Leitsatz (amtlich)
1.
Entsteht mit dem Tod eines Gesellschafters einer GbR eine Abwicklungsgesellschaft, so besteht diese bis zur Abwicklung ihrer sämtlichen Vertragsbeziehungen (§ 730 Abs. 2 BGB) fort.
2.
In diese fortbestehende Abwicklungsgesellschaft treten die Erben mit allen Rechten an die Stelle des Erblassers, die dieser ansonsten in der Abwicklungsgesellschaft eingenommen hätte.
3.
Die Auflösung einer Gesellschaft gibt regelmäßig kein außerordentliches Lösungs- oder Umgestaltungsrecht in Bezug auf bestehende Schuldverhältnisse.
4.
§ 580 BGB ist beim Tod eines GbR-Gesellschafters unanwendbar.
Tenor
In pp. beabsichtigt der Senat, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO aus folgenden Gründen zurückzuweisen:
Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von den berufungsführenden Beklagten die Zahlung rückständiger Gewerbemiete für 10/2005 bis 07/2006.
Ihre Rechtsvorgängerin vermietete einer als Sport-Mode-Treff firmierende GbR, bestehend aus dem Erstbeklagten und dem im Prozessverlauf verstorbenen Herrn Norbert P., gemäß schriftlichem Mietvertrag vom 23.07.1996 (K 1, 8 ff. GA) im Kaufhauscenter W. noch zu erstellende Räume mit einer Fläche von 150 m² zum Betrieb eines Sportgeschäfts für 15 Jahre. Die monatliche Netto-Kaltmiete betrug 4.200,00 DM zzgl. MWSt. und Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von monatlich 600,00 DM, gleichfalls zzgl. MWSt.
Der im Prozessverlauf verstorbene Gesellschafter P. ist gemäß Erbschein vom 24.02.2005 (K 11, Bl. 205 GA) von den nunmehrigen Beklagten zu 2. - 4. beerbt worden, die den Rechtsstreit aufgenommen haben (Schriftsatz vom 19.07.2005, 217 GA).
Anfang März 2005 ließen die Beklagten mit wiederholten Anwaltsschriftsätzen (362 ff. GA) das Mietverhältnis gegenüber der Klägerin jeweils unter Hinweis auf § 580 BGB kündigen, sowohl außerordentlich als auch zum nächst zulässigen Zeitpunkt, ihrer Ansicht nach dem 30.09.2005.
Am 20.11.2006 trafen die Beklagten eine Vereinbarung zur Auflösung der GbR (vgl. 596, 614 GA), die sie mit Schriftsatz vom 11.08.2006 zur Akte reichten.
Sie haben die Ansicht vertreten, durch ihre Kündigungen aus März 2005 das Mietverhältnis zum 30.09.2005 beendet zu haben.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf das der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweise, hat das Landgericht für die Monate Oktober bis Dezember 2005 der Klägerin 3-mal 2.491,01 EUR zugesprochen, für die Monate Januar bis Juli 2006 insgesamt 7-mal 2.861,70 EUR, wobei diese Beträge jeweils einen Betriebskostenvorschuss von 370,69 EUR enthalten (vgl. 794 GA = 23 UA). Die Kündigungen vom März hat es nicht durchgreifen lassen. § 580 BGB sei unanwendbar, da er nur den Tod einer natürlichen Person regele.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgen die Beklagten ihr erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren weiter.
Wegen zugesprochener Betriebskostenvorschüsse in Höhe von 2.594,83 für 01 - 07/2006 hat die Klägerin die Klage zurückgenommen. Im Übrigen verteidigt sie das angefochtene Urteil.
II.
Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf keiner Rechtsverletzung und das Berufungsvorbringen enthält keine nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen, § 513 Abs. 1 ZPO.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch in ausgeurteilter Höhe aus §§ 535 Abs. 2 BGB, 128 HGB
Das Klagevorbringen bleibt auch nach dem Tod des früheren GbR-Mitgesellschafters P. schlüssig. Mit seinem Tod ist hier gem. § 727 BGB eine Abwicklungsgesellschaft entstanden. In diese sind die Erben mit allen Rechten an die Stelle des Erblassers getreten, die dieser ansonsten in der Abwicklungsgesellschaft eingenommen hätte (vgl. Bergmann, in: [...] PK-BGB, 3. Aufl., § 727 Rn. 4 m.w.N.). Diese Liquidationsgesellschaft besteht bis zur Auseinandersetzung und Abwicklung ihrer sämtlichen Vertragsbeziehungen (§ 730 Abs. 2 BGB) fort (vgl. Krämer, Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Partei gewerblicher Mietverträge, NZM 2002, 465, 472). Ein Abschluss der Auseinandersetzung vor dem 24.10.2006 lässt sich nicht feststellen, wie das Landgericht unter Hinweis auf die Ausgleichszahlung dieses Datums zutreffend und von der Berufung unangegriffen ausgeführt hat.
Der Mietvertrag vom 22.07.1996 ist auch nicht durch die Kündigungen von Anfang März 2005 beendet worden. Die Beklagten haben ihre Kündigungen zu Unrecht auf § 580 BGB gestützt. Diese Bestimmung ist beim Tod eines GbR-Gesellschafters unanwendbar (vgl. Grapenthin, in: Bub/Treier, Handbuch- der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., IV Rn. 230; Krämer, NZM 2002, 465, 472; Wolff/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl., Rn. 870, 872; Münch, in: [...] PK-BGB, 3. Aufl., 2006, § 580 BGB, Rn. 5).
Auch aus der mit Auflösungsvertrag vom 20.01.2006 vereinbarten Auflösung (vgl. 596 GA), können die Beklagten nichts für sich herleiten. Abgesehen davon, dass die Auflösung einer Gesellschaft regelmäßig kein außerordentliches Lösungs- oder Umgestaltungs...