Leitsatz
Geschiedene Eltern stritten sich um Umfang und Ausgestaltung des Umgangsrechts der Mutter mit der gemeinsamen 5-jährigen Tochter, nachdem die Mutter das Kind zuvor in ihre Heimat Litauen entführt und es erst nach mehreren gerichtlichen Auseinandersetzungen in den Haushalt des Kindesvaters zurückgeführt hatte. Gegenstand des Verfahrens war ferner die Beteiligung des Vaters an den der Mutter zum Zwecke der Ausübung des Umgangsrechts entstehenden Kosten.
Sachverhalt
Geschiedene Eltern stritten um Umfang und Ausgestaltung des Umgangsrechts der Mutter mit ihrer im Januar 2005 geborenen gemeinsamen Tochter. Alleiniger Sorgerechtsinhaber war der Vater. Vorausgegangen war, dass die Kindesmutter die Tochter nach einer von ihr im Juli 2006 angetretenen Urlaubsreise in ihre Heimat Litauen nicht wieder an den Vater herausgegeben hatte. Es folgten zahlreiche gerichtliche Auseinandersetzungen um die Rückführung des Kindes nach Deutschland in den Haushalt des Kindesvaters, in den es schließlich im Oktober 2008 zurückgebracht wurde.
Nach der Rückführung des Kindes gab es nach einem zunächst nur kurzen telefonischen Kontakt zwischen Mutter und Tochter zunächst einen Kontaktabbruch, den der Vater in erster Linie mit seiner Sorge um eine erneute Kindesentführung begründete. Im Rahmen eines gesondert geführten Sorgerechtsverfahrens, in dem die Kindesmutter Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich begehrte, hat sie täglichen Umgang und für den Fall, dass ihr dieser nicht gewährt werde, ein 14-tägiges Umgangsrecht von Freitag 12.00 Uhr bis Sonntag 16.00 Uhr beantragt.
Das AG hat daraufhin den Umgang im Wege der einstweiligen Anordnung dahin geregelt, dass dieser in dem Umfang stattfinde, wie ihn das Jugendamt sicherstellen könne. Hierbei sei anzustreben, dass der Umgang alle zwei Wochen stattfinden könne. Der Umgang habe nur begleitet und geschützt stattzufinden.
Die Kindesmutter hat daraufhin beantragt, das Umgangsrecht der Tochter auf ihren Halbbruder zu erstrecken und im Übrigen dem Kindesvater die Auferlegung bzw. Erstattung von Reisekosten zwecks Umgangsausübung aufzuerlegen.
Das AG hat daraufhin seine einstweilige Entscheidung zum Umgangsrecht vom 26.11.2008 aufrechterhalten und im Übrigen ausgesprochen, dass es an einer Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung zur Übernahme der Reisekosten durch den Kindesvater fehle.
Gegen diesen Beschluss hat die Kindesmutter Beschwerde eingelegt, die in der Sache nur in geringem Umfang Erfolg hatte.
Entscheidung
Das OLG wies in seiner Entscheidung zunächst darauf hin, dass sich das erstinstanzliche Gericht nicht darauf habe beschränken dürfen, ein Umgangsrecht lediglich dem Grunde nach einzuräumen und dessen Ausgestaltung einem Dritten zu überlassen. Einem Dritten sei vom Gesetz insoweit keine eigene Entscheidungskompetenz zugewiesen. Vielmehr müsse das Gericht selbst eine konkrete Umgangsregelung mit durchsetzbarem Inhalt treffen, die vollständig, vollziehbar und vollstreckbar sein müsse. Die Regelung bedürfe konkreter Anordnungen über die Ausgestaltung des Umgangs nach Ort, Zeit, Häufigkeit, Abholen oder Bringen der Kinder und ggf. weiterer Modalitäten nach Bedarf. Das Konkretheitsgebot gelte auch für den betreuten oder sonst mit Einschränkungen versehenen Umgang. In derartigen Fällen sei dann - im Zusammenwirken mit wirkungsbereiten Dritten - ein konkretes Konzept für die Umgangsgestaltung auszuarbeiten (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 5.2.2008 - 3 UF 307/07; OLG Stuttgart, Beschl. v. 10.1.2007 - 17 UF 190/06).
Insoweit sei die angefochtene Entscheidung abzuändern, als eine konkrete Regelung zur Ausgestaltung des Umgangsrechts zwischen Kindesmutter und der Tochter zu treffen gewesen sei.
Im Hinblick auf die Vorgeschichte hielt das OLG eine Ausübung des Umgangsrechts am Wohnort der Kindesmutter in Litauen derzeit für vornherein ausgeschlossen. Persönliche Kontakte zwischen Mutter und der Tochter seien vielmehr auf Deutschland zu begrenzen. Im Übrigen seien in Wahrung der Sicherheitsinteressen des Kindes weitere Einschränkungen des Umgangsrechts notwendig. Der Grund hierfür liege in der Tatsache, dass wegen des Wegfalls der Grenzkontrollen sowohl in Polen als auch im gesamten Baltikum und aufgrund der geografischen Lage des Großraums Berlin es ohne nennenswerten Aufwand und insbesondere auch innerhalb recht kurzer Zeit tatsächlich möglich sein würde, das Kind aus Deutschland in die Heimat der Kindesmutter zu verbringen. Deshalb könne der persönliche Umgang zwischen Mutter und Kind derzeit nur begleitet und geschützt in den Räumlichkeiten des Umgangsträgers stattfinden.
Anders als das erstinstanzliche Gericht erachtete das OLG aus Gründen des Kindeswohls einen finanziellen Beitrag des Kindesvaters zur Sicherstellung der Aufrechterhaltung eines tatsächlich dringend erforderlichen kontinuierlichen lebendigen persönlichen Umgangs zwischen Mutter und Tochter für rechtlich zulässig und auch zumutbar.
Im konkreten Fall teilte das OLG die Auffassung der Kindesmutter, dass sie aufgrund...