Verfahrensgang

AG Bad Liebenwerda (Aktenzeichen 21 F 109/21)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 14.06.2021 (Az. 21 F 109/21) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf bis 1.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Vaters ist unbegründet. Die Entscheidung des Amtsgerichts, wonach die beteiligten Eltern die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte zu tragen haben und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht stattfindet, ist nicht zu beanstanden.

Bei einer Antragsrücknahme sieht § 83 Abs. 2 FamFG eine Kostenentscheidung entsprechend § 81 FamFG vor. Danach kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen.

Mit der Regelung der Kostenverteilung auf der Grundlage einer Billigkeitsentscheidung hat sich der Gesetzgeber bewusst dagegen entschieden, ausschließlich das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen zum Maßstab der Kostenverteilung zu machen. Eine Antragsrücknahme allein rechtfertigt eine Kostenlast nicht (Feskorn in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 81 Rn. 14a; OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.01.2014 - 10 WF 221/13). Vorrangig ist der allgemeine Grundsatz, dass in familiengerichtlichen Verfahren hinsichtlich der Anordnung, außergerichtliche Kosten zu erstatten, Zurückhaltung geboten ist (Keidel/Weber, FamFG, 20. Aufl., § 81 Rn. 35; OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.06.2014 - 10 WF 71/14, m.w.N.). Damit wird in Kindschaftssachen dem Umstand Rechnung getragen, dass die Eltern bei der gerichtlichen Durchsetzung ihres Begehrens jedenfalls auch das Kindeswohl im Auge haben, sodass die Anordnung einer Kostenerstattung die Ausnahme sein soll (FamVerf/Gutjahr, § 2 Rn. 204). Derartige Verfahren sind regelmäßig dadurch gekennzeichnet, dass die Beteiligten subjektiv sehr unterschiedliche Sichtweisen haben, was erhebliches Konfliktpotential birgt und häufig zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führt. Die eindeutige Verantwortlichkeit nur eines Beteiligten dafür, dass es zu dem Verfahren und damit zu Kosten gekommen ist, lässt sich regelmäßig nicht feststellen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.01.2014 - 10 WF 221/13). Der Gedanke der Zurückhaltung führt in Kindschaftssachen überdies regelmäßig dazu, dass die Gerichtskosten zwischen den Eltern hälftig geteilt werden (OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.06.2014 - 10 WF 71/14).

Im vorliegenden Fall sind keine Umstände dafür gegeben, abweichend vom Grundsatz der Zurückhaltung in Familiensachen etwa die Verfahrenskosten der Antragstellerin allein aufzuerlegen. Eines der Regelbeispiele des § 81 Abs. 2 FamFG, wonach das Gericht die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen soll, ist nicht gegeben. Dies gilt auch für die allein in Betracht zu ziehende Vorschrift des § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG. Dafür wäre Voraussetzung, dass der Antrag von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und die Antragstellerin dies erkennen musste, was vorliegend nicht der Fall ist. Denn die Erfolgsaussicht fehlt gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG nur dann von vornherein, wenn die abschlägige gerichtliche Entscheidung sofort und ohne Anhörung eines weiteren Beteiligten möglich ist (Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl., § 81 FamFG Rn. 9; OLG Hamm, FamRZ 2014, 686). So verhielt es sich hier nicht. Das Amtsgericht bestellte für die Kinder mit Beschluss vom 07.04.2021 einen Verfahrensbeistand und bestimmte Termin zur Anhörung der Beteiligten auf den 04.05.2021. Der auf § 1628 BGB gestützte Sorgerechtsantrag war schlüssig. Der Antrag wurde sodann vor dem Anhörungstermin zurückgenommen, nachdem sich die Eltern über die streitgegenständlichen Angelegenheiten der elterlichen Sorge doch noch verständigen konnten. Damit war auch für die Antragstellerin nicht von vornherein erkennbar, dass ihr Antrag ohne Erfolgsaussicht war. Es trifft auch nicht zu, dass der Antragstellung keine außergerichtlichen Bemühungen der Mutter vorausgegangen waren. Nach dem unstreitigen Vorbringen der Antragstellerin war das Jugendamt wegen des von ihr angestrebten Schul-, Hort- und Kitawechsels eingeschaltet; die Eltern führten diesbezüglich (vor Einleitung des Verfahrens) Gespräche, die allerdings ergebnislos verlaufen waren.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 84 FamFG.

Der Beschwerdewert entspricht dem Kosteninteresse des Antragsgegners.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14937528

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