(1) 1Die Träger von Einrichtungen und Angeboten der Jugendhilfe sind in der Verantwortung, die Selbst- und Mitbestimmungsrechte der Kinder und Jugendlichen zu klären, konkret zu benennen und zu dokumentieren. 2Die Beteiligungsformen der Information, Anhörung und Mitbestimmung sind den Kindern und Jugendlichen zugänglich zu machen und mit ihnen gemeinsam auszugestalten. 3Beschwerdeverfahren müssen den Kindern und Familien bekannt und zugänglich sein.
(2) Kinder und Jugendliche haben einen Anspruch gegenüber allen Trägern und den zuständigen öffentlichen Stellen, an sie betreffenden Entscheidungen alters- und entwicklungsangemessen entsprechend § 4 Absatz 3 beteiligt zu werden, auch wenn nur eine Anhörung erforderlich wäre.
(3) 1Eine Entscheidung im Sinne von Absatz 2 liegt vor, wenn Kinder und Jugendliche hinsichtlich ihrer Lebenssituation spezifisch betroffen sind. 2Dies ist insbesondere gegeben, wenn es
1. |
um Leistungen und Angebote geht, die sich an sie richten, oder |
2. |
die Entscheidungsinhalte wegen der Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche eine differenzierte oder gesonderte Betrachtung gegenüber volljährigen Personen zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes erforderlich macht. |
(4) 1Ist eine Gruppe von Kindern und Jugendlichen betroffen, bestimmt die zuständige Stelle, wie eine angemessene Beteiligung der Gruppe erfolgen kann. 2Die zuständigen Stellen haben, soweit sie Entscheidungen nach Absatz 3 treffen, zu prüfen,
1. |
welche spezifischen Interessen von Kindern und Jugendlichen betroffen sind und |
2. |
wie eine angemessene Beteiligung gewährleistet werden kann. |
(5) 1Für die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen in allen sie berührenden kommunalen Angelegenheiten gelten ausschließlich die Vorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg. 2Für die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen in gerichtlichen Verfahren gelten ausschließlich die jeweils anwendbaren Prozessordnungen.
(6) 1Es wird eine Fachstelle für Kinder- und Jugendbeteiligung eingerichtet, welche Kinder und Jugendliche, aber auch Politik und Verwaltung bei der Umsetzung von Beteiligungsrechten im Rahmen politischer Willensbildung unterstützt. 2Der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Betrieb dieser Fachstelle zu gewährleisten.
(7) 1Das Land erstattet die Mehraufwendungen, die eine kommunale Gebietskörperschaft durch ein Beteiligungsverfahren von Kindern und Jugendlichen hat, die nicht in den Anwendungsbereich des § 19 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg fällt oder nach anderen gesetzlichen Regelungen vorgeschrieben ist. 2Es sind die nachgewiesenen angemessenen Mehrbelastungen, die durch konkrete Maßnahmen entstanden sind, unter Beachtung von § 79a Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu erstatten.