Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 10.09.2019; Aktenzeichen 21 Qs 41/19) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Angeklagten gegen den Beschluss der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam als Beschwerdekammer vom 10. September 2019 wird als unbegründet verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten der weiteren Beschwerde zu tragen.
Gründe
I.
Mit ihrer an den Strafrichter des Amtsgerichts Rathenow gerichteten Anklageschrift vom 05. November 2018 wirft die Staatsanwaltschaft Potsdam der Angeklagten vor, sich am ... Juli 2018 in N..., Ortsteil L..., des Betruges im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben. Sie habe an dem genannten Tag acht Schlachttiere zum Preis von insgesamt 6.400,00 € von dem Zeugen J... K... gekauft und dabei bewusst wahrheitswidrig vorgegeben, zur Zahlung des Kaufpreises willens und in der Lage zu sein. Der Geschädigte habe die acht Tiere an die Angeklagte geliefert, den vereinbarten Kaufpreis aber nicht erhalten.
Am 21. Januar 2019 eröffnete das Amtsgericht Rathenow das Hauptverfahren und bestimmte Hauptverhandlungstermin auf den 12. Februar 2019. Zu diesem Termin erschien die Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht. Das Gericht erließ daraufhin gemäß § 230 Abs. 2 StPO Haftbefehl gegen sie, den es mit Beschluss vom 26. Februar 2019 außer Vollzug setzte.
Im Hauptverhandlungstermin vom 16. April 2019, der mit einer Aussetzung des Verfahrens schloss, war die Angeklagte anwesend. Zum neuerlichen Hauptverhandlungstermin vom 20. August 2019 erschien sie wiederum trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht. Hierauf reagierte das Gericht erneut mit dem Erlass eines Haftbefehls gemäß § 230 Abs. 2 StPO.
Gegen diesen Haftbefehl legte die Angeklagte über ihren Verteidiger Beschwerde ein. Zur Begründung führte sie aus, am ... August 2019 in T... einen Verkehrsunfall erlitten zu haben, infolgedessen sie sich am Terminstag, dem 20. August 2019, unvorhersehbar einer stationären Untersuchung habe unterziehen müssen. Zum Unfallhergang verwies die Angeklagte auf ein Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten an die gegnerische Unfallversicherung ..., mit dem sie Ersatzansprüche wegen materieller Schäden geltend machte.
Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Landgericht Potsdam als Beschwerdegericht vor. Dessen 1. große Strafkammer verwarf das Rechtsmittel mit Beschluss vom 10. September 2019 als unbegründet. Die Kammer führte aus, das Beschwerdevorbringen sei nicht geeignet, das Ausbleiben der Angeklagten im Hauptverhandlungstermin vom 20. August 2019 genügend zu entschuldigen. So sei nicht ersichtlich, weshalb sich die Angeklagte infolge des Unfalls vom ... August 2019 erst am 20. August 2019 einer stationären Untersuchung habe unterziehen müssen und daher nicht vor Gericht habe erscheinen können. Offen sei auch, warum sie sich nicht rechtzeitig und durch Vorlage aussagekräftiger ärztlicher Bescheinigungen habe entschuldigen können. Aus dem von ihr vorgelegten Anwaltsschreiben an die ... Versicherung ergebe sich nicht, dass sie bei dem Unfall verletzt worden sei.
Am 19. September 2019 wurde die Angeklagte in Vollziehung des gegen sie erlassenen Haftbefehls an ihrem Wohnsitz festgenommen und dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts G... vorgeführt, der ihr den Haftbefehl verkündete. Nach Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt B... wurde sie am 25. September 2019 in die Justizvollzugsanstalt L... überführt.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 01. Oktober 2019, bei dem Amtsgericht Rathenow am 02. Oktober 2019 eingegangen, beantragte die Angeklagte die Aufhebung, hilfsweise die Außervollzugsetzung des Haftbefehls. Zur Begründung verwies sie auf fehlende Verhältnismäßigkeit der bereits seit zehn Tagen vollzogenen Haftanordnung - durch diese entstünden für ihren landwirtschaftlichen Betriebe unabwendbare Nachteile, insbesondere, weil ihr Ehemann infolge eines 2001 erlittenen Unfalls nicht in der Lage sei, den Hof mitsamt Tierbestand auch nur vorübergehend allein zu versorgen. Als milderes Mittel hätte ihre polizeiliche Vorführung zur Hauptverhandlung genügt.
Das Amtsgericht wertete den Antrag als weitere Beschwerde im Sinne des § 310 StPO gegen den Haftbefehl und leitete die Akten dem Landgericht Potsdam zu. Die 1. große Strafkammer half dem Rechtsmittel nicht ab und legte die Akten über die Staatsanwaltschaft dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zu.
Mit ihrer der Angeklagten zur Kenntnis gebrachten Stellungnahme vom 16. Oktober 2019 beantragt die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg, die weitere Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
Am 17. Oktober 2019 trat das Amtsgericht Rathenow erneut in die Hauptverhandlung ein. Im Anschluss an die Verhandlung wurde die Angeklagte trotz Bestimmung eines Fortsetzungstermins aus der Haft entlassen.
Mit Urteil vom 10. Dezember 2019 erkannte das Amtsgericht Rathenow unter Einbeziehung zweier Geldstrafen des Amtsgerichts Güstrow (Strafbefehl vom 19. November 2018, 931 Cs 518/17: 120 Tagessätze zu je 30,00 € wegen Betruges, Strafbefehl v...