Leitsatz
Die Parteien waren Eheleute. Der Ehemann hatte diverse Mietverträge alleine abgeschlossen. Ferner hatte er einen Kredit bei der Postbank AG alleine aufgenommen sowie einen Vertrag mit Premiere P-TV abgeschlossen.
Aus diesen Verträgen wollte er seine Ehefrau im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs in Anspruch nehmen und beabsichtigte eine gerichtliche Geltendmachung seiner Ansprüche vor dem LG. Für die von ihm beabsichtigte Klage beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die ihm wegen Fehlens der notwendigen Erfolgsaussichten gem. § 114 ZPO versagt wurde.
Hiergegen legte er Beschwerde ein, die letztendlich nicht erfolgreich war.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG folgte der Auffassung des LG, wonach die von dem Ehemann angeführten Ausgaben/Verpflichtungen nicht als ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs anzusehen waren.
Zunächst habe der Ehemann seiner insoweit bestehenden Darlegungslast nicht genügt. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Familie seien ebenso wenig ausreichend dargetan wie der Lebenszuschnitt überhaupt.
Aufgrund dessen könne hier allein nach den allgemeinen, nicht aber nach den individuellen Lebensverhältnissen der Ehegatten beurteilt werden, inwieweit der Lebensbedarf von den Anschaffungen betroffen bzw. das Geschäft angemessen i.S.d. § 1357 BGB sei.
Das LG habe hinsichtlich des Abschlusses der diversen Mietverträge Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie zutreffend verneint. Bei der Anmietung und Kündigung einer Wohnung handele es sich um ein sog. Grundlagengeschäft, das nicht zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs gehöre. Auch aufgrund des Lebenszuschnitts der Eheleute, soweit dieser bekannt sei, könne nicht von einer Mitverpflichtung der Ehefrau ausgegangen werden. Diese verfüge über nahezu keinerlei laufende Einkünfte, vielmehr habe das Einkommen des Ehemannes den Lebensbedarf sichergestellt. Insoweit sei auch aus wirtschaftlicher Betrachtung nachvollziehbar, dass er die Mietverträge alleine abgeschlossen habe.
Selbst wenn eine gesamtschuldnerische Haftung der Eheleute in Betracht käme, könnte der Ehemann nach Auffassung des OLG Ansprüche gegen die Ehefrau nicht geltend machen.
Die eheliche Lebensgemeinschaft überlagere die gesamtschuldnerische Haftung der Eheleute. Vor der Trennung findet daher regelmäßig ein Ausgleich im Innenverhältnis nicht statt.
Gleiches gelte auch dann, wenn dies Schulden betreffe, die aus der Ehezeit herrührten. Die von dem Antragsteller hier geltend gemachten Verbindlichkeiten seien allesamt Mietschulden der Eheleuten, die aus dem laufenden Einkommen des Ehemannes beglichen werden sollten. Insoweit hätte es zumindest weitergehenden Vortrages bedurft, weshalb es zu diesem Ausgleich aus seinem Einkommen nicht gekommen sei.
Vergleichbares gelte auch hinsichtlich der Verbindlichkeiten aus dem Premiere P-TV-Vertrag. Auch hier handele es sich nicht mehr um die üblicherweise angemessene Bedarfsdeckung der Familie.
Auch der von dem Ehemann bei der Postbank AG aufgenommene Kredit sei nicht als Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs gem. § 1357 BGB zu werten. Von dem Kredit habe die gesamte Wohnungseinrichtung kreditfinanziert werden sollen. Hierbei handele es sich nicht mehr um ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs, da es in finanzieller Hinsicht regelmäßig den finanziellen Rahmen der Familie erheblich belaste.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 01.08.2006, 9 W 8/06