Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrenskostenhilfe - Erforderlichkeit des aktuellen Vordrucks für die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf ein Verfahrenskostenhilfeformular in der Fassung vor dem 01.01.2014 genügt mangels der nunmehr vorgegebene Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in Ansehung der Ausfüllhinweise sowie die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung über die weiteren Mitwirkungspflichten im Falle einer Bewilligung nicht mehr den Erfordernissen des § 117 Abs. 4 ZPO.
2. Wer es in Kenntnis eins bevorstehenden Verfahrens trotz eines erheblichen Bankguthabens unterlässt, hieraus im Rahmen einer sorgsamen Wirtschaftsführung eine Rücklage für die drohende Belastung mit den Verfahrenskosten zu bilden, kann sich auf eine selbstverschuldete Hilfsbedürftigkeit nicht berufen und deshalb keine Verfahrenskostenhilfe beanspruchen (vgl. BGH VersR 2018, 1149; BeckOK ZPO/Reichling, 31. Ed. 1.12.2018, ZPO § 115 Rn. 85, jew. m.w.N).
Verfahrensgang
AG Nauen (Aktenzeichen 21 F 127/18) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 28.11.2018 wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Der Antragsteller wendet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein Abänderungsverfahren gerichtet auf die Senkung seiner Kindesunterhaltsverpflichtung.
2. Die nach §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Verfahrenskostenhilfe kann dem Antragsgegner nicht gewährt werden.
Sein Antrag scheitert schon an formellen Voraussetzungen. Zudem lässt sich eine berücksichtigungsfähige Hilfsbedürftigkeit nicht feststellen.
Der Antragsteller hat entgegen § 117 Abs. 4 ZPO schon keine formgerechte Erklärung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben. Er hat, obwohl anwaltlich vertreten, für seine Erklärungen auf ein Verfahrenskostenhilfeformular in der Fassung vor dem 01.01.2014 zurückgegriffen. Damit fehlen die vorgegebene Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in Ansehung der Ausfüllhinweise sowie die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung über die weiteren Mitwirkungspflichten im Falle einer Bewilligung.
Überdies verfügte der Antragsteller vor Einleitung des Verfahrens über ein Bankguthaben von fast 7.600 EUR (3 VK), über ein bereits mehrjährig angesammeltes Bausparguthaben, dessen Höhe er formularwidrig nicht angegeben hat (vgl. 17 VK), über einen weiteren Bausparvertrag mit einem Kontostand per 31.12.2017 über nahezu 3.600 EUR (19 VK) sowie eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 4.281,71 EUR (22 VK). Bereits das dokumentierte Bausparguthaben und der Rückkaufswert der Lebensversicherung übersteigen mit nahezu 7.600 EUR das sogenannte Schonvermögen im Sinne von § 90 SGB XII deutlich und sind insoweit als verwertbares Vermögen nach § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, FamRZ 2011, 52).
Zudem hat es der Antragsteller in Kenntnis des bevorstehenden Verfahrens trotz eines erheblichen Bankguthabens offensichtlich verabsäumt, hieraus im Rahmen einer sorgsamen Wirtschaftsführung eine Rücklage für die drohende Belastung mit den Verfahrenskosten zu bilden, sodass er sich auch aus diesem Grund auf eine selbstverschuldete Hilfsbedürftigkeit nicht berufen könnte (vgl. BGH VersR 2018, 1149; BeckOK ZPO/Reichling, 31. Ed. 1.12.2018, ZPO § 115 Rn. 85, jew. m.w.N).
Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht zu entscheiden (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 574 Abs. 2, Abs .3 ZPO), besteht nicht.
Fundstellen
Haufe-Index 12791765 |
FamRZ 2019, 993 |
FuR 2019, 546 |