Tenor
I. Beide Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 23.10.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 8 O 186/20 - aus den nachfolgend dargestellten Gründen gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss als unbegründet zurückzuweisen.
II. Für die Klägerin besteht Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Zurückweisung ihres Rechtsmittels binnen drei Wochen ab der Zustellung dieses Beschlusses zu äußern. Ihr bleibt anheimgestellt, die Berufung - aus Gründen der Kostenersparnis gemäß GKG-KV Nr. 1222 - vor dem Ablauf dieser Frist zurückzunehmen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche, die Gegenstand eines von der Klägerin gegen die Beklagte - unter einer in der ...straße ... in .... (X) angegebenen Adresse - im Jahr 2017 erwirkten Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Berlin-Wedding in Höhe von 72.000 EUR nebst Zinsen und Kosten sind. Die Klägerin hat aus dem Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung gegen die Beteiligten der im Passivrubrum genannten Mitglieder der Erbengesellschaft nach B... P..., der bis zu seinem Tod geschäftsführender Gesellschafter der Beklagten war, betrieben. Am 14.07.2020 hat die Beklagte, vertreten durch die im Passivrubrum genannte Erbengemeinschaft Widerspruch gegen den dem Vollstreckungsbescheid zugrundeliegenden Mahnbescheid und Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt. Daraufhin hat das Mahngericht den Rechtsstreit an das im Mahnbescheidsantrag bezeichnete Landgericht Potsdam als Streitgericht abgegeben. Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob der Einspruch zulässig ist und die Beklagte durch die Erbengemeinschaft nach B... P... vertreten werden kann.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding - Zentrales Mahngericht - vom 17.11.2017, Aktenzeichen 17-0970485-0-9, mit einem der Beklagten am 27.10.2020 zugestellten Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Einspruch der Beklagten zulässig sei, weil die in § 339 Abs. 1 ZPO vorgesehene Einspruchsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei, denn die Beklagte habe unter der auf dem von der Klägerin im Mahnbescheidsantrag angegebenen Zustelladresse in (X) weder Geschäftsräume betrieben, noch habe deren Geschäftsführer B... P... dort zum Zeitpunkt der Zustellung einen Wohnsitz begründet gehabt. Die im Hinblick auf die Einhaltung der Einspruchsfrist beweisbelastete Beklagte habe die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde für den Vollstreckungsbescheid vom 27.11.2020 entkräftet, zumal sich bei einer Ersatzzustellung die Beweiskraft der PZU nicht darauf beziehe, dass der Zustellungsadressat unter der Zustellungsanschrift tatsächlich wohne oder seinen Geschäftssitz begründet habe. Die Beklagte habe insoweit hinreichend substanziierte Tatsachen vorgetragen, die dem entgegenstehen und sich insoweit auf die eidesstaatliche Versicherung der Tochter (S... K...) des vormaligen Gesellschafters der Beklagten B... P... vom 13.07.2020 bezogen. Zudem spreche gegen eine wirksame Zustellung, dass das Grundstück in (X) im Eigentum der Klägerin stehe und deren Geschäftsführer, der mit dem Mitgesellschafter der Beklagten B... P... über viele Jahre auch anderweitig geschäftlich verbunden war, gewusst habe, dass dieser nicht dort, sondern in der ...allee ... in (Y) gewohnt habe. Insoweit habe es mehrere Schreiben des Geschäftsführers der Klägerin kurz vor der in Rede stehenden Zustellung des Vollstreckungsbescheides an die genannte Adresse des B... P... in der ...allee adressiert. Der Lauf der Einspruchsfrist sei auch nicht durch eine nachträgliche Heilung der Zustellung nach § 189 ZPO in Gang gesetzt worden, da eine nachträgliche Zustellung nicht erfolgt sei. Der Vollstreckungsbescheid sei im Ergebnis gem. §§ 700 Abs. 1, 343 Abs. 1 S. 2 ZPO aufzuheben gewesen. Die Klage sei zwar zunächst zulässig, denn die Beklagte sei als Außengesellschaft im Zivilprozess partei- und prozessfähig. Im Ergebnis sei die mit dem Mahnbescheidsantrag geltend gemachte Forderung aber unbegründet. Zur Sachberechtigung der Forderung habe die Klägerin trotz Bestreitens der Beklagten weder einen substanziierten Vortrag noch geeignete Beweisangebote unterbreitet.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 17.11.2020 eingelegten und am 27.01.2021 (innerhalb bis zum 28.01.2021 nachgelassener Frist) begründeten Berufung, mit der sie ihr Begehren aus dem Vollstreckungsbescheid weiterverfolgt.
Sie meint, das Landgericht habe ihren umfassenden Vortrag im Schriftsatz vom 17.08.2020 nicht zur Kenntnis genommen. Es habe ihren Sachvortrag zudem inhaltlich nicht vollständig erfasst und sich hiermit nicht hinreichend auseinandergesetzt. Die vom Erstgericht angeführten rechtlichen Erwägungen trügen die Entscheidung ni...