Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachehelichenunterhalt: Anrechnung eines fiktiven Einkommens bei einem Anspruch auf Aufstockungsunterhalt; Herabsetzung bzw. Befristung des Unterhaltsanspruchs

 

Normenkette

BGB §§ 1569, 1573 Abs. 2, §§ 1574, 1578 Abs. 1 S. 1, §§ 1578b, 1579

 

Verfahrensgang

AG Oranienburg (Beschluss vom 03.09.2013; Aktenzeichen 33 F 70/08)

 

Tenor

1. Der Antragsteller wird in teilweiser Abänderung des am 3.9.2013 erlassenen Scheidungsverbundbeschlusses des AG Oranienburg (Aktz.: 33 F 70/08) zu Ziff. III. verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab dem 1.6.2014 einen monatlichen Unterhalt von 844 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens in erster Instanz und des Beschwerdeverfahrens zum Az.: 9 UF 288/11 tragen der Antragsteller 70 % und die Antragsgegnerin 30 %.

Von den Kosten des Verfahrens in zweiter Instanz tragen der Antragsteller 45 % und die Antragsgegnerin 55 %.

3. Der Beschwerdewert beträgt bis zum 7.5.2014 insgesamt 25.650 EUR (Ehescheidung: 9.750 EUR; Versorgungsausgleich: 3.900 EUR; Unterhalt: 12.000 EUR) und danach 11.076 EUR (12 Monate × 923 EUR).

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten im Scheidungsverbund in der Beschwerdeinstanz zuletzt noch über nachehelichen Unterhalt.

Die Beteiligten sind inzwischen geschiedene Eheleute. Sie haben am ... 1998 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe ist das Kind J. K., geboren am ... 1998, hervorgegangen. Die Eheleute trennten sich im November 2005. Die Antragsgegnerin zog mit dem Kind aus dem gemeinsamen Haus aus. Seit der Trennung der Eltern lebt J. im Haushalt der Mutter. Er ist Schüler des ... Gymnasiums in H. Der Antragsteller zahlte zuletzt für das Kind einen monatlichen Unterhalt i.H.v. 420 EUR. Vor allem erstinstanzlich haben die Beteiligten dabei um die Betreuungsbedürftigkeit des Sohnes gestritten.

In dem Berufungsverfahren 9 UF 3/09 zum Trennungsunterhalt hatte der Senat den Antragsteller durch Urteil vom 10.12.2009 u.a. zur Zahlung eines monatlichen Trennungsunterhalts i.H.v. 528 EUR ab Juni 2008 an die Antragsgegnerin verpflichtet. Ein durch den Antragsteller dagegen gerichtetes Änderungsverfahren (AG Oranienburg, 33 F 217/11 bzw. Senat, 9 UF 51/13) blieb erfolglos.

Der Antragsteller ist als Bankkaufmann bei der L. beschäftigt. Er zahlt monatliche Beiträge für seine private Kranken- und Pflegeversicherung. Das vormalige Familienheim, das im hälftigen Miteigentum der Eheleute stehenden Wohngrundstück ... ist seit längerem an Dritte vermietet. Die damit verbundenen Einnahmen und Kosten regelt der Antragsteller. Der monatliche Mietzins beträgt 1.150 EUR zzgl. 50 EUR Betriebskostenpauschale. Die Beteiligten verwenden diese Einnahmen zur Begleichung des zur Finanzierung des Grundvermögens aufgenommenen Kredits, der sich nach einer Umschuldung seit März 2013 auf eine Rate von 1.050 EUR monatlich beläuft; 150 EUR verbleiben einvernehmlich auf dem Mietkonto als Rücklage für Instandhaltung.

Die im Juli 1967 geborene Antragsgegnerin ist gelernte Bäckereifachverkäuferin, übte diesen Beruf jedoch nur bis Oktober 1991 aus. In den folgenden Jahren war sie ohne entsprechende Ausbildung zumeist teilzeitig tätig; wegen der Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung - dort S. 5, Bl. 356 d.A. - Bezug genommen. Ab Februar 1997 war sie bei der Fa. R. als Personaldisponenten-Assistentin tätig. Diese Tätigkeit wurde aufgrund der Geburt des Sohnes und nachfolgender Elternzeit unterbrochen. Ab Januar 2002 nahm die Antragsgegnerin das Beschäftigungsverhältnis wieder auf, bezog allerdings bereits ab Ende Januar 2002 bis Mai 2003 infolge ihrer Krankschreibung Krankengeld. Anschließend wurde das Beschäftigungsverhältnis arbeitgeberseits gekündigt. Ein nachfolgender Streit vor dem ArbG endete mit einem Vergleich, die der Antragsgegnerin dabei gezahlte Abfindung verwandten die Beteiligten einvernehmlich zur Deckung der Finanzierungskosten des Hauses bzw. für ihren Lebensbedarf.

Zum Zeitpunkt der Trennung der Beteiligten war die Antragsgegnerin als selbständige Versicherungsmaklerin tätig. Nach vorübergehender Arbeitslosigkeit in der Zeit von Dezember 2007 bis März 2008 arbeitete sie befristet als Schwangerschaftsvertretung bis einschließlich Juni 2009 in Teilzeit als Verwaltungsangestellte bei dem A ... e.V. In der Zeit von Juli 2009 bis August 2010 war sie erneut arbeitslos. Von September 2010 bis 2011 arbeitete sie im Bereich Buchhaltung und EDV. Seit April 2012 ist sie als Bürokauffrau mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden beschäftigt. Sie erzielt daraus ein monatliches Bruttogehalt von zuletzt 850 EUR brutto = 678,51 EUR netto.

Durch Urteil vom 29.11.2011 hat das AG die Ehe der Beteiligten geschieden, den Versorgungsausgleich abgetrennt und den Antrag der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt abgewiesen. Der Senat hat auf die Beschwerde der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 22.6.2012 (Az. 9 UF 288/11) die Entscheidung des AG aufgehoben und das ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge