Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 15. Mai 2018 wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 99.725,97 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten in der Folgesache Güterrecht vor allem um den Wert des Grundstücks der Antragsgegnerin. Sie sind am 15. Juni 1985 die Ehe eingegangen. Der Scheidungsantrag ist der Antragsgegnerin am 30. August 2014 zugestellt worden.
Der .Antragsteller hat in der Folgesache Zugewinnausgleich beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, an den Antragsteller einen Zugewinnausgleich von 109.443,53 EUR nebst 5 Prozent Zinsen ab Rechtskraft der Ehescheidung zu zahlen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Das Amtsgericht hat die Ehe der Beteiligten durch den angefochtenen Beschluss - mittlerweile rechtskräftig - geschieden, den Versorgungausgleich durchgeführt und die Antragsgegnerin nach Einholung eines Immobilienwertgutachtens zur Zahlung eines Zugewinnausgleichsbetrags von 99.725,97 EUR nebst 5 Prozent Zinsen ab Rechtskraft der Ehescheidung an den Antragsteller verpflichtet. Nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen sei die Immobilie der Antragsgegnerin am Endvermögensstichtag mit 281.000 EUR zu bewerten.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Antragsgegnerin geltend, das vom Amtsgericht eingeholte und der Entscheidung zugrunde gelegte Immobilienwertgutachten sei fehlerhaft. Es berücksichtige wertmindernde Faktoren nicht ausreichend, nämlich
- den relativ schmalen Schnitt des Grundstücks, der vermutlich die Errichtung eines Winkelbaus bedingt habe,
- eine vom Nachbarn tatsächlich ausgeübte, rechtlich allerdings nicht dokumentierte Grundstücksnutzung,
- die Lage des Grundstücks an der L 15, die nicht für hohe Verkaufspreise prädestiniert sei.
Aus erstinstanzlich mitgeteilten Wohnflächenpreisen in dörflicher Lage im Landkreis Ostprignitz-Ruppin, die der Kaufpreissammlung des Gutachterausschusses entnommen worden seien, ergebe sich eine erhebliche Abweichung des gutachterlich festgesetzten Wohnflächenpreises vom mittleren Wohnflächenpreis der Kaufpreissammlung, was durch einen Abschlag vom Verkehrswert hätte berücksichtigt werden müssen.
Der Gutachter habe das Grundstück nicht nach den Vorgaben der Immobilienwertverordnung bzw. der Sachwert-Richtlinie bewertet, sondern sich offensichtlich für seine Bewertung auf die sogenannten BKI-Daten (Baukosteninformationszentrum Deutsche Architektenkammer) gestützt. Unter Hinweis auf die Berücksichtigung dieser Daten mit den Regionalfaktoren habe er fehlerhaft auf eine Anpassung an die regionalen Marktverhältnisse verzichtet.
Nach den Vorgaben der Immobilienwertverordnung wäre bei der Verkehrswertermittlung vorliegend das Sachwertverfahren relevant. Der sich vornehmlich an den Herstellungskosten orientierende (vorläufige) Sachwert sei dann mit dem sogenannten Sachwertfaktor an die Lage auf dem Grundstücksmarkt anzupassen. Schon aus Vergleichsgründen hätte der Gutachter eine Vergleichsbewertung nach der Immobilienwertverordnung vornehmen müssen. Der notwendige Abgleich zu den regionalen Marktdaten per 30. August 2014 fehle dem Gutachten.
Fehlerhaft sei schließlich, dass der Sachverständige auf eine Nutzfläche von 275 m2 abstelle, die neben der Wohnfläche von 161 m2 auch die Kellerflächen und andere Räumlichkeiten beinhalte. Die Mängel seien durch ein privates Sachverständigengutachten auch nachgewiesen. Das Gerichtsgutachten sei offensichtlich mangelhaft, das Amtsgericht hätte ein weiteres Gutachten einholen müssen, das sich mit der vom Sachverständigen gewählten Methodik auseinandergesetzt hätte.
Die Antragsgegnerin beantragt der Sache nach,
den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 15. Mai 2018 in Ziffer 3 abzuändern und den Antrag des Antragstellers abzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und das angegriffene Gutachten.
Der Senat entscheidet seiner Ankündigung entsprechend ohne erneute mündliche Verhandlung. Die Beteiligten haben sich umfassend schriftlich geäußert. Es ist nicht davon auszugehen, dass eine mündliche Verhandlung zu weiteren, besseren Erkenntnissen führen würde.
II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Dass das Familiengericht - dem Gutachten des Sachverständigen folgend - den Wert des Grundstücks der Antragsgegnerin unter Anwendung der sogenannten Sachwertmethode ermittelt hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken und hält den Rechtsmittelangriffen stand.
1. Die Auswahl des Wertermittlungsverfahrens steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1996 - V ZR 212/95; BGH, NJW 1972, 1269 m.w.N.), wobei zur Ermittlung des Verkehrswertes von Immobilien unterschiedliche Methoden herangezogen werden können. Neben dem Sachwertverfahren kommt insoweit das Ertragswertverfahren in Be...