Verfahrensgang
AG Nauen (Beschluss vom 22.04.2015) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG Nauen vom 22.4.2015 abgeändert:
Nr. II der Entscheidungsformel erhält die folgende Fassung:
Der Antrag wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.892 Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde beider Beteiligter wird zugelassen.
Gründe
Die Beteiligten streiten um nachehelichen Unterhalt.
I. Die Beteiligten waren seit August 2000 verheiratet. Sie trennten sich im März 2012 voneinander. Aus der Ehe, die mit dem nur in Bezug auf den Unterhalt angefochtenen Beschluss geschieden wurde, sind drei 2000, 2003 und 2005 geborene Kinder hervorgegangen, die bei der Antragstellerin wohnen. Im September 2015 wurde ein weiteres Kind des Antragsgegners geboren, das in seinem Haushalt lebt.
Die Antragstellerin hat behauptet, da sie nach dem Beginn der Elternzeit 14 Jahre nicht berufstätig gewesen sei, könne sie nach dem Wiedereinstieg kein besseres als das tatsächlich erzielte Gehalt erreichen. Wäre sie, Ehe und Kinder hinweggedacht, ununterbrochen berufstätig gewesen, könnte sie heute mindestens zwei Banken-Tarifgruppen besser bezahlt werden. Der zeitliche Umfang ihrer Arbeitsleistung von 28 Wochenstunden sei angemessen, weil die Kinder nachmittags noch betreuungsbedürftig seien. Sie helfe bei den Hausaufgaben und bringe die Kinder zu ihren Freizeitbeschäftigungen und zu Arztterminen. Öffentliche Verkehrsmittel stünden den Kindern dazu nicht hinreichend zur Verfügung.
An ihre Eltern zahle sie ein Darlehen ab, das sie zur Ablösung eines Dispositionskredits aufgenommen habe. Es ergebe sich ein Nettoeinkommen von 1.407 Euro monatlich. Beim Antragsgegner seien nach Abzug des Kindesunterhalts 2.790 Euro anzusetzen. Die drei von ihm behaupteten Kreditverbindlichkeiten könnten nicht abgezogen werden.
Die Antragstellerin hat beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an sie ab Rechtskraft des Scheidungsausspruches monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Ehegattenunterhalt in Höhe von 666,00 Euro, davon 127,00 Euro Altersvorsorgeunterhalt, zu zahlen.
Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Er hat gemeint, der Antragstellerin müsse weiteres erzielbares Einkommen zugerechnet werden. Mit einer Tätigkeit in der Tarifgruppe 5 und einer Arbeitszeit von nur 28 Wochenstunden nutze die Antragstellerin im elften Berufsjahr und zweieinhalb Jahre nach der Trennung ihre Arbeitskraft nicht angemessen aus. Die Kinder seien sehr reif und selbständig und bedürften nicht so weitgehender Betreuung, dass der Antragstellerin eine Vollzeitbeschäftigung nicht möglich wäre. Freunde und Sportstätten erreichten die Kinder mit dem Fahrrad und mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Weder dabei noch bei den Hausaufgaben sei Unterstützung durch die Antragstellerin nötig.
Das eigene Einkommen hat der Antragsgegner geringer veranschlagt als die Antragstellerin: auch die Gewerbesteuer und die Beiträge zu einer Fonds-Rente und eine Aufwendungspauschale von fünf Prozent seien abzusetzen; die Krankenversicherungsprämie sei höher; der steuerrechtlich hinzugesetzte Nutzungsvorteil aus einem Pkw sei unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen. Zu Dispositionskrediten, die er bei der B. Bank abzuzahlen habe, verweist er auf Kontoübersichten (Bl. 145 ff. UE). Daraus ergebe sich ein Monatseinkommen von 2.321 Euro, wovon 916 Euro Kindesunterhalt zu zahlen seien.
Das AG hat den Antragsgegner mit dem angefochtenen Beschluss verpflichtet, bis zum 31.8.2017 nachehelichen Unterhalt von 491 Euro (davon 93 Euro Altersvorsorgeunterhalt) und danach bis zum 31.8.2019 328 Euro (davon 62 Euro Altersvorsorgeunterhalt) an die Antragstellerin zu zahlen. Es hat ausgeführt, die Antragstellerin könne Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes beanspruchen, bis das jüngste Kind 14 Jahre alt sei. Ab dem Übergang des jüngsten Kindes in die weiterbildende Schule treffe die Antragstellerin die Obliegenheit, vollschichtig zu arbeiten. Zuvor habe es die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, dass sie die Kinder nachmittags betreue. Beide Beteiligte könnten einzelne der geltend gemachten Kreditbelastungen nicht von ihren Einkommen abziehen. Die Antragstellerin habe den Zweck der Umschuldung eines schon während der Ehe bestehenden Kredits nicht ausreichend dargelegt. Der Antragsgegner habe den Kredit bei der B. Bank erweitert, so dass der Bezug zu den ehelichen Lebensverhältnissen fehle. Eine Kreditverbindlichkeit gegenüber D. H. H. sei nicht ausreichend dargelegt.
Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde. Er meint, die Antragstellerin treffe eine Obliegenheit zur Vollzeiterwerbstätigkeit. Die Kinder bedürften einer durchgehenden Betreuung nicht mehr. Der Antragstellerin sei die ihr obliegende Darlegung nicht gelungen, die Betreuungsverhältnisse hätten sich in den Jahren nach der Trennung bei zunehmendem Alter aller Kinder nicht verändert.
Zudem habe das AG es versäumt, Kreditverbindli...