Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers gegen Insolvenzverwalter

 

Normenkette

ZPO § 104; InsO §§ 55, 209-210

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Beschluss vom 24.10.2005; Aktenzeichen 8 O 362/00)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Streithelferin der Beklagten gegen den die Kostenfestsetzung zu ihren Gunsten versagenden Beschluss des LG Potsdam vom 24.10.2005 - 8 O 362/00 - wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass auch der Kostenfestsetzungsantrag der Streitverkündeten der Beklagten vom 23.4.2002 zurückgewiesen wird.

Die Streithelferin der Beklagten hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt 13.783,71 EUR.

 

Gründe

I. Der klagende Insolvenzverwalter hat die Beklagten mit Klageschrift vom 19.5.2000 auf Zahlung von 330.000 DM in Anspruch genommen. Das LG hat der Klage stattgegeben. Dagegen haben die Beklagten Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 27.8.2001 der Streitverkündeten den Streit verkündet. Diese ist mit Schriftsatz vom 13.2.2002 dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagen beigetreten. Das OLG Brandenburg hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der BGH mit Urteil vom 31.3.2003 das Urteil des OLG aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das OLG hat darauf Beweis erhoben und mit Urteil vom 15.6.2005 auf die Berufung der Beklagten erneut das klagestattgebende Urteil des LG abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin und der Kosten des Revisionsverfahrens hat es dem Kläger auferlegt.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 8.6.2004 ggü. dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit angezeigt.

Die Streithelferin der Beklagten beantragte mit Schriftsatz vom 27.6.2005 die Festsetzung außergerichtlicher Kosten i.H.v. insgesamt 13.783,71 EUR. In diesem Kostenfestsetzungsantrag wird Bezug genommen auf einen bereits am 23.4.2002 gestellten Kostenfestsetzungsantrag. Das LG hat mit Beschluss vom 24.10.2005 den Kostenfestsetzungsantrag der Streitverkündeten vom 27.6.2005 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Kläger fehle wegen des Vollstreckungsverbots gem. § 210 InsO für eine Kostenfestsetzung zugunsten der Streithelferin der Beklagten als Altmassegläubigerin das Rechtsschutzbedürfnis. Dies gelte auch für eine Feststellung der Kostentragungspflicht des Klägers, weil der Kläger den Erstattungsanspruch der Streithelferin der Beklagten weder dem Grunde noch der Höhe nach in Abrede gestellt habe.

Gegen diesen Beschluss, der ihr am 24.10.2005 zugestellt worden ist, wendet sich die Streithelferin der Beklagten mit ihrer am 7.11.2005 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der sie weiter eine Kostenfestsetzung zu ihren Gunsten begehrt. Hilfsweise beantragt sie die Festsetzung lediglich der ihr nach Zurückverweisung durch den BGH entstandenen außergerichtlichen Kosten. Für den Fall der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde beantragt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Sie macht geltend, ihr Kostenerstattungsanspruch sei eine Neumasseverbindlichkeit.

Der zuständige Rechtspfleger hat mit Beschluss vom 2.12.2005 dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen und ihn dem OLG Brandenburg zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die sofortige Beschwerde ist gem. den §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 und 2, 569 Abs. 1 ZPO zulässig.

Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das LG die Kostenfestsetzung zugunsten der Streithelferin der Beklagten abgelehnt. Der Senat hat die Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrages der Streithelferin der Beklagten vom 23.4.2002, auf den sie in ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 27.6.2005 Bezug genommen hat, die das LG erkennbar auch hat aussprechen wollen, klarstellend in den Tenor dieses Beschlusses aufgenommen.

Die Streithelferin der Beklagten ist Altmassegläubigerin und kann als solche nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Kläger einen Kostenfestsetzungsbeschluss nicht mehr erwirken. Wegen des Vollstreckungsverbotes des § 210 InsO besteht für das Betreiben der Kostenfestsetzung kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (BGH, Beschl. v. 17.3.2005 - IX ZB 247/03, MDR 2005, 952 = BGHReport 2005, 942).

Auf die in Entscheidungen vom 22.9.2005 und am 29.9.2005 vom BGH entwickelten Grundsätze (BGH Beschl. v. 22.9.2005 - IX ZB 91/05, BGHReport 2006, 58 = MDR 2006, 415; BGH, Beschl. v. 29.9.2005 - IX 98/05) für die Festsetzung der Kostenerstattungsansprüche von Neumassegläubigern kann nicht zurückgegriffen werden.

Es ist der Streithelferin der Beklagten zuzugeben, dass ihre Einbeziehung in den Rechtsstreit nicht unmittelbar auf ein Verhalten des Klägers zurückzuführen ist. Die Entstehung ihres Kostenerstattungsanspruchs beruht auf der Streitverkündung der Beklagten und auf ihrer eigenen Entscheidung, dem Rechtsst...

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