Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 17. September 2021 wird der Scheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 17. August 2021 (Aktz. 51 F 128/18) hinsichtlich des Ausspruches zur Folgesache nachehelicher Unterhalt (Ziff. 3. des Tenors) unter Beibehaltung der übrigen Regelungen des Scheidungsverbundbeschlusses sowie unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

...

3. Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab dem 27. Dezember 2021 einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus fälligen nachehelichen Ehegattenunterhalt i.H.v. 219 EUR und ab dem 01. Januar 2022 bis einschließlich 31. Januar 2023 in Höhe von monatlich 206 EUR zu zahlen.

Der weitergehende Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung von nachehelichen Unterhalt wird zurückgewiesen.

...

II. Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen zu 70 % die Antragsgegnerin und zu 30 % der Antragsteller.

III. Der Beschwerdewert beträgt bis zu 6.000 EUR.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um einen nachehelichen Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller.

Die Beteiligten haben am ... 2010 die Ehe geschlossen, aus der das am ... 2015 geborene und seit Trennung der Beteiligten im Dezember 2017 bei der Antragsgegnerin lebende Kind stammt. Ihre Ehe ist mit dem hier teilangefochtenen Scheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 17. August 2021 (Az. 51 F 128/18), rechtskräftig seit dem 27. Dezember 2021, geschieden worden.

Die Beteiligten sind beiderseits vollschichtig erwerbstätig, die Antragsgegnerin bei einer Arbeitszeit von 38 Wochenarbeitsstunden. Betreffend des Unterhalts für das gemeinsame Kind besteht eine Jugendamtsurkunde, innerhalb welcher sich der Antragsteller zur Zahlung von 110 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes an das gemeinsame Kind verpflichtet hat.

Wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse im Übrigen wird auf die nachfolgenden Ausführungen und die tabellarische Berechnung Bezug genommen.

Die Ehefrau war vor der Geburt des Kindes vollschichtig erwerbstätig. Nach Ableistung des Elternjahres nahm sie zu September 2016 ihre vorherige Erwerbstätigkeit wieder auf. Seither besuchte das gemeinsame Kind eine Kindertageseinrichtung mit einer Betreuungszeit von 8 -10 Stunden; mittlerweile ist es eingeschult und geht nach Ende der schulischen Unterrichtszeit in den Hort, wofür 81 EUR monatlich von der Antragsgegnerin zu zahlen sind.

Seit Februar 2018 leistete der Antragsteller der Antragsgegnerin Trennungsunterhalt von monatlich 391,36 EUR.

Die Antragsgegnerin hat die Auffassung vertreten, ihr sei lediglich eine Erwerbsobliegenheit mit 30 Wochenarbeitsstunden zumutbar, weshalb sie teilweise überobligatorisch tätig sei und ihre Einkünfte daher teilweise nicht zu berücksichtigen seien. Sie hat zudem die Auffassung vertreten, als Erwerbstätigenbonus sei 1/10 anzusetzen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antragsteller zu verpflichten, an sie für den Fall der Rechtskraft der Ehescheidung einen Nachscheidungsunterhalt in Höhe von monatlich 484,87 EUR zu zahlen.

Der Antragsteller hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsteller hat insbesondere die Auffassung vertreten, angesichts der Regelung des § 1573 Abs. 2 BGB unter Berücksichtigung der obwaltenden Verhältnisse sei ein Unterhaltsanspruch bereits dem Grunde nach ausgeschlossen.

Mit dem einleitend genannten Scheidungsverbundbeschluss hat das Amtsgericht Cottbus zur Folgesache nachehelicher Unterhalt den Antragsteller verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung befristet bis einschließlich 31. Januar 2022 einen monatlichen, jeweils im Voraus fälligen nachehelichen Unterhalt i.H.v. 219 EUR zu zahlen. Den weitergehenden Unterhaltsantrag der Antragsgegnerin hat das Amtsgericht zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie in Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens betreffend eines überobligatorisch erzielten Teils ihrer Einkünfte und einer nicht gerechtfertigten Befristung ihres nachehelichen Unterhaltsanspruches weiterhin beantragt,

in Abänderung des Ausspruchs zum nachehelichen Unterhalt des angefochtenen Scheidungsverbundbeschlusses den Antragsteller zu verpflichten, an sie ab Rechtskraft der Scheidung einen monatlichen, jeweils im Voraus fälligen nachehelichen Unterhalt i.H.v. 484,87 EUR zu zahlen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Auch er wiederholt und vertieft insoweit sein erstinstanzliches Vorbringen bezogen auf die Beschwerdeangriffe der Antragsgegnerin.

Mit Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2021 ist die Beschwerde dem Berichterstatter des Senats als Einzelrichter übertragen worden. Mit weiterem Beschluss vom 02. Februar 2022 ist die schriftliche Entscheidung unter Begründung im Einzelnen angekündigt worden; eine weitere Stellungnahme durch die Bete...

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