Leitsatz (amtlich)

1. Die Zulässigkeitsprüfung nach § 368 StPO (Additionsverfahren) und Begründetheitsprüfung (Probationsverfahren) können zusammenfallen.

2. Nach § 370 Abs. 1 StPO wird der ursächliche Zusammenhang zwischen den in §§ 359 Nrn. 1 und 2 und 362 Nrn. 1 und 2 StPO bezeichneten Handlungen und dem Urteil gesetzlich (widerlegbar) vermutet.

 

Verfahrensgang

LG Neuruppin (Entscheidung vom 16.06.2008)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Neuruppin vom 16. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sowie die ihm in diesem entstandenen notwendigen Auslagen.

 

Gründe

I.

Mit seiner sofortigen Beschwerde vom 27. Juni 2008 wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 16. Juni 2008 (11 Kls 5/08), durch den auf Antrag der Staatsanwaltschaft Neuruppin das durch rechtskräftigen Freispruch des Landgerichts Cottbus vom 7. Dezember 2005 abgeschlossene Strafverfahren 21 Kls 1470 Js 4132/03 (11/04) zu seinen Ungunsten wieder aufgenommen wurde.

Die Staatsanwaltschaft Cottbus warf mit Anklage vom 14. April 2004 dem Beschwerdeführer vor, sich der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht zu haben. Der Anklage zufolge sollen die gesondert Verfolgten ... und der später hinzu gekommene ... sich spätestens im Sommer 2002 zusammengeschlossen haben, um den Transport von Ecstasy-Tabletten in Stückzahlen von jeweils 30.000 bis 120.000 von Europa in die USA zu organisieren. Der damals in Mailand ansässige Rumäne .... soll als Bandenchef die Transporte der Ecstasy-Tabletten organisiert haben, während sein Landsmann .Mittelsmann in Deutschland gewesen sein soll. Den gesondert verfolgten ... und später ... soll die Aufgabe zugefallen sein, Drogenkuriere anzuwerben. Spätestens im März 2002, so die Anklage weiter, hätten ... und ... dem Beschwerdeführer das Angebot unterbreitet, illegale Waren in Deutschland zu übernehmen und in die USA zu verbringen. Hierfür soll ihm, dem Beschwerdeführer, ein Lohn von mehreren tausend US-Dollar, die Erstattung sämtlicher Kosten, und die Verbindung mit einem anschließenden Urlaubsaufenthalt versprochen worden sein. Der Beschwerdeführer habe eingewilligt und billigend in Kauf genommen, dass es sich bei den zu transportierenden Waren um Betäubungsmittel handele. Es soll sich hierbei um folgende Einzelfälle gehandelt haben: (1.) Am 11. März 2002 sei der Beschwerdeführer von Cottbus nach Köln gereist, habe dort von einer unbekannten Person 30.000 Ecstasy-Tabletten übernommen und sie selbst auf einem Direktflug nach Miami verbracht und dort in einem Hotel an einen Unbekannten gegen einen Kurierlohn von 2.500 US-Doller übergeben. (2.) Nach Beendigung dieses erfolgreichen Transportes habe der gesondert verfolgte ... den Beschwerdeführer erneut als Kurier für eine weitere Kurierfahrt am 2. April 2002 angeworben. Um das Entdeckungsrisiko gering zu halten, habe sich der Beschwerdeführer entschlossen, ... mitzunehmen und ihr die Ecstasy-Tabletten unterzuschieben. Beide seien nach Düsseldorf gereist. Während der Beschwerdeführer über Paris nach Miami geflogen sei, sei ... mit einem anderen Flugzeug über London nach Miami gereist, hierbei habe der Beschwerdeführer die ... gebeten, einen Koffer mitzunehmen, in dem sich 30.000 Ecstasy-Tabletten, mehrfach verpackt, befunden hätten. Beide hätten ungehindert die Zollkontrolle in Miami durchqueren können, und in einem Hotel habe der Betroffene das Päckchen mit den Ecstasty-Tabletten einem Unbekannten übergeben. (3.) Schließlich habe der Betroffene den gesondert Verfolgten ... als weiteren Kurier angeworben und am 15. oder 16. April 2002 ein Treffen mit den gesondert verfolgten .... und .... vereinbart. Hierbei soll dem ...gesagt worden sein, dass es um den Transport von Rohdiamanten gehe. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass es sich in Wahrheit um den Transport von Ecstasy-Tabletten handelte; er habe zudem gegenüber.... angegeben, einige Tage zuvor bereits eine solche Reise erfolgreich durchgeführt und Geld dabei verdient zu haben. Am 18. April 2002 habe .... 30.000 Ecstasy-Tabletten in einem Koffer auf dem Flug von Düsseldorf über Paris nach Miami eingeführt, und in Miami diesen Koffer einem Unbekannten übergeben. Nach seiner Rückkehr aus den USA sei .... vom Beschwerdeführer und dem gesondert verfolgten .... am Berliner Ostbahnhof abgeholt worden.

In der Anklage vom 14. April 2004 ist weiter ausgeführt, dass die Ecstasy-Tabletten in der Regel in gelben Kartons, Größe M, der Deutschen Post AG verpackt gewesen seien. Weitere Kuriere in den Jahren 2000/2001 seien ... gewesen, die entweder bei Zwischenlandungen oder bei ihrer Ankunft in den USA festgenommen und zu Freiheitsstrafen verurteilt worden seien.

Im Ermittlungsverfahren ist der ...

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