Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 21.02.2023, Az. 3 O 151/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

3. Der Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Das Landgericht hat die Beklagte zutreffend zur Zahlung des tenorierten Betrages an die Erbengemeinschaft verurteilt.

1. Die Klägerin kann diese Ansprüche der Erbengemeinschaft gemäß § 2039 Satz 1 BGB im eigenen Namen für die Erbengemeinschaft geltend machen.

2. Der Anspruch folgt aus §§ 667 BGB bzw. 662, 280 Abs. 1 BGB, der ursprünglich dem Erblasser zustand und der gemäß § 1922 BGB auf die Klägerin und die Beklagte als Miterbinnen übergegangen ist. Die Beklagte hat von der ihr erteilten Bankvollmacht im Rahmen eines Auftragsverhältnisses Gebrauch gemacht und die streitgegenständlichen Beträge durch die Überweisung auf ihr Konto erlangt. Es lässt sich nicht feststellen, dass sie die Gelder weisungsgemäß verwendet hat. Dies geht zu ihren Lasten, da sie für den bestimmungsgemäßen Gebrauch darlegungs- und beweisbelastet ist. Mangels Nachweises der ordnungsgemäßen Verwendung und Unmöglichkeit der Herausgabe besteht nunmehr ein Anspruch auf Schadenersatz aus § 280 BGB (vgl. dazu OLG Hamm, Urteil vom 20.11.2007, 26 U 62/06).

3. Zwischen dem Erblasser und der Beklagten bestand ein Auftragsverhältnis im Sinne von § 662 BGB.

Nach den bindenden Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil hat die Beklagte im Rahmen der ihr erteilten General- und Kontovollmacht die streitgegenständlichen Überweisungen von Konten des Erblassers auf ihr Konto vorgenommen und die Beträge (teilweise) an ihre Söhne weitergeleitet.

Die Beklagte handelte hierbei nicht nur im Rahmen eines unverbindlichen Gefälligkeitsverhältnisses, sondern im Rahmen eines mit Rechtsbindungswillen eingegangenen Auftragsverhältnisses im Sinne von § 662 BGB.

Entscheidend für die Abgrenzung zwischen einem Auftragsverhältnis und einem bloßen Gefälligkeitsverhältnis ist die Frage, inwieweit ein Rechtsbindungswille der Beteiligten anzunehmen ist. Maßgeblich sind die konkreten Umstände des Einzelfalls. Gefälligkeiten des täglichen Lebens und im rein gesellschaftlichen Verkehr halten sich regelmäßig im außerrechtsgeschäftlichen Bereich. Wert, Bedeutung, Interesse und Gefahr durch fehlerhafte Leistung können dagegen für einen Bindungswillen sprechen (OLG Hamm, Urteil vom 18.10.2018, 10 U 91/17). Ist für den Auftragnehmer erkennbar, dass der Auftraggeber ein wesentliches Interesse an der Durchführung des Auftrags hatte, ist von einem Rechtsbindungswillen auszugehen. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn ein Familienangehöriger im Rahmen einer Vorsorgevollmacht Geldgeschäfte für einen anderen Familienangehörigen vornimmt. Ein besonderes persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber spricht in der Regel nicht gegen einen Auftrag im Sinne von § 662 BGB (OLG Brandenburg, Urteil vom 20.11.2013, 4 U 130/12; OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.05.2017, 9 U 167/15).

Nach diesen Maßgaben ist hier von einem Auftragsverhältnis auszugehen. Für den Erblasser standen wesentliche wirtschaftliche Interessen auf dem Spiel. Die Beklagte erhielt Zugriff auf seine gesamten Konten und Ersparnisse. Die Beklagte hat im Übrigen selbst vorgetragen, dass der Erblasser weiterhin Wert auf eigenständige Entscheidungen gelegt hat. Aus ihrem eigenen Vorbringen ergibt sich, dass sie die Beträge nur verwalten und im Sinne des Erblassers nach dessen Wünschen verwenden sollte. Dies steht der Annahme entgegen, dass die Beklagte nach seiner Vorstellung von vorneherein und generell von üblichen Treuhänderpflichten wie der Befolgung von Weisungen oder der Pflicht zur Auskunft und Rechenschaft befreit sein sollte (OLG Hamm, a.a.O.).

4. Die Herausgabeverpflichtung gemäß § 667 BGB umfasst das aus der Geschäftsführung Erlangte, soweit der Beauftragte es nicht bestimmungsgemäß verwendet hat. Hierbei trifft regelmäßig die Darlegungs- und Beweislast für die auftragsgemäße Verwendung des Erlangten den Bevollmächtigten (BGH, Urteil vom 21.06.2012, III ZR 290/11; OLG Schleswig, Urteil vm 18.03.2014, 3 U 50/13; OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.05.2017, 9 U 167/15; OLG Hamm, Urteil vom 18.10.2018, 10 U 91/17; OLG Hamm, Urteil vom 20.11.2007, 26 U 62/06).

5. Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass sie die auf ihr Konto überwiesenen Beträge bestimmungsgemäß und den Weisungen des Erblassers entsprechend verwendet hat.

In Bezug auf die an ihre Söhne weitergeleiteten Beträge lässt sich nicht feststellen, dass de...

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