Entscheidungsstichwort (Thema)
Umgang: Regelung des Umgangs durch das Gericht bei bestehender Gefahr einer Entführung durch den Umgangsberechtigten
Leitsatz (amtlich)
Beteiligung des Sorgerechtsinhabers an den Umgangskosten.
Normenkette
BGB § 1684 Abs. 1, 4; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
AG Oranienburg (Beschluss vom 24.04.2009; Aktenzeichen 35 F 265/08) |
Tenor
Auf die befristete Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des AG Oranienburg vom 24.4.2009 - Az. 35 F 265/08 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
I. Die Kindesmutter hat das Recht, beginnend ab dem 19.10.2009 mit der Tochter L. R. jeweils 14-tägig am Montag für die Dauer von vier Stunden von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr persönlichen Umgang zu pflegen.
Der Umgang findet in einem Raum des Umgangsträgers J. gGmbH, ansässig ... in B., statt. Er wird in der Weise begleitet, dass die persönliche Begegnung zwischen Mutter und Kind bildlich und akustisch von einer Fachkraft des Umgangsträgers im Wege einer Videoaufnahme - live - in einem Nebenraum verfolgt wird; eine wiederholbare Aufzeichnung der Umgangskontakte ist nicht gestattet.
Sofern ein Umgangstermin wegen Erkrankung des Kindes oder sonstiger begründeter Verhinderung eines Elternteils nicht stattfinden kann, ist dies jeweils unverzüglich dem anderen Elternteil, dem Umgangsträger und dem Verfahrensbeteiligten zu 3. mitzuteilen und unter den Beteiligten ein zeitnaher Ersatztermin zu vereinbaren.
Der Kindesvater ist verpflichtet, L. rechtzeitig vor dem Beginn eines jeden Umgangstermins in die Räume des Umgangsträgers in B. zu bringen und nach Beendigung desselben für die Abholung des Kindes dort Sorge zu tragen.
Der Kindesvater wird weiter verpflichtet, sich beginnend ab November 2009 durch Zahlung von monatlich 45 EUR an die Kindesmutter an dem Kostenaufwand für die Durchführung der persönlichen Begegnungen zwischen Kindesmutter und L. zu beteiligen. Der Betrag ist zum 3. Werktag eines jeden Monats fällig.
II. Es verbleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
III. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die geschiedenen Eltern der am ... Januar 2005 geborenen L. R. Der Kindesvater ist aufgrund des - vom erkennenden Senat mit Beschluss vom 20.2.2008 (Az. 9 UF 134/907) insoweit bestätigten - Verbundurteils des AG Oranienburg vom 20.6.2007 (Az. 35 F 112/06) alleiniger Sorgerechtsinhaber. L. R. war allerdings nach einer am 21.7.2006 angetretenen Urlaubsreise in die Heimat der Kindesmutter seither im mütterlichen Haushalt in Litauen zurückgehalten worden. In der Folgezeit hat es in Litauen und bis zum Europäischen Gerichtshof (Urteil vom 11.7.2008, Bl. 167 ff. d.A.) zahlreiche gerichtliche Auseinandersetzungen um die Rückführung des Kindes nach Deutschland und in den Haushalt des Kindesvaters gegeben. Am 25.8.2008 hat schließlich das Oberste Gericht in Litauen festgestellt, dass die Bescheinigung des AG Oranienburg zur Rückführung von L. vollstreckbar ist. Daraufhin hat der Kindesvater die Vollstreckung eingeleitet und nach einer Eingewöhnungsphase das Kind - jedenfalls für die Kindesmutter überraschend und unter im Einzelnen umstrittenen Umständen - am 20.10.2008 nach Deutschland zurückgebracht.
Nach der Rückführung des Kindes nach Be. hat es zunächst nur einen kurzen telefonischen Kontakt zwischen L. und ihrer Mutter am 22.10.2008 und sodann einen Kontraktabbruch gegeben, den der Kindesvater mit seiner Sorge um eine erneute Kindesentführung sowie mit einer aus seiner Sicht notwendigen Flucht vor - seine Wohnung belagernden - Pressevertretern begründet hat. Einen ersten kurzen persönlichen Kontakt zwischen Kindesmutter und Kind hat es sodann im Anschluss an die erste Kindesanhörung beim AG am 19.11.2008 gegeben.
Mit einem im Rahmen eines gesondert geführten Sorgerechtsverfahrens nach § 1696 BGB eingereichten Schriftsatz vom 24.11.2008 hat die Kindesmutter hilfsweise für den Fall, dass der - bis zum Erlass der dort unter dem 30.10.2008 begehrten einstweiligen Anordnung des Inhalts, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für L. einstweilen auf die Kindesmutter zu übertragen - beantragte tägliche Umgang nicht gewährt werde, ein 14-tägiges Umgangsrecht von Freitag 12.00 Uhr bis Sonntag 16.00 Uhr beantragt.
Die Verfahrenspflegerin hat in ihrer ersten Stellungnahme vom 23.11.2009 die schnellst mögliche Durchführung von Umgangskontakten angemahnt, die Sorge des Vaters vor einer erneuten Entführung allerdings für nachvollziehbar gehalten und deshalb einen geschützten Rahmen empfohlen. Vergleichbar hat auch das Jugendamt plädiert.
Der Kindesvater hat sich im Anhörungstermin am 26.11.2008 für einen geschützten und betreuten Umgang in deutscher Sprache bzw. in Anwesenheit eines Dolmetschers ausgesprochen.
Mit Beschluss vom ...