Verfahrensgang
LG Cottbus (Aktenzeichen 3 O 102/08) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus, Az.: 3 O 102/08, wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Beklagte begehrt Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen eine Klage, mit der er vom klagenden Land (im Folgenden: Kläger) auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls mit einem Polizeifunkstreifenwagen in Anspruch genommen wird.
Am 12.04.2006 beabsichtigten die Polizeibeamten POM E... und PM W. als Fahrer und Beifahrer eines Funkstreifenwagens mit dem Kennzeichen ... im Rahmen einer Tatortbereichsfahndung nach einem Raubüberfall auf einen Drogeriemarkt in C. den mit einem Fahrrad fahrenden Beklagten als Tatverdächtigen zu überprüfen. Die Beamten folgten dem Beklagten durch ein Wohngebiet und beabsichtigten einen Zugriff in Höhe des Hauses ...-Straße 33. Als der Beklagte die Polizeibeamten erblickte, flüchtete er mit seinem Fahrrad auf die vor dem Haus Nr. 33 befindliche Grünfläche. In der Absicht, den Beklagten zu Fuß verfolgen, befuhr der Polizeiobermeister E. mit dem Polizeifahrzeug zunächst die Grünfläche. In der Folgezeit kam es aus zwischen den Parteien streitigen Gründen zu einem Zusammenstoß mit dem Fahrrad, infolge dessen der Funkstreifenwagen gegen einen Baum fuhr. Dabei wurde der Funkstreifenwagen im Frontbereich beschädigt.
Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage Reparaturkosten in Höhe von 7.749,16 EUR brutto, Abschleppkosten in Höhe von 75,40 EUR, Gutachterkosten in Höhe von 494,99 EUR, eine unfallbedingte Wertminderung in Höhe von 450,00 EUR, Vorhaltekosten in Höhe von 107,03 EUR sowie eine Kostenpauschale von 10,00 EUR, insgesamt 8.885,68 EUR geltend. Er trägt insoweit unbestritten vor, dass es sich bei dem beschädigten Funkstreifenwagen um ein Leasingfahrzeug handelt, die Leasinggeberin ihn jedoch gemäß den Leasingbedingungen berechtigt habe, Ansprüche wegen Beschädigung des Leasinggutes gegen den Schadensverursacher geltend zu machen.
Der Kläger behauptet, der Beklagte sei plötzlich und unerwartet vom Fahrrad gesprungen und habe dies unmittelbar vor den Funkstreifenwagen geworfen. Der Polizeiobermeister E. habe einen Zusammenstoß des Funkstreifenwagens mit dem Fahrrad nicht mehr vermeiden können. Durch den Zusammenstoß sei das Fahrzeug nicht mehr lenkbar gewesen, so dass es mit dem Baum kollidiert sei. Für den Polizeibeamten sei der Unfall unvermeidbar gewesen. Er - der Kläger - sei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Er sei berechtigt, die gutachterlich festgelegte merkantile Wertminderung geltend zu machen, da die Nachfrage an ausgemusterten Funkstreifenwagen keinesfalls eingeschränkt sei.
Der Beklagte behauptet, der Polizeiobermeister E. habe ihn auf seinem Fahrrad angefahren und sei dann, während des eingeleiteten Ausweichmanövers, um den Beklagten nicht zu überfahren, gegen den Baum gefahren. Der Unfall sei daher allein durch den Polizeiobermeister E. schuldhaft verursacht worden. Der genaue Unfallhergang lasse sich anhand des sichergestellten Fahrrades und der gefertigten Fotos des beschädigten Fahrzeuges rekonstruieren. Danach könne der vom Kläger geschilderte Unfallhergang ausgeschlossen werden. Zudem sei die Klage auch der Höhe nach unschlüssig, da die gezahlte Umsatzsteuer zumindest teilweise an den Kläger zurückfließe und bei einem als Polizeifahrzeug genutzten Pkw der Unfallschaden für einen Weiterverkauf aufgrund des eingeschränkten Kreises potentieller Käufer keine Bedeutung habe, so dass eine Wertminderung nicht gegeben sei.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es fehle zur Zeit an einer hinreichenden Erfolgsaussicht für die Rechtsverteidigung. Bereits nach dem Vorbringen des Beklagten sei eine Haftung für die Schäden an dem Fahrzeug nach §§ 823 Abs. 1, 249 BGB gegeben. Der Beklagte habe durch seine ungerechtfertigte Flucht die Verfolgungsfahrt "herausgefordert" und bereits von daher die in diesem Zusammenhang entstandenen Schäden zu ersetzen. Selbst wenn auf der Grundlage der Darlegungen des Beklagten der Fahrer u. U. fahrlässig das Fahrrad berührt haben könnte, stelle dies eine risikotypische Begleiterscheinung dar, die allein auf das gefahrenerhöhende Vorverhalten des Beklagten zurückzuführen sei. Dafür, dass das Fahrrad vorsätzlich mit hoher Geschwindigkeit berührt worden wäre, gebe es keinen Anhaltspunkt. Soweit der Fahrer nach dem Anstoß ausgewichen sei um den Beklagten nicht zu verletzen, könne ihm dies nicht mit Erfolg vorgehalten werden. Das Gericht gehe daher nicht davon aus, dass nach einer Beweisaufnahme ein Sachverhalt festzustellen sein könnte, der eine Haftung des Beklagten ganz oder teilweise entfallen lassen würde. Die Schadenshöhe sei schlüssig dargetan worden, die Angriffe des Beklagten erschienen demgegenüber nicht substanziell genug.
Gegen den ihn zu Händ...