Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die landgerichtliche Streitwertfestsetzung im Urteil vom 14.11.2022 wird als unzulässig verworfen.
Die landgerichtliche Streitwertfestsetzung im Urteil vom 14.11.2022 wird von Amts wegen abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Streitwert für die Gerichtsgebühren erster Instanz wird auf 19.833 EUR festgesetzt.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Das Landgericht hat im Urteil vom 14.11.2022 den Streitwert für die Gerichtsgebühren erster Instanz auf "19.833 EUR bei Klageerhebung und 17.736,74 EUR zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung" festgesetzt. Gegen die Festsetzung des gesonderten, niedrigeren Betrages für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers aus eigenem Recht Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die Festsetzung sei insoweit rein informatorisch erfolgt, da der Streitwert für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung für die Gerichtskosten ohne Bedeutung sei.
II. Die nach § 32 Abs. 2 RVG, § 86 GVG an sich statthafte Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen, weil - falls überhaupt eine Beschwer der Rechtsanwälte anzunehmen wäre - jedenfalls der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht übersteigt, § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Wert des Beschwerdegegenstandes bestimmt sich nach der im Rahmen der erstrebten Abänderung der Wertfestsetzung in Betracht kommenden Vergütungsdifferenz bei der anwaltlichen Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG zuzüglich Mehrwertsteuer. Diese Differenz liegt unterhalb von 200,01 EUR.
Die landgerichtliche Wertfestsetzung unterliegt allerdings gemäß § 63 Abs. 3 GKG der Abänderung von Amts wegen, denn sie ist insoweit fehlerhaft, als das Landgericht "informatorisch" einen Teilwert zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung festgesetzt hat. Für eine "informatorische" Festsetzung eines Wertes im Rahmen der Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG bietet das Gesetz keine Grundlage. Von Amts wegen festzusetzen ist nach § 63 Abs. 2 GKG der zur Bemessung der wertabhängigen Gerichtsgebühr maßgebende Gebührenstreitwert. Dieser ist in einem Klageverfahren - wie das Landgericht im Grundsatz richtig erkannt hat - einheitlich nach dem Wert eines jeden Streitgegenstandes zum Zeitpunkt der Anhängigmachung zu bestimmen (§§ 39, 40 GKG). Bei der Wertfestsetzung für die einheitliche gerichtliche Verfahrensgebühr ist deshalb eine nach Verfahrensabschnitten oder Zeiträumen gestaffelte Festsetzung nicht veranlasst (vgl. dazu auch OLG München, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - 15 U 2407/16; OLG Nürnberg, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 2 W 4619/21; OLG Dresden, Beschluss vom 19. Juli 2022 - 12 W 367/22 jeweils juris m.w.N.). Soweit bei den Rechtsanwaltsgebühren unterschiedliche Werte für einzelnen Gebühren maßgeblich sein können, erfolgt - allerdings nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag - eine gesonderte Wertfestsetzung (§ 33 Abs. 1 und 2 RVG).
Die Kostenfolgen ergeben sich aus § 68 Abs. 3 GKG.
Fundstellen
Haufe-Index 15554335 |
AGS 2023, 333 |
NJW-Spezial 2023, 444 |