Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachholung eines Umgangstermins nur bei unverzüglich angezeigter und belegter schuldloser Verhinderung

 

Verfahrensgang

AG Bad Liebenwerda (Beschluss vom 22.06.2009; Aktenzeichen 22 F 330/07)

 

Tenor

Auf die befristete Beschwerde des Kindesvaters wird die Umgangsregelung zu Ziff. 2. des Beschlusses des AG Bad Liebenwerda vom 22.6.2009 - Az. 22 F 330/07 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt ergänzt:

Kann ein Umgangstermin vom Kindesvater aus triftigen Gründen nicht wahrgenommen werden, so wird der Umgangskontakt innerhalb von sechs Wochen nach diesem ausgefallenen Termin nachgeholt. Der Kindesvater ist verpflichtet, die SOS Erziehungs- und Familienberatungsstelle ... unverzüglich (fernmündlich vorab) über die die Umgangsausübung hindernden Gründe zu unterrichten und diese sodann durch geeignete Unterlagen glaubhaft zu machen.

Auch Umgangstermine, die aus im Verantwortungsbereich der Familienberatungsstelle ... liegenden Gründen nicht zur Durchführung gelangen können, sind innerhalb von sechs Wochen nachzuholen.

Es verbleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den zur näheren Sachverhaltsdarstellung verwiesen wird, hat das AG den Umfang und die Ausübung des Umgangsrechts der Eltern mit ihren oben genannten minderjährigen Kindern, die in einem SOS-Kinderdorf in ... leben, gem. §§ 1684 Abs. 3 und 4 BGB geregelt: Wie im Tenor des Beschlusses im Einzelnen ausgeführt, sind die jeweils vorzubereitenden und anschließend auszuwertenden Besuchskontakte in Abständen von drei Monaten für jeweils insgesamt zwei Stunden unter Aufsicht von Mitarbeitern der SOS Erziehungs- und Familienberatungsstelle in ... durchzuführen. Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde erstrebt (allein) der Kindesvater eine Regelung, die einen häufigeren, nach seinen Vorstellungen monatlichen, Umgang mit den Kindern ermöglicht. Er hält die - ansonsten nicht angegriffene - Regelung für nicht zufrieden stellend, weil zu befürchten sei, dass die Kinder ihm dadurch entfremdet würden, zumal eine Nachholung ausgefallener Umgangstermine ausgeschlossen sei. Demgegenüber verteidigt das Jugendamt des Landkreises ... als Sorgerechtsinhaber für die Teilbereiche Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Beantragung von Hilfen nach dem KJHG und Umgangsregelung mit Dritten die angefochtene Entscheidung.

II. Die befristete Beschwerde des Kindesvaters ist gem. §§ 621e, 621 Abs. 1 Nr. 2, 517 ff. ZPO zulässig. In der Sache selbst hat das Rechtsmittel jedoch nur teilweise Erfolg.

Dem Kindesvater ist zuzugeben, dass sein grundsätzlich bestehendes Umgangsrecht (§ 1684 Abs. 1 BGB) durch die in der angefochtenen Entscheidung geregelten Modalitäten der Umgangsausübung erheblich eingeschränkt ist. Entgegen der Auffassung des Kindesvaters gebietet jedoch das Kindeswohl, das einziger Maßstab für den Ausschluss oder etwaige Beschränkungen in der persönlichen Umgangsausübung ist, die § 1684 Abs. 4 BGB für den Fall einer sonst drohenden Gefährdung des Wohls der Kinder ausdrücklich vorsieht, die hier im Einzelnen angeordneten Einschränkungen. Im Ergebnis der sorgfältigen Ermittlungen des AG und im Lichte der in tatsächlicher Hinsicht letztlich unstreitigen weiteren Entwicklungen seit Erlass der angefochtenen Entscheidung stellt sich die vom AG gefundene Regelung, insbesondere zur Häufigkeit und näheren Ausgestaltung der einzelnen Umgangskontakte, als die im Grundsatz zurzeit beste Lösung dar (a), die deshalb nur zu modifizieren war, soweit die Nachholung ausgefallener Umgangskontakte überhaupt nicht vorgesehen war (b).

a) Der Senat folgt zunächst den zutreffenden und vom Kindesvater selbst auch nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen des AG, dass das Umgangsrecht nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zum Schutz der Kinder vor Situationen, die einen Loyalitätskonflikt hervorrufen, in beaufsichtigter Form und verbunden mit einer fachlich begleiteten Vor- und Nachbereitung auszuüben ist. Die zeitliche Ausdehnung von 30 Minuten für jedes Kind entspricht den elterlichen Fähigkeiten und mit Blick auf die - durch den Umzug von H ... nach D ... im Laufe des Beschwerdeverfahrens zudem noch gewachsene Entfernung zum Wohnort des Kindesvaters - letztlich auch dessen organisatorischen Möglichkeiten. Der Senat teilt im Übrigen die Einschätzung des AG, dass trotz anderweitiger Äußerungen des Vaters auch er im Grunde weiterhin der Auffassung ist, dass die Fremdunterbringung der Kinder nicht gerechtfertigt sei, was nicht nur der dringend erforderlichen kooperativen Einstellung zu den Mitarbeitern des Kinderdorfes entgegensteht, sondern insbesondere auch die Kinder in Loyalitätskonflikte stürzt, weil beide Eltern - entgegen der aus § 1684 Abs. 2 BGB erwachsenden Verpf...

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