richtlinien angesehen, nach deren Inhalt Vorgesetzte nachgeordnete Mitarbeiter unter bestimmten Voraussetzungen auf die Erfüllung ihrer Arbeitsaufgaben zu kontrollieren haben (mitbestimmungsfreie Vorstufe).
Eine anonyme und in der Teilnahme freiwillige Befragung der Arbeitnehmer konzernangehöriger Unternehmen auf der Grundlage eines in Papierform versandten Standardfragebogens unter anderem zu den Themen "Ihre Arbeitsumgebung" und "Ihre Arbeitsbedingungen" ist weder eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme des Gesundheitsschutzes noch ein zustimmungspflichtiger Personalfragebogen. Die Beteiligung des Betriebsrats nach § 94 Abs. 1 BetrVG dient dem präventiven Schutz des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers, soweit dieses durch Fragen des Arbeitgebers nach persönlichen Verhältnissen, Eigenschaften und Fähigkeiten beeinträchtigt werden kann. Eine solche Beeinträchtigung scheidet ungeachtet der Frage einer ausreichenden Anonymisierung der Befragung aus, wenn die Teilnahme an der Mitarbeiterbefragung strikt freiwillig ausgestaltet ist und es damit am Arbeitnehmer liegt, ob und in welchem Umfang er die gestellten Fragen beantwortet oder nicht.