Entscheidungsstichwort (Thema)
Geschäfte zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs i.S.v. § 1357 BGB
Leitsatz (amtlich)
Grundlagengeschäfte, zu denen auch das Anmieten und Kündigen einer Wohnung zählen, dienen nicht der Deckung des allgemeinen Lebensbedarfes gem. § 1357 BGB.
Normenkette
BGB § 1357
Verfahrensgang
LG Cottbus (Beschluss vom 07.04.2006; Aktenzeichen 4 O 396/05) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das LG hat mit zutreffenden Erwägungen die Prozesskostenhilfe für die Klage im Wesentlichen versagt. Bis auf den durch das LG zuerkannten Teil mangelt es der Klage an den notwendigen Erfolgsaussichten gem. § 114 ZPO.
Ansprüche des Antragstellers insb. aus Gesamtschuldnerausgleich, § 426 Abs. 1 BGB, kommen nicht in Betracht.
1. Nach § 1357 BGB ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen - insb. soweit diese aus dem Charakter des Geschäftes herrühren - etwas anderes ergibt. Wie weit der Lebensbedarf der Familie reicht, bestimmt sich familienindividuell nach den Verhältnissen der Ehegatten. Da die Einkommens- und Vermögensverhältnisse dem Vertragspartner allerdings häufig verborgen bleiben, ist entscheidend auf den Lebenszuschnitt der Familie abzustellen, wie er nach außen in Erscheinung tritt. Zu den Umständen, die bei der Anwendung des § 1357 BGB von Bedeutung sein können, gehören daher auch die wirtschaftlichen Verhältnisse in ihrem Bezug zu den Kosten, die durch die jeweils in Rede stehende Geschäftsbesorgung ausgelöst werden. Auch insoweit ist die Sicht eines objektiven Beobachters nach dem Erschienungsbild der Ehegatten, wie es für Dritte allgemein offen liegt, entscheidend (vgl. BGH v. 11.9.2003 - VII ZR 116/02, MDR 2004, 327 = BGHReport 2004, 366 = NJW 2004, 1593; v. 27.11.1991 - XII ZR 226/90, BGHZ 116, 184 [188 f.] = MDR 1992, 382).
2. Gemessen an diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, dass das LG die hier im Einzelnen geltend gemachten Ausgaben/Verpflichtungen nicht jeweils als ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs angesehen hat.
a) Zunächst hat der Antragsteller seiner insoweit bestehenden Darlegungslast nicht ausreichend Genüge getan. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Familie sind ebenso wenig ausreichend dargetan wie der Lebenszuschnitt überhaupt.
Insoweit kann hier allein nach den allgemeinen, nicht aber nach den individuellen Lebensverhältnissen der Ehegatten beurteilt werden, inwieweit der Lebensbedarf von den Anschaffungen betroffen ist bzw. das Geschäft angemessen i.S.d. § 1357 BGB ist. Diese allgemeine Beurteilung ist nach vorstehenden Ausführungen aber gerade nicht vorzunehmen.
Gleichwohl soll hieran nachfolgend angeknüpft werden. Dabei legen die allerdings schon die vorliegenden Rechnungen nach dem weiteren Vortrag der Beklagten die Annahme nahe, dass die angemessene Bedarfsdeckung in dem abgerechneten Zeitraum weit überschritten ist.
b) Zutreffend hat das LG hinsichtlich des Abschlusses der diversen Mietverträge Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie verneint.
aa) Dass mit einem solchen Vertrag ein Dauerschuldverhältnis begründet wird, steht der Einordnung als Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs zwar nicht grundsätzlich entgegen (BGH v. 11.9.2003 - VII ZR 116/02, MDR 2004, 327 = BGHReport 2004, 366 = NJW 2004, 1593). In diesen Fällen wird die Frage, ob ein Geschäft der angemessenen Deckung des Lebensbedarfs dient, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu beantworten sein.
bb) So genannte Grundlagengeschäfte gehören allerdings nicht zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfes. Dazu zählen regelmäßig auch alle Geschäfte, die das Anmieten und Kündigen einer Wohnung betreffen (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 65. Aufl. 2006, § 1357 Rz. 14). Auch von dem Lebenszuschnitt der Eheleute, soweit dieser hier bekannt ist, kann nicht von einer Mietverpflichtung der Antragsgegnerin ausgegangen werden. Diese verfügte scheinbar über nahezu keinerlei laufende Einkünfte, vielmehr stellte das Einkommen des Antragstellers den Lebensbedarf sicher. Insoweit ist es auch aus wirtschaftlicher Betrachtung nachvollziehbar, dass er die Mietverträge allein abgeschlossen hat.
Selbst wenn aber eine gesamtschuldnerische Haftung der Eheleute in Frage käme, könnte der Antragsteller insoweit keine Ansprüche gegen die Antragsgegnerin geltend machen.
cc) Vor der Trennung von Eheleuten findet ein Ausgleich im Innenverhältnis regelmäßig nicht statt. Dies gilt besonderes in Fällen sog. Alleinverdienerehen, d.h., der Ehegatte, der Verbindlichkeiten der Familie bedient, kann nach Trennung die vor Trennung ausgeglichenen Schulden nicht hälftig von dem anderen Ehegatten erstattet verlangen. Dies beruht auf dem Umstand, dass die Begründung und ...