Entscheidungsstichwort (Thema)
Vollstreckung der Sicherungsverwahrung in der Einrichtung für den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bei der JVA Brandenburg an der Havel.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts ... vom 05. Juli 2013 wird als unbegründet verworfen.
Der Verurteilte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich seiner insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe
I.
Mit Urteil des Landgerichts ... vom 28. September 1993 (1 Ks 139 Js 13983/92) in Verbindung mit dem Beschluss des Bundesgerichtshof vom 09. Mai 1994 (3 StR 47/94) wurde der Beschwerdeführer wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in zehn Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, in zwei Fällen in Tateinheit mit schwerem Raub, in drei Fällen in Tateinheit mit räuberischer Erpressung, in einem Fall in Tateinheit mit Raub und wegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt. Des Weiteren wurde die Sicherungsverwahrung angeordnet.
Der Verurteilung lag im Wesentlichen Folgendes zugrunde: Zwischen dem 23. Juli 1992 und dem 24. September 1992 hatte der Beschwerdeführer in insgesamt zehn Fällen in ...und Umgebung Autofahrer angesprochen, sie zum Schein um Hilfe gebeten, sich zu ihnen in das Fahrzeug gesetzt und sie gebeten, ihn an einen bestimmten Ort zu chauffieren. Unterwegs hatte er die Geschädigten mit einer Waffe oder mit Gewalt bedroht, sie an einem einsamen Ort aussteigen lassen und das dadurch jeweils erbeutete Fahrzeug über die Grenze nach Polen gefahren, um es dort zu verkaufen. In einem Fall war die Geschädigte unterwegs misstrauisch geworden, hatte sich geängstigt und wollte während der Fahrt mit 70 oder 80 km/h aus dem Fahrzeug aussteigen. Der am Steuer sitzende Beschwerdeführer war in Kenntnis der Aussteigeversuche der Geschädigten mit unverminderter Geschwindigkeit weitergefahren. Auch als die Geschädigte aus dem fahrenden Wagen stürzte und zu Boden ging, war er weitergefahren, obwohl er erkannt hatte, dass sie sich dabei tödliche Verletzungen zuziehen würde. Die Geschädigte blieb verletzt und hilflos auf der Straße liegen, wo sie alsbald von einem nachfolgenden Fahrzeug überfahren und getötet wurde.
Die Strafkammer des Landgerichts ... ordnete gegen den Beschwerdeführer Sicherungsverwahrung an, nachdem sie, sachverständig beraten, festgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer einen Hang zur Begehung schwerer Straftaten sowie eine rasch eintretende Rückfalldelinquenz aufweist. Die Delinquenz zeige eine stetige, erhebliche Steigerung der Gewaltanwendung gegenüber anderen Menschen, so dass die Kriminalprognose wegen der Persönlichkeit, der Intelligenz und der körperlichen Kraft negativ eingeschätzt wurde.
Vom 26. September 1992 bis zum 16. Mai 1994 befand sich der Beschwerdeführer ununterbrochen in Untersuchungshaft, seit dem 17. Mai 1994 in Strafhaft, die er bis zum 25. September 2007 vollständig verbüßte. Seitdem ist er in der Sicherungsverwahrung untergebracht, die zum Zweck der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr aus dem Urteil des Amtsgerichts ... vom 17. September 2008 vom 28. September 2009 bis zum 27. September 2010 unterbrochen war. Diesem Urteil lagen acht Vergehen der falschen Verdächtigung in Tateinheit mit Verleumdung zugrunde, die der Beschwerdeführer in den Jahren 2005 bis 2007 während des Strafvollzugs gegenüber einer dort beschäftigten Sozialtherapeutin begangen hatte.
Mit Beschluss vom 05. Juni 2008, rechtskräftig seit 31. Juli 2008, stellte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts ..., sachverständig beraten, gem. § 67 c Abs. 1 StGB fest, dass der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordere. Sie stützte sich dabei auf das am 28. November 2007 erstellte Gutachten des Sachverständigen Prof. .., dem zufolge der aktuelle psychopathologische Befund des Beschwerdeführers seit der Untersuchung im Rahmen des Erkenntnisverfahrens im Jahr 1993 durch den Sachverständigen Dr. ... unverändert geblieben sei. Wie dort schon, ergab sich auch für Herrn Dr. ... kein Anhalt für eine psychische Störung des Beschwerdeführers, vielmehr eine charakterliche Fehlentwicklung mit Ausbildung einer egozentrischen Persönlichkeit mit dem Hang zu erheblichen Straftaten. Den Beschwerdeführer ordnete er der Gruppe der gefährlichen Gewalttäter mit ungünstiger Kriminalprognose zu, wobei das entscheidende Risikopotential im Hinblick auf die begangenen Straftaten in seiner Persönlichkeitsstruktur wurzele.
Mit Beschluss vom 08. Juni 2010, rechtskräftig seit 22. Juni 2010, lehnte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts ... (21 StVK 145/10) im Rahmen der Regelüberprüfung gem. § 67 e StGB alter Fassung die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gem. §§ 67 d Abs. 2 StGB ab.
Mit Beschluss vom 18. Juni 2012, rechtskräftig seit 22. August 2012, lehnte die Strafvollstreckungskammer des La...