Tenor
Dem Antragsgegner wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist der am 21.06.2022 erhobenen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 22.03.2022 - 53 F 126/21 - gewährt.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 22.03.2022 - 53 F 126/21 - der Antragsumstellung der Antragstellerin entsprechend - um folgende Absätze ergänzt:
5. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an das Land Brandenburg, vertreten durch den Landkreis ..., Amt für Familien und Soziales, Unterhaltsvorschuss-Stelle, wegen der für den Zeitraum vom 1.11.2021 bis zum 31.03.2022 auf die Unterhaltsvorschusskasse übergegangenen Unterhaltsansprüche des Kindes 1), geboren am...2006, einen Betrag in Höhe von 1.536 EUR und wegen der für den Zeitraum vom 1.11.2021 bis zum 31.03.2022 auf die Unterhaltsvorschusskasse übergegangenen Unterhaltsansprüche des Kindes 2), geboren am...2008, einen Betrag in Höhe von 1.509 EUR zu zahlen.
6. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen und der Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 22.03.2022 in seinem Ausspruch zu 3. und 4. aufgrund der Antragsumstellung der Antragstellerin wie folgt neu gefasst:
3. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für das Kind 1), geboren am...2006, für den Zeitraum vom 1.12.2021 bis zum 31.03.2022 bereits fällig gewordenen Barunterhalt in Höhe von 438 EUR zu zahlen.
4. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für das Kind 2), geboren am...2008, für den Zeitraum vom 1.12.2021 bis zum 31.03.2023 bereits fällig gewordenen Barunterhalt in Höhe von 450 EUR zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf 15.030 EUR bis zum 03.11.2021 und auf 10.935 EUR ab dem 04.11.2021 festgesetzt. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 6.726 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsgegner wendet sich gegen seine Verpflichtung zur Zahlung von Barunterhalt für seine beiden minderjährigen Kinder 1), geboren am...2006, und 2), geboren am...2008, die einkommens- und vermögenslos im Haushalt ihrer antragstellenden Mutter leben, der vom Antragsgegner getrennten Ehefrau.
Der Antragsgegner hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in seinem erlernten Beruf des Malers und Lackierers, in dem er seit 2019 als Angestellter einer Einzelfirma in Vollzeit tätig ist, ein monatliches Einkommen in Höhe von durchschnittlich 1.811,78 EUR nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen erzielt, mit Ausnahme des Zeitraums vom 01.10.2022 bis zum 31.12.2022, in dem er wegen eines Sportunfalls Krankengeld in Höhe von monatlich 1.333,20 EUR bezog. Im März und April 2021 hat er Corona-Prämien in Höhe von je 300 EUR vereinnahmt. Der Antragsgegner zahlt auf ein vor der Trennung von der Antragstellerin im Februar 2020 aufgenommenes Darlehen bei der D...-Bank monatliche Raten in Höhe von 281,83 EUR. Für den Monat November 2021 hat er die für die ehemalige Ehewohnung anfallende Mietzahlung in Höhe von 719 EUR aufgebracht.
Die Antragsbeteiligten sind sich darüber einig, dass der Antragsgegner seinem am 01.11.2003 geborenen Sohn 3) im Zeitraum vom 01.10.2021 bis zum 31.12.2021 Barunterhalt in Höhe von monatlich 225 EUR schuldet. Durch Vergleich vom 31.01.2023 im einstweiligen Anordnungsverfahren des Amtsgerichts Neuruppin (53 F 10/22) hat sich der Antragsgegner gegenüber 3) zur Zahlung von 350 EUR monatlich für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 31.08.2022 verpflichtet.
Die Unterhaltsvorschusskasse des Landkreises ... hat vom 01.10.2021 bis 31.12.2021 einen monatlichen Unterhalt für das Kind 1) in Höhe von je 309 EUR und für 2) in Höhe von je 303 EUR, und vom 01.01.2022 bis zum 31.07.2022 in Höhe von je 314 EUR für 1) und in Höhe von je 308 EUR für 2) an die Antragstellerin gezahlt.
Die Antragstellerin hat vorgetragen, der Antragsgegner sei zur Zahlung des Mindestunterhalts zugunsten seiner minderjährigen Kinder verpflichtet und dazu auch hinreichend leistungsfähig. Sie wisse, dass er auch am Wochenende arbeite. Kreditverbindlichkeiten seien von seinem Einkommen nicht abzusetzen.
Sie hat beantragt (Bl. 104, 1),
den Antragsgegner zu verpflichten, an den mdj. Sohn 1), geb. ...2006, zu Händen der Kindesmutter, ab Oktober 2021 monatlich im Voraus Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts in der dritten Altersstufe, abzüglich des nach § 1612 b BGB anrechenbaren Kindergeldes für ein zweites Kind zu zahlen;
den Antragsgegner zu verpflichten, an die mdj. Tochter 2), geb. ...2008, zu Händen der Kindesmutter, ab Oktober 2021 monatlich im Voraus Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts in der dritten Altersstufe, abzüglich des nach § 1612 b BGB anrechenbaren Kindergeldes für ein zweites Kind zu zahlen.
Der Antragsgegner hat beantragt (Bl. 104)
die Anträge abzuweisen.
Es sei ihm nicht möglich, ein höheres als das aktuell erzielte Eink...