Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin - Familiengericht - vom 09.12.2020 (Az. 6 F 59/20 (2)) dahingehend abgeändert, dass die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Beschwerdewert wird auf 893,26 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller wendet sich gegen die in dem Verfahren zur Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ergangene Kostenentscheidung.
Die Beteiligten sind die Eltern des am ...2016 nicht ehelich geborenen Kindes .... Sie üben die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund der am 26.01.2017 unterzeichneten Urkunde aus. Nach der Trennung der Beteiligten im August 2017 zog die Antragstellerin mit dem gemeinsamen Kind der Beteiligten nach ... . Vor dem Amtsgericht Rostock (Az.: 13 F 35/18) haben die Beteiligten am 28.03.2018 eine Umgangsregelung getroffen, wonach der Antragsgegner zum regelmäßigen 14 - tägigen Umgang mit seinem Sohn von Donnerstag bis einschließlich Sonntag berechtigt ist. In dem vor dem Amtsgericht Bernau bei Berlin zu dem Aktenzeichen 6 F 39/19 geführten Verfahren hat der Antragsgegner die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells begehrt. Mit Beschluss vom 07.01.2020 hat das Amtsgericht den regulären Umgang des Antragsgegners mit dem Kind in jeder geraden Kalenderwoche von Donnerstag bis Sonntag bestimmt und eine Regelung zum Ferien- und Feiertagsumgang getroffen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragsgegners wurde mit Senatsbeschluss vom 20.08.2020 (9 UF 42/20) zurückgewiesen.
Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller mit am 10.02.2020 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 10.02.2020 die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts begehrt. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 09.12.2020 dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt, nachdem er im Termin vom 03.12.2020 seinen Antrag zurückgenommen hat. Zur Begründung der Kostenentscheidung wird ausgeführt, der Antragsteller habe bei Antragstellung erkennen müssen, dass er nach Zurückweisung seines Begehrens auf Einrichtung eines paritätischen Wechselmodells nicht im Wege des Sorgerechtsverfahrens durch Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts einen höheren Betreuungsanteil erlangen könne.
Gegen die ihm am 11.12.2020 zugestellte Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der beim Amtsgericht am 28.12.2020 eingegangenen Beschwerde, mit welcher er eine Überprüfung seiner alleinigen Kostentragungspflicht begehrt.
Die Antragsgegnerin ist der Kostenbeschwerde mit näheren Darlegungen entgegengetreten.
II. Die Kostenbeschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2 und 65 Abs. 1 FamFG statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt worden. Da es sich bei der zugrunde liegenden Kindschaftssache um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt, ist das Rechtsmittel unabhängig vom Erreichen der Mindestbeschwer von über 600 EUR (§ 61 Abs. 1 FamFG) zulässig (vgl. dazu BGH, FamRZ 2013, 1876).
In der Sache hat das Rechtsmittel auch Erfolg. Soweit das Amtsgericht dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt hat, kann dies keinen Bestand haben.
Bei einer Antragsrücknahme sieht § 83 Abs. 2 FamFG eine Kostenentscheidung entsprechend § 81 FamFG vor. Danach kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen.
Mit der Regelung der Kostenverteilung auf der Grundlage einer Billigkeitsentscheidung hat sich der Gesetzgeber bewusst dagegen entschieden, ausschließlich das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen zum Maßstab der Kostenverteilung zu machen. Eine Antragsrücknahme allein rechtfertigt damit eine Kostenlast nicht (Feskorn in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 81 Rn. 14a; OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.01.2014 - 10 WF 221/13). Vorrangig ist vielmehr der allgemeine Grundsatz, dass in familiengerichtlichen Verfahren hinsichtlich der Anordnung, außergerichtliche Kosten zu erstatten, Zurückhaltung geboten ist (Keidel/Zimmermann, FamFG, 19. Aufl., § 81 Rn. 48; OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.06.2014 - 10 WF 71/14, m.w.N.). Damit wird in Kindschaftssachen dem Umstand Rechnung getragen, dass die Eltern bei der gerichtlichen Durchsetzung ihres Begehrens jedenfalls auch das Kindeswohl im Auge haben, so dass die Anordnung einer Kostenerstattung die Ausnahme sein soll (FamVerf/Gutjahr, § 2 Rn. 204). Derartige Verfahren sind regelmäßig dadurch gekennzeichnet, dass die Beteiligten subjektiv sehr unterschiedliche Sichtweisen haben, was erhebliches Konfliktpotential birgt und häufig zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führt. Die eindeutige Verantwortlichkeit nur eines Beteiligten dafür, dass es zu dem Verfahren und damit zu Kosten gekommen ist, lässt sich regelmäßig nicht feststellen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.01.2014 - 10 WF 221/13). Der Gedanke der Zurückhaltung führt in Kindschaftssachen überdies regelmäßig dazu, dass die Gerichts...