Leitsatz

Der Gebührenstreitwert für ein einstweiliges Verfügungsverfahren eines Mieters auf Wiedereinräumung des Besitzes an der Mietsache bestimmt sich gemäß §§ 53 Abs. 1 Nr. 1, 41 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO unter Heranziehung der Jahresmiete.

Im einstweiligen Verfügungsverfahren bestimmt sich der Gebührenstreitwert nach § 3 ZPO, also nach dem Nutzungsinteresse des Besitzers, wenn dessen Anspruch auf die vorübergehende Nutzung gerichteten Interesses des Besitzers anhand einer verkehrsüblichen Nutzungsvergütung, etwa anhand einer fiktiven Miete, festgestellt werden kann. Haben die Parteien ein Nutzungsentgelt vereinbart, wie Miete oder Pacht, wird das Nutzungsinteresse an der Jahresmiete oder -pacht ausgerichtet.

 

Link zur Entscheidung

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 02.04.2007, 3 W 57/06

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge