Leitsatz (amtlich)
Der Gebührenstreitwert für ein einstweiliges Verfügungsverfahren eines Mieters/Pächters auf Wiedereinräumung des Besitzes an der Mietsache bestimmt sich gem. §§ 53 Abs. 1 Nr. 1, 41 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ZPO unter Heranziehung der Jahresmiete/-pacht; hier 1/3 der Jahrespacht (vgl. OLGR Rostock 2006, 1004).
Verfahrensgang
LG Neuruppin (Beschluss vom 28.08.2006; Aktenzeichen 2 O 241/06) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten wird in Abänderung des Beschlusses des LG Neuruppin vom 28.8.2006 - 2 O 241/06 - der Gebührenstreitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 58.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Verfügungsklägerin hat, gestützt auf einen bis zum 31.12.2007 laufenden Pachtvertrag mit einer monatlichen Pacht von 14.500 EUR inklusive Mehrwertsteuer und pauschal zu entrichtenden Nebenkosten im einstweiligen Verfügungsverfahren die Wiedereinräumung des Besitzes an den verpachteten Räumen verlangt, an denen die Verfügungsbeklagte, die Verpächterin, die Schlösser hatte austauschen lassen.
Das LG hat den Gebührenstreitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren gem. § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO unter Zugrundelegung einer Jahres-Nettomiete von 75.000 EUR auf 25.000 EUR festgesetzt. Der Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der obsiegendenVerfügungsbeklagten hat es nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die gem. § 68 Abs. 1 S. 1 GKG statthafte und gem. §§ 68 Abs. 1 S. 3; 63 Abs. 3 S. 2 GKG zulässige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten ist begründet.
Der Gebührenstreitwert in einem einstweiligen Verfügungsverfahren bestimmt sich gem. § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG nach § 3 ZPO. Gemäß dieser Bestimmung richtete sich der Streitwert eines Verfahrens nach dem Nutzungsinteresse des Besitzers, wenn dessen Anspruch auf die vorübergehende Wiedereinräumung des Besitzes (§ 861 BGB) den Streitgegenstand des Verfahrens bildet. Eine Bewertung des auf eine vorübergehende Nutzung gerichteten Interesses des Besitzers anhand einer verkehrsüblichen Nutzungsvergütung, etwa anhand einer fiktiven Miete, bietet sich an (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 3 Rz. 16 "Besitzeinräumung" m.w.N.); haben die Prozessparteien tatsächlich ein Nutzungsentgelt vereinbart, wie hier eine Pacht, drängt sich auf, das Nutzungsintesse unter Heranziehung des § 41 Abs. 1 S. 1 GKG an der Jahresmiete/Pacht auszurichten. In einem solchen Fall liegt in dem Entzug oder der Störung des Besitzes die gleichzeitige Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauches und damit die Verletzung der vertraglichen Hauptleistungspflicht (vgl. OLG Rostock v. 14.8.2006 - 3 W 78/06, OLGReport Rostock 2006, 1004).
Die Jahresmiete beträgt 174.000 EUR (12 × 14.500 EUR) und umfasst die Mehrwertsteuer (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 41 Rz. 20 m.w.N.) sowie die Nebenkosten, da diese hier als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden, § 41 Abs. 1 S. 2 GKG. Der Senat hält im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des einstweiligen Verfügungsverfahren im vorliegenden Fall mit dem LG und der Beschwerde einen Ansatz von 1/3 des Hauptsachestreitwertes, mithin einen Gebührenstreitwert von 58.000 EUR, für angemessen.
Der Streitwert einer Besitzstörungsklage bemisst sich (im Gegensatz zu einer Besitzklage) nicht nach ZPO § 6, sondern nach ZPO § 3. Im Rahmen der hiernach gebotenen Schätzung ist GKG § 16 heranzuziehen, auch wenn sich der Besitzstörungsstreit nicht auf Wohnraum bezieht.
Richtiger wäre es wohl gewesen, den nach § 20 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO frei zu schätzenden Wert an § 16 GKG auszurichten, da es dem Käufer um die Möglichkeit ging, das Haus alsbald zu bewohnen. Dann hätte sich als Wert der Jahresbetrag der fiktiven Monatsmiete angeboten, weil der Bezug des Hauses für die Dauer des Bewohnens Erfüllungswirkung gehabt hätte.
wann |
was |
wo |
Anl. |
19.12.2004 |
Pachtvertrag bis 31.12.2007 KV 21 willen |
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yy |
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Klägervortrag |
Beklagtenvortrag |
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die monatliche Pacht betrug 14500 EUR, einschließlich Mehrwertsteuer und pauschalierter Nebenkosten. 21 |
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Der Gebührenstreitwert in einem einstweiligen Verfügungsverfahren bestimmt sich gem. § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG nach § 3 ZPO. Gemäß dieser Bestimmung richtete sich der Streitwert eines Verfahrens nach dem Nutzungsinteresse des Besitzers, wenn dessen Anspruch auf die vorübergehende Wiedereinräumung des Besitzes (§ 861 BGB) den Streitgegenstand des Verfahrens bildet. Eine Bewertung des auf eine vorübergehende Nutzung gerichteten Interesses des Besitzers anhand einer verkehrsüblichen Nutzungsvergütung, etwa anhand einer fiktiven Miete, bietet sich an (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 3 Rz. 16 "Besitzeinräumung" m.w.N.); haben die Prozessparteien tatsächlich ein Nutzungsentgelt vereinbart, wie hier eine Pacht, drängt sich auf, das Nutzungsintesse unter Heranziehung des § 41 Abs. 1 S. 1 GKG an der Jahresmiete/Pacht auszurichten. In einem solchen Fall liegt in dem Entzug oder der Störung des Besitzes die gleichzeitige ...