Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird die Sache unter Aufhebung des Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses des Amtsgerichts Senftenberg vom 19.06.2020 - 32 F 47/15 - zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 21.01.2020 (Bl. 79) hat das Amtsgericht im Rahmen eines am 14.08.2019 (Bl. 49) eingeleiteten Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahrens in Abänderung der mit Beschluss vom 14.11.2017 ratenfrei bewilligten Verfahrenskostenhilfe (Bl. 45) eine Einmalzahlung aus dem Vermögen des Antragstellers in Höhe von 954,98 EUR angeordnet und dabei ein Einkommen des Antragstellers aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 2.587,00 EUR zugrunde gelegt auf der Grundlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 29.08.2019 (Bl. 52) nebst eingereichten Belegen, nämlich Summen- und Saldenliste vom Zeitraum Januar bis Juli 2019 (Bl. 70-73).
Mit seiner sofortigen Beschwerde (Bl. 84) macht der Antragsteller geltend, aufgrund seines laufenden Insolvenzverfahrens die geforderte Einmalzahlung nicht leisten zu können. Auf die diesbezügliche Aufforderung des Amtsgerichts vom 11.05.2020 (Bl. 85) reicht er eine neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 27.05.2020 (Bl. 88f.) sowie Belege seiner Einkünfte ein, nämlich eine betriebswirtschaftliche Auswertung für den Monat März 2020 (Bl. 96), eine Summen- und Saldenliste für März 2020 (Bl. 91-93) und eine Umsatzanzeige des Kontos bei der ...bank ... für den Zeitraum 29.04.2020 bis 27.05.2020 (Bl. 94).
Das Amtsgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 19.06.2020 (Bl. 96) der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt. Eine Abänderung der mit dem angefochtenen Beschluss festgesetzten Rate sei durch das Beschwerdevorbringen nicht gerechtfertigt, weswegen die Gründe des angefochtenen Beschlusses weiter zuträfen.
II. Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 567 ff. 127 Abs. 2 bis 4 ZPO statthafte und in zulässiger Weise erhobene Beschwerde hat einen zumindest vorläufig Erfolg. Die Sache ist unter Aufhebung der Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung zum Zweck der Durchführung eines ordnungsgemäßen Abhilfeverfahrens an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
§ 572 Abs. 1 ZPO sieht im Verfahren der sofortigen Beschwerde zunächst die Durchführung eines Abhilfeverfahrens vor. Sinn und Zweck des Abhilfeverfahrens ist die Erledigung von Beschwerden auf einem möglichst einfachen Weg (Senat, Beschl. v. 04.05.2020, 13 WF 76/20; OLG Köln, OLGR 2005, 582 OLG Hamm, MDR 04, 412; OLG Koblenz, FamRZ 2008, 288). Das erstinstanzlich tätige Gericht hat daher zu prüfen, ob auf die sofortige Beschwerde hin eine Abänderung der Entscheidung veranlasst ist, und hat diese gegebenenfalls vorzunehmen. Dabei hat das erstinstanzliche Gericht die Beschwerdegründe im Einzelnen zu prüfen und darzulegen, dass und aus welchen Gründen das Beschwerdevorbringen eine Änderung der angegriffenen Entscheidung nicht rechtfertigt (Senat, Beschl. v. 01.02.2019, 13 WF 20/19; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. September 2012 - 7 W 91/12; OLG Köln, MDR 2009, 1409; OLG Nürnberg, MDR 2004, 169).
Das Amtsgericht hat das Beschwerdevorbringen des Antragstellers insoweit unberücksichtigt gelassen, als es die - zunächst ausdrücklich angeforderte - neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse samt dazugehörigen Belegen bei der Begründung der Nichtabhilfeentscheidung ohne aus ersichtlichen Grund komplett ignoriert hat. Wenn aber - wie hier - rein floskelhaft auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen wird, ohne das sachlich neue, umfangreiche Beschwerdevorbringen zu würdigen, wird das Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzt, nämlich sein Anspruch auf rechtliches Gehör, und zugleich wird der Zweck des Abhilfeverfahrens verfehlt, nämlich die Erledigung von Beschwerden auf einem möglichst einfachen Weg (OLG Koblenz, FamRZ 2008, 288; OLG Köln, OLGR 2005, 582; OLG Hamm, MDR 2004, 412). Diese Gehörsverletzung rechtfertigt die grundsätzlich im Ermessen des Beschwerdegerichts stehende Aufhebung und Zurückverweisung, der hier auch nicht etwa besondere Eilbedürftigkeit oder mangelnde Verfahrensökonomie entgegensteht. Die Wahrung des umfassenden Rechtsschutzes des Beschwerdeführers gebietet vielmehr gerade eine ordnungsgemäße Durchführung des Abhilfeverfahrens.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 574 Abs. 2 ZPO).
Fundstellen
Dokument-Index HI14033902 |