(1) Den ehrenamtlich bei den Jugendverbänden, ihren Zusammenschlüssen, sonstigen Jugendgruppen oder anderen freien und öffentlichen Trägern der Jugendhilfe in der Jugendarbeit tätigen Personen ist auf Antrag Sonderurlaub zu gewähren:
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für die Mitarbeit in der Kinder- und Jugenderholung, der außerschulischen Jugendbildung oder der internationalen oder interkulturellen Jugendarbeit, |
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für die Mitarbeit an anderen mehrtägigen Veranstaltungen der Jugendverbände, |
3. |
zum Besuch von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen der Träger der freien und öffentlichen Jugendhilfe, soweit sie sich auf die Durchführung von Maßnahmen nach den Nummern 1 und 2 beziehen. |
(2) 1Der Anspruch auf Sonderurlaub besteht nur, wenn die in Absatz 1 bezeichneten Veranstaltungen und Maßnahmen von einem nach § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch anerkannten Träger der freien Jugendhilfe oder einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe selbst oder in seinem Auftrag von einem anderen Träger durchgeführt werden. 2Diesen Maßnahmen steht eine Maßnahme gleich, die aus öffentlichen Mitteln auf der Grundlage der §§ 74 oder 77 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gefördert wird oder für die ein öffentlicher Träger der Jugendhilfe bestätigt, dass es sich um eine Maßnahme nach den §§ 11 bis 14 des Achten Buches Sozialgesetzbuch handelt.
(3) Der Anspruch auf Sonderurlaub besteht bis zu einer Höchstdauer von zehn Arbeitstagen im Kalenderjahr und ist nicht auf das Folgejahr übertragbar.
(4) 1Der Sonderurlaub darf nur versagt werden, wenn für den vorgesehenen Zeitraum dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. 2Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können den Sonderurlaub auch ablehnen, wenn der Antrag der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers nicht sechs Wochen vor Beginn der Maßnahme vorliegt. 3Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können verlangen, dass eine Bestätigung des Maßnahmeträgers über die Art der Maßnahme und die ehrenamtliche Tätigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers vorgelegt wird. 4Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach Antragszugang zu entscheiden.
(5) 1Eine Verpflichtung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung besteht nicht. 2Das Land soll im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel fördern, dass den beurlaubten Personen über den Zusammenschluss der landesweit tätigen Jugendverbände angemessene Unterstützungsleistungen gewährt werden können, wenn
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die beurlaubten Personen keine Entgeltfortzahlung erhalten und |
2. |
keinen Rechtsanspruch auf eine Entgeltfortzahlung gegen die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben. |
Die Höhe der Unterstützungsleistungen ist so bemessen, dass die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme anderer zusätzlicher Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch während der unentgeltlichen Beurlaubung ausgeschlossen werden kann. 3Die Einzelheiten zu den Voraussetzungen, zur Höhe und zur Verteilung der Unterstützungsleistungen sind in der Förderrichtlinie des für Jugend zuständigen Ministeriums zu regeln. 4Wenn nichts anderes geregelt ist, sind die Anträge eines Kalenderjahres in der Reihenfolge ihres Eingangs zu berücksichtigen.
(6) Erkrankt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer während des Sonderurlaubs, so gilt bei Nachweis der Arbeitsunfähigkeit durch ärztliches Zeugnis gegenüber den Arbeitgebenden die Zeit der Arbeitsunfähigkeit nicht als Sonderurlaub