Leitsatz (amtlich)

Gegen die Anordnung, der Antragsteller habe binnen bestimmter Frist einen Antrag auf Einleitung des Hauptsacheverfahrens zu stellen (§ 52 II 1 FamFG), ist ein Rechtsmittel nicht statthaft. Erst auf ein Rechtsmittel gegen die Aufhebung der einstweiligen Anordnung könnte die Aufhebungsvoraussetzung, nämlich die Rechtmäßigkeit der Anordnung nach § 52 II 1 FamFG, überprüft werden (§ 58 II FamFG).

Gegen die Weigerung des AG, auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden, ist ein Rechtsmittel nicht statthaft. Eine Untätigkeitsbeschwerde, die über die Unanfechtbarkeit der Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung hinweghelfen könnte, gibt es nicht.

 

Verfahrensgang

AG Nauen (Beschluss vom 12.12.2016; Aktenzeichen 18 F 23/16)

 

Tenor

Die Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerinnen zu 1 und zu 2 gegen den Beschluss des AG Nauen vom 12.12.2016 werden verworfen, soweit sie sich gegen die Ablehnung, auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden, und gegen die Anordnung richten, den Antrag auf Einleitung des Hauptsacheverfahrens zu stellen.

Die Kostenentscheidung im Beschluss des AG Nauen vom 12.12.2016 wird aufgehoben.

Der Antragsteller trägt je die Hälfte der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerinnen im Beschwerdeverfahren. Die Antragsgegnerinnen zu 1 und zu 2 tragen je ein Viertel der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers und der Antragsgegnerin zu 3 im Beschwerdeverfahren.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 Euro festgesetzt

 

Gründe

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen Entscheidungen, die im Verfahren der einstweiligen Anordnung ergangen sind.

I. Auf Antrag des Antragstellers hat das AG den Antragsgegnerinnen mit der einstweiligen Anordnung vom 16.3.2016 (Bl. 134 ff.) untersagt, dort näher bezeichnete Handlungen vorzunehmen. Weitergehende Anträge des Antragstellers hat es zurückgewiesen.

Die gegen die einstweilige Anordnung gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerinnen hat der Senat mit seinem Beschluss vom 19.9.2016 verworfen, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf Grund mündlicher Verhandlung ergangen sei. Weil das AG nach abgeschlossener mündlicher Erörterung weitere in Schriftsätzen vorgetragene Tatsachen berücksichtigt habe, könnten sich die Beteiligten allein mit Anträgen auf erneute Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung gegen die Anordnung wenden (Bl. 174 ff.).

Die Antragsgegnerinnen zu 1 und zu 2 haben beantragt, die einstweilige Anordnung durch erneute Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung aufzuheben (Schriftsätze vom 7.11.2016, S. 2 = Bl. 189, und vom 25.11.2016, Bl. 215). Dazu haben sie die Tatsachen bestritten, auf denen die einstweilige Anordnung beruhe. Sie haben außerdem beantragt, dem Antragsteller die Erhebung der Hauptsacheklage aufzugeben (Schriftsatz vom 25.11.2016, Bl. 215).

Der Antragsteller hat beantragt, gegen die Antragsgegnerinnen wegen mehrerer Verstöße gegen das ausgesprochene Unterlassungsgebot Ordnungsmittel festzusetzen (Schriftsatz vom 9.11.2016, S. 2 = Bl. 204).

Die Beteiligten haben sich gegen die Anträge der jeweiligen Gegenseite gewandt.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG gegen die Antragsgegnerin zu 1 Zwangsgeld und Ersatzzwangshaft festgesetzt, den gegen die Antragsgegnerin zu 2 gerichteten Vollstreckungsantrag zurückgewiesen, den Antrag auf Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung zurückgewiesen und dem Antragsteller aufgegeben, binnen eines Monats das Hauptsacheverfahren zu eröffnen (Bl. 240 ff.). Zum Antrag auf erneute Entscheidung hat das AG ausgeführt, die Antragsgegnerinnen hätten nicht dargelegt, zu welchem Sachverhalt, der in der mündlichen Verhandlung nicht erörtert worden sei, sie neu vorgetragen hätten.

Gegen den Beschluss haben der Antragsteller und die Antragsgegnerinnen zu 1 und zu 2 Beschwerden erhoben.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung, das Hauptsacheverfahren einzuleiten, und gegen die Abweisung der gegen die Antragsgegnerinnen zu 2 und zu 3 gerichteten Vollstreckungsanträge. Ein Hauptsacheverfahren müsse nicht mehr durchgeführt werden, weil die Ansprüche, um deren Durchsetzung es ihm gehe, inzwischen erfüllt seien.

Die Antragsgegnerin zu 1 wendet sich gegen die Vollstreckungsmaßnahme.

Die Antragsgegnerinnen zu 1 und zu 2 meinen, anders als durch ihre Beschwerde könnten sie ihre Verfahrensrechte nicht wahrnehmen, wenn das AG eine mündliche Verhandlung nicht anberaume.

Wegen des weiteren Vortrages der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die Anlagen verwiesen.

II.1. Diese Entscheidung betrifft allein die Beschwerden gegen die Ablehnung, auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden, und gegen die Anordnung, den Antrag auf Einleitung des Hauptsacheverfahrens zu stellen. Diese Beschwerden betreffen den Bestand der einstweiligen Anordnung selbst. Die Beschwerden, die sich gegen die Vollstreckungsmaßnahme und gegen die Abl...

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