Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 19.08.2022 verkündete Beschluss des Amtsgerichts Lübben (Spreewald) - 30 F 76/22 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Der Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts Lübben (Spreewald) vom 28.04.2022 wird mit folgenden Maßgaben aufrechterhalten:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller zu 1) rückständigen Unterhalt für den Zeitraum vom 01.07.2021 bis zum 30.10.2021 in Höhe von 438 EUR und laufenden, bereits fällig gewordenen Unterhalt für den Zeitraum von 01.11.2021 bis zum 30.06.2023 in Höhe von insgesamt 2.283 EUR zu zahlen;

an die Antragstellerin zu 2) rückständigen Unterhalt für den Zeitraum vom 01.07.2021 bis zum 30.10.2021 in Höhe von 438 EUR und laufenden, bereits fällig gewordenen Unterhalt für den Zeitraum von 01.11.2021 bis zum 30.06.2023 in Höhe von insgesamt 2.283 EUR zu zahlen;

an den Antragsteller zu 1) für die Zeit ab dem 01.07.2023 eine dynamisierte und zum 1. eines jeden Monats im Voraus fällige Unterhaltsrente in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe, abzüglich der Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Kindergelds, derzeitiger Zahlbetrag 463 EUR, zu zahlen;

an die Antragstellerin zu 2) für die Zeit ab dem 01.07.2023 eine dynamisierte und zum 1. eines jeden Monats im Voraus fällige Unterhaltsrente in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe, abzüglich der Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Kindergelds, derzeitiger Zahlbetrag 377 EUR, zu zahlen.

2. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Antragsteller je 15 % und der Antragsgegner 70 %, von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller je 20 % und der Antragsgegner 60 % zu tragen.

3. Der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf 7.354 EUR und der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 5.730 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe des Mindestunterhalts.

Die Antragsteller sind die einkommens- und vermögenslosen minderjährigen Kinder des Antragsgegners, die im Haushalt ihrer Mutter leben, die sie versorgt und erzieht und das Kindergeld für sie vereinnahmt.

Mit Schreiben vom 27.07.2021 haben sie den Antragsgegner zur Auskunftserteilung betreffend Barunterhalts aufgefordert.

Der Antragsgegner erzielt ein monatliches Erwerbseinkommen nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern in Höhe von 1.515 EUR aus abhängiger vollschichtiger Beschäftigung als Fahrer im Zustelldienst. Auf den Monat umgerechnet erhält er einen Betrag in Höhe von 160,75 EUR aus Steuererstattungen. Wegen des mietfreien Wohnens in der dem Antragsgegner zu hälftigem Miteigentum zustehenden, von ihm allein genutzten Immobilie kommt er in den Genuss eines Wohnvorteils, dessen erstinstanzlicher Bezifferung mit 900 EUR keiner der Beteiligten entgegen getreten ist. Auf das für die Errichtung der Immobilie in Anspruch genommene Darlehen zahlt er monatlich 723,88 EUR, darunter Tilgungsleistungen in Höhe von 703,09 EUR (Bl. 158). Seit Juli 2022 zahlt er insgesamt nur noch 680,24 EUR monatlich (Bl. 13 der elektronischen Akte, im Folgenden: elA). Für eine private Altersvorsorge zahlt er monatlich 51,13 EUR und für weitere Versicherungen monatlich 170,51 EUR.

Der Antragsgegner zahlt seit Juli 2021 monatlich 116 EUR Kindesunterhalt für jeden der beiden Antragsteller. Er nimmt jeden Sonntag von 10:30 Uhr bis 18:00 Uhr sowie an einem Wochentag ab 16 Uhr Umgang mit den Antragstellern wahr.

Die Antragsteller haben folgende monatliche Zahlungen der Unterhaltsvorschusskasse erhalten:

Antragsteller zu 1) (Bl. 61 der elektronischen Akte, im Folgenden elA):

Juli 2021 bis Dezember 2021: 193 EUR

Januar 2022 bis Dezember 2022: 198 EUR

seit Januar 2023: 222 EUR

Antragstellerin zu 2) (Bl. 60 elA):

Juli 2021 bis Dezember 2021: 116 EUR

Januar 2022 bis Dezember 2022: 120 EUR

seit Januar 2023: 136 EUR

Die Antragsteller haben beantragt (Bl. 46),

den Antragsgegner zu verpflichten, an den Antragsteller zu 1) und an die Antragstellerin zu 2) je eine dynamisierte und zum Ersten eines jeden Monats im Voraus fällige Unterhaltsrente in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe gemäß § 612a BGB, abzüglich der Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Kindergeldes für ein erstes/zweites Kind, für die Zeit ab 01.04.2022 zu zahlen;

den Antragsgegner zu verpflichten, für die Zeit vom 01.07.2021 bis zum 31.03.2022 einen rückständigen Unterhalt in Höhe von insgesamt 1.971,00 EUR an die Antragsteller zu zahlen.

Auf den durch das Amtsgericht entsprechend den Anträgen erlassenen Versäumnisbeschluss vom 28.04.2022 (Bl. 126) hat der Antragsgegner - sinngemäß - beantragt (Bl. 131),

den Versäumnisbeschluss vom 28.04.2022 aufzuheben und die Anträge der Antragsteller abzuweisen, soweit der Antragsgegner verpflichtet wird, an die Antragsteller einen monatlichen Unterhalt ab 01.04.2022 zu zahlen, dessen Summe 232 EUR übersteigt;

die Anträge im Übr...

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