Ob und in welchem Umfang der Betriebsrat bezüglich des betrieblichen Eingliederungsmanagements ein Mitbestimmungsrecht hat, ist für jede einzelne Regelung zu prüfen. Ein solches kann sich
- bei allgemeinen Verfahrensfragen aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG,
- in Bezug auf die Nutzung und Verarbeitung von Gesundheitsdaten aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG und
- hinsichtlich der Ausgestaltung des Gesundheitsschutzes aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ergeben,
da § 167 Abs. 2 SGB IX eine Rahmenvorschrift i. S. d. Bestimmung ist.[1]
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