Entscheidungsstichwort (Thema)

Übertragung der Vermögenssorge - Kostenentscheidung bei Erfolglosigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Erfolgsaussicht i.S.d. § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG fehlt von vornherein, wenn die (abschlägige) Entscheidung sofort und ohne Anhörung eines weiteren Beteiligten möglich ist (vgl. Feskorn in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 81 FamFG, Rn. 23 m.w.N.).

2. Die subjektive Erkennbarkeit einer von vorneherein fehlende Erfolgsaussicht beurteilt sich bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten - wie beim Verschulden - nach der bei einem Anwalt vorauszusetzenden Kenntnis (vgl. Feskorn in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 81 FamFG, Rn. 23 m.w.N.).

3. Die Vermögen der Eltern sind vom Vermögen ihrer Kinder getrennt. Einem Elternteil steht es frei, sein Bankguthaben nach Belieben in Unterkonten zu strukturieren und diese mit den Namen seiner Kinder zu bezeichnen. Für einen im Familienrecht tätigen Rechtsanwalt liegt dies und die fehlende Betroffenheit von Vermögen der Kinder bei elterlichen Guthaben auf elterlichen Konten ohne schenkungs- oder erbrechtliche Besonderheiten auf der Hand.

 

Verfahrensgang

AG Nauen (Aktenzeichen 24 F 163/18)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 16.11.2018 in Nr. 2 abgeändert.

2. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens erster Instanz hat die Antragstellerin zu tragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

 

Gründe

I. Der beschwerdeführende Antragsgegner wendet sich mit der Anfechtung einer isolierten Kostenentscheidung gegen die ihm auferlegte Tragung seiner Anwaltskosten für ein Verfahren über die elterliche Vermögenssorge.

Die anwaltlich vertretene Antragstellerin hat die Übertragung der alleinigen Vermögenssorge für zwei ihrer Söhne auf sich erstrebt, und gemeint, deren Vater, der Antragsgegner, habe gegen seine Vermögenssorgepflicht verstoßen, indem er zu seinem Einzelkonto bei einem Geldinstitut zwei nach seinen Söhnen bezeichnete Unterkonten eingerichtet und hierauf Spareinlagen geleistet habe.

Nach Rücknahme ihres Antrages in einem Verhandlungstermin hat das Amtsgericht jeden Beteiligten seine außergerichtlichen Kosten nach einem Verfahrenswert von 3 000 EUR selbst tragen lassen.

Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde erstrebt der Antragsgegner die alleinige Kostentragung der Antragstellerin, die ihn jährlich wiederkehrend wegen Unsinnigkeiten vor Gericht zerre, Verfahrenskostenhilfe bewilligt erhalte und ihn auf seinen Kosten sitzen lasse.

Die Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Beschluss.

Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung (§ 68 Abs. 3 S 2 FamFG), von der ein weiterer Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten war.

II. Die nach §§ 58 ff FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat Erfolg.

Das Kostenermessen nach §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG ist dem Senat eröffnet. Eine fehlerfreie Ermessensausübung des Amtsgerichts lässt sich nicht feststellen, da es die angefochtene Kostenentscheidung, die im Übrigen einer Abhilfe durch das Amtsgericht nach § 68 Abs. 1 S 2 FamFG nicht zugänglich ist, unbegründet gelassen hat (85).

Die Kostentragungspflicht der Antragstellerin folgt für die I. Instanz aus § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG.

Die in dieser Bestimmung angesprochene Erfolgsaussicht fehlt von vornherein, wenn die (abschlägige) Entscheidung sofort und ohne Anhörung eines weiteren Beteiligten möglich ist (vgl. Feskorn in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 81 FamFG, Rn. 23 m.w.N.). Das war hier der Fall.

Die Verletzung der Vermögenssorge (§ 1626 Abs. 1 S 2 BGB) kommt nur in Betracht, wenn das Vermögen der Kinder betroffen ist. Das Vermögen der Kinder war nicht betroffen. Inhaber der Unterkonten zu seinem Konto und Gläubiger der dortigen Bankguthaben war ausschließlich der Antragsgegner. Dass er namens seiner Kinder Unterkonten unter sein eigenes Einzelkonto abgeschlossen hätte, kommt ebenso wenig in Betracht wie Kontoverträge zu ihren Gunsten. Die aus Banksicht hierzu denknotwendige Möglichkeit einer schuldbefreienden Auszahlung des jeweiligen Guthabens an das jeweilige Kind scheitert schon daran, dass die Unterkonten nicht zu Giro- sondern zu Sparzwecken eingerichtet wurden. Zahlungen konnten daher nicht an Dritte, sondern ausschließlich an das sie speisende Hauptkonto erfolgen. Dass die Kinder in irgendeiner Weise gegenüber der Bank Rechte am Hauptkonto des Antragsgegners gehabt hätten, hat die Antragstellerin schon selbst nicht geltend gemacht. Im Übrigen spricht auch nichts dafür, dass der Kontoinhaber sich gegenüber der Bank in irgendeiner Weise seiner Verfügungsbefugnis über seine Guthaben auf seinen Unterkonten - abgesehen von den sparbedingten Einlagefristen - begeben wollte. Vielmehr geht die Antragstellerin selbst von einer freien Verfügungsmöglichkeit des Antragsgegners aus (vgl. 40), zieht hieraus indessen, rechtlich nicht nachvollziehbar, den Schluss auf ein Vermögen der Kinder.

Die Antragstellerin musste die von vorneherein fehlende Erfolgsaussic...

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