Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 22.11.2022 - 20 F 115/22 (2) - wird als unzulässig verworfen.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdegegenstands wird jeweils auf 4.794,65 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Abänderung einer im Wege der einstweiligen Anordnung ergangenen Unterhaltsentscheidung.

Mit Antrag vom 24.06.2022 (Bl. 1) hat der Antragsteller die Abänderung des zugunsten der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung ergangenen Unterhaltstitels des Amtsgerichts Nauen vom 18.06.2021 (20 F 92/20) beantragt. Das Amtsgericht hat daraufhin ein neues Verfahren angelegt und ein schriftliches Vorverfahren durchgeführt. Mit Schriftsatz vom 13.10.2022 (Bl. 38) hat der Antragsteller darauf hingewiesen, sein Antrag sei auf Abänderung einer einstweiligen Anordnung gemäß § 54 FamFG gerichtet. In der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2022 hat er den Antrag aus dem Schriftsatz vom 24.06.2022 gestellt und erneut darauf hingewiesen, hiermit eine Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung zu beantragen (Bl. 41). Die Antragsgegnerin hat die Abweisung des ihrer Auffassung nach durch den Antragsteller in der Hauptsache geltend gemachten Antrags als unzulässig beantragt.

Durch die angefochtene Entscheidung vom 22.11.2022 (Bl. 45) hat das Amtsgericht der beantragten Abänderung vollumfänglich stattgegeben, die Entscheidung mit einer Belehrung über eine innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegenden Beschwerde versehen und bei der Festsetzung des Verfahrenswerts durch Beschluss vom 16.12.2022 (Bl. 58) für den laufenden Unterhalt das 12-fache des geltend gemachten monatlichen Unterhalts zugrunde gelegt.

Mit ihrer Beschwerde vom 20.12.2022 (Bl. 64) verfolgt die Antragsgegnerin in der Sache ihr Abweisungsbegehren weiter und trägt zur Statthaftigkeit ihres Rechtsmittels vor, es handele sich bei der angefochtenen Entscheidung ihrer Auffassung nach um eine solche in der Hauptsache. Der Antragsschriftsatz vom 24.06.2022 sei in Ansehung des Abänderungsbegehrens als Antrag in einer Hauptsache zu verstehen. Das Amtsgericht sei selbst von einem Hauptsacheverfahren ausgegangen, weswegen es ein neues Verfahren angelegt und das schriftliche Vorverfahren durchgeführt habe. Ein einstweiliges Anordnungsverfahren hätte unter dem Aktenzeichen geführt werden müssen, das die abzuändernde einstweilige Anordnung trage. Das Amtsgericht habe, wie sich aus der Wertfestsetzung und der Rechtsmittelbelehrung ergebe, eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen.

Der Senat hat die Antragsgegnerin mit Verfügungen vom 19.01.2023 (Bl. 11 der elektronischen Akte, im Folgenden: elA) und 26.01.2023 (Bl. 16 elA) auf die Unzulässigkeit ihres Rechtsmittels hingewiesen. Er entscheidet, wie angekündigt, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 FamFG, von der ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten war.

II. Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin unterliegt der Verwerfung als unzulässig, § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG.

Gegen die im Wege der einstweiligen Anordnung nach §§ 119 Abs. 1, 49 ff. FamFG erlassene, eine Unterhaltsverpflichtung betreffende Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht statthaft, §§ 113 Abs. 1, 57 Satz 1 FamFG. Die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels richtet sich nicht nur in Ansehung erstmals erlassener einstweiliger Anordnungen, sondern auch für solche Entscheidungen, durch die - wie hier - eine bereits erlassene einstweilige Anordnung nachträglich gemäß § 54 FamFG abgeändert worden ist, nach § 57 FamFG (MüKoFamFG/Soyka, 3. Aufl. 2018, § 54 FamFG Rn. 16). Dies gilt auch für Verfahren, deren Gegenstand, wie vorliegend, eine Familienstreitsache (§ 112 Nr. 1 FamFG) ist, (OLG Naumburg, Beschluss v. 27.04.2017, 4 UF 19/17, juris; Prütting/Helms/Dürbeck, FamFG, 6. Aufl. 2023, § 57 FamFG Rn. 3; Sternal/Giers, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 57 FamFG Rn. 2; Schulte-Bunert/Weinreich/Schwonberg, FamFG, 7. Aufl. 2023, § 246 FamFG Rn. 52). Da Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht eine von § 57 Satz 2 FamFG aufgeführte Angelegenheit ist, ist ein Rechtsmittel nicht statthaft.

Anders als die Antragsgegnerin meint, hat das Amtsgericht durch die Entscheidung vom 22.11.2022 eine einstweilige Anordnung über den Verfahrensgegenstand getroffen, indem es die ursprünglich von ihm erlassen einstweilige Anordnung abgeändert hat. In den Gründen der angefochtenen Entscheidung wird ausdrücklich auf den in der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2022 gestellten Antrag des Antragstellers vom 24.06.2022 Bezug genommen. Der Antragsteller wiederum hat, worauf er mit Schriftsatz vom 13.10.2022 und mit Erklärung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2022 klarstellend hingewiesen hat, den Erlass einer abgeänderten einstweiligen Anordnung beantragt.

Ob durch eine gerichtliche...

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