Normenkette

ZPO § 115 Abs. 3

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 15. Januar 2018 wird, soweit ihr nicht durch Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 15. Januar 2019 teilweise abgeholfen worden ist, zurückgewiesen.

 

Gründe

1. Der Antragsteller wendet sich gegen die im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren erfolgte Anordnung von Ratenzahlungen.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Vorlagebeschluss vom 15. Januar 2019 teilweise abgeholfen, auf die Gründe dieses und des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen.

2. Die nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist, soweit das Amtsgericht ihr nicht abgeholfen hat, unbegründet.

Zur Begründung kann auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen und der Teilabhilfeentscheidung Bezug genommen werden, die auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens keiner wesentlichen Ergänzung bedürfen.

Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, es müssten ihm die 24 EUR Essengeld einkommensmindernd angerechnet werden, die er für die Verpflegung des Kindes ... in der Schule auch in den Wochen aufbringt, in denen es seinen Aufenthalt bei der Mutter hat, hat ihn das Amtsgericht auf den Unterhaltsfreibetrag verwiesen, der dem Antragsgegner im Hinblick auf das Wechselmodell zur Hälfte zugerechnet wird (vgl. hierzu Prütting/Helms/Dürbeck, FamFG, 4. A., § 76 Rn. 30; Christl, FamRZ 2016, 959). Bei den Freibeträgen handelt es sich um Pauschalsätze in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten höchsten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 SGB XII festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist. Die Aufnahme dieser Pauschalsätze in das Verfahrenskostenhilfeverfahren hat unter anderem den Zweck, komplizierte unterhaltsrechtliche Bewertungen aus dem summarischen PKH/VKH-Verfahren möglichst herauszuhalten. Es entspricht seit dem Inkrafttreten des PKHG der Linie des Gesetzgebers, praktikable Pauschalierungen und Billigkeitsregelungen zu treffen, damit allen unterhaltsrechtlichen Lagen schnell und ausreichend Rechnung getragen werden kann (Christl, FamRZ 2016, 959, 960). Dies sowie der Umstand, dass nicht vorgetragen oder ersichtlich ist, dass nicht die 24 EUR Essengeld bei der Bestimmung des Unterhaltsbetrags von 19 EUR bereits berücksichtigt sind, spricht für die Richtigkeit des Verweises auf den Unterhaltsfreibetrag.

Auf die Frage, ob der Betrag von 24 EUR vom anrechenbaren Einkommen des Antragstellers abgezogen werden muss, kommt es indes nicht an. Denn der Antragsteller verfügt über Vermögen jedenfalls in Gestalt zweier Kapitallebensversicherungen, dessen Verwertung ihm zumutbar ist und das er für die Verfahrenskosten einzusetzen hätte. Dass die Lebensversicherungen noch verpfändet wären, ist nachdem das Vertragsverhältnis mit der pfandnehmenden ... Bausparkasse AG (vgl. Bl. 4/81 VK) infolge der Umschuldung wegen der Eigentumswohnung inkl. Photovoltaikanlage (Bl. 134 VK) beendet ist, nicht dargelegt oder ersichtlich.

Der Rückkaufwert einer Kapitallebensversicherung zählt grundsätzlich zum verwertbaren Vermögen im Sinne von § 115 III ZPO, das einzusetzen ist, soweit es das sogenannte Schonvermögen (5.000 EUR) im Sinne von § 90 SGB XII übersteigt, wie hier bei Rückkaufswerten von mindestens 12.706,45 EUR (vgl. 122 VK) bzw. 5.715,89 EUR (Bl. 124) der Fall. Ausgenommen hiervon ist eine zusätzliche Altersvorsorge im Sinne von § 10a EStG, wenn ihre Ansammlung staatlich gefördert wurde, oder bei Liquidierungsverboten, wofür hier indes nichts ersichtlich ist. Dementsprechend bezieht sich die Verwertungspflicht nicht auf den weiteren Riesterrentenvertrag (Bl. 125 f. VK) des Antragstellers.

Dass eine Verwertung, etwa durch eine Beleihung der Versicherungspolice zur Bestreitung der zu erwartenden Verfahrenskosten nicht möglich oder unwirtschaftlich sei, lässt sich nicht feststellen. Gründe, die gegen die Aufnahme eines sogenannten Policendarlehens sprechen könnten, das kostenmäßig günstiger als ein Bankkredit ist, weil die Versicherungsgesellschaft praktisch nur eine Vorauszahlung auf die Versicherungsleistung gewährt, also kein Kreditausfallrisiko trägt, und bei dem in Betracht kommen kann, auch die Kosten der Beleihung der Police zu entnehmen, sind nicht vorgebracht oder ersichtlich.

Aus dem Vortrag des Antragstellers ergibt sich ebenso wenig, dass ohne vollständigen Fortbestand beider Lebensversicherungen die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung wäre insoweit darzulegen, dass der Verfahrenskostenhilfe-Antragsteller im Rentenalter ohne die Zahlung aus der Lebensversicherung voraussichtlich auf Sozialhilfe angewiesen sein wird (vgl. BGH FamRZ 2010, 1643). Das ist nicht feststellbar, liegt in Ansehung des Eigentums des Antragstellers an zwei Wohnimmobilien und des Riesterrentenvertrags auch fern, zumal der 1970 geborene Antragsteller als seit 1992 erna...

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