Tenor
Das Versäumnisurteil des Senats vom 17.05.2022 bleibt aufrechterhalten.
Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur nach Maßgabe vorstehender Anordnungen fortgesetzt werden.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf der Grundlage eines von ihr vorgelegten "Immobilien/-Hausverwaltervertrages" auf Zahlung vertraglicher Entgelte in Anspruch.
Die Parteien sind aus der geschäftlichen Zusammenarbeit des Geschäftsführers der Klägerin und des am XX.XX.2019 verstorbenen ("Name01" "Nachname01") (im Folgenden nur: Erblasser) hervorgegangen. Beide errichteten die Klägerin, deren Unternehmensgegenstand im Handelsregister mit "Handel mit und Entwicklung von Mobilität und E-Mobilität" beschrieben ist und deren Geschäftsanteile zu 40 % vom Erblasser und zu 60 % von der ("Firma01") GmbH gehalten werden, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer, Herr ("Name02" "Nachname02"), zugleich Geschäftsführer der Klägerin ist. Der Erblasser und Herr ("Nachname02") begründeten ferner sieben Grundstücksgesellschaften als Gesellschaften bürgerlichen Rechts, darunter die Beklagte, die Eigentümerin eines Grundstücks in ("Ort01") war.
Später verschlechterte sich die geschäftliche Beziehung zwischen beiden. In mehreren im Jahr 2017 geführten Krisengesprächen sprach der Erblasser den Geschäftsführer der Klägerin auf ausstehende Darlehensforderungen und Gesellschaftereinlagen an.
Am 24.08.2017 beantragte die Klägerin beim Amtsgericht Wedding den Erlass eines Mahnbescheides gegen die Beklagte über eine Hauptforderung in Höhe von 72.000 EUR (nebst Kosten und Zinsen) betreffend einen "Dienstleistungsvertrag gem. Rechnung vom 01.01.13 bis 31.12.16". Im Mahnantrag sind als gesetzlicher Vertreter der Beklagten der Erblasser als deren geschäftsführender Gesellschafter und als Anschrift der Beklagten und des Erblassers die Adresse ("Straße01") 7, ("PLZ01") ("Ort02") genannt. In dem unter dieser Anschrift gelegenen ehemaligen Bahnhofsgebäude sind die ("Firma01") GmbH und eine ("Firma02") UG geschäftsansässig, deren Gesellschafter und Geschäftsführer ebenfalls der Geschäftsführer der Klägerin ist; die Immobilie steht im Eigentum der Klägerin.
Auf Grundlage des am 13.09.2017 erlassenen Mahnbescheides erging am 17.11.2017 antragsgemäß ein Vollstreckungsbescheid, der an die im Mahnantrag genannte Anschrift gesandt worden ist. In der diesbezüglichen Zustellungsurkunde ist als Zustellungsdatum der 20.10.2017 angegeben und weiter vermerkt, dass "die Übergabe des Schriftstücks in der Wohnung/in dem Geschäftsraum nicht möglich" gewesen und das Schriftstück deshalb "in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingelegt" worden sei.
Im Januar 2019 veräußerte die Beklagte, vertreten durch den Geschäftsführer der Klägerin als Mitgesellschafter des Erblassers das Grundstück der Beklagten in ("Ort01") ohne dessen Wissen zum Preis von 20.000 EUR an die Klägerin. Die Klägerin veräußerte das Grundstück im März 2019 für mindestens 220.000 EUR an einen Dritten weiter, zu dessen Gunsten am 08.05.2019 eine Auflassungsvormerkung eingetragen worden ist. Ein im Hinblick hierauf Anfang Juli 2019 vor dem Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen eingeleitetes einstweiliges Verfügungsverfahren, mit dem der Erblasser die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch erstrebte, blieb erfolglos.
Mit Schreiben vom 27.09.2019 erklärte der Geschäftsführer der Klägerin gegenüber dem Erblasser die Kündigung der Beklagten.
Mit Anwaltsschreiben vom 07.07.2020 benachrichtigte die Klägerin einen der Erben des zwischenzeitig verstorbenen Erblassers nach § 845 Abs. 1 ZPO, dass wegen der Forderungen aus dem Vollstreckungsbescheid vom 17.11.2017 und aus drei weiteren Vollstreckungsbescheiden eine näher bezeichnete Pfändung bevorstehe.
Die Erbengemeinschaft hat daraufhin mit am 14.07.2020 beim Mahngericht eingegangenem Anwaltsschriftsatz vom gleichen Tag im Namen der Beklagten, im eigenen Namen und im eigenen Namen in Prozessstandschaft für die Beklagte Widerspruch gegen den Mahnbescheid vom 13.09.2017 und Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid vom 17.11.2017 eingelegt sowie die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, die Bestimmung einer Frist zur Begründung der Klage und - wie sich aus der Antragsbegründung ergibt, hilfsweise - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Widerspruchs- und der Einspruchsfrist beantragt.
Sie hat behauptet, vor dem Zugang des Schriftsatzes vom 07.07.2020 hätten weder ihre Mitglieder noch der Erblasser Kenntnis von der Existenz der gegen die Beklagte erlassenen Vollstreckungsbescheide und der diesen zu Grunde lie...