Ob und in welchem Umfang der Betriebsrat bezüglich des betrieblichen Eingliederungsmanagements ein Mitbestimmungsrecht hat, ist für jede einzelne Regelung zu prüfen. Ein solches kann sich

da § 167 Abs. 2 SGB IX eine Rahmenvorschrift i. S. d. Bestimmung ist.[1]

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