Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 28.02.2013; Aktenzeichen 23 KLs 11/11) |
Tenor
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. Februar 2013 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Dem Angeklagten wird unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vorgeworfen. Während der laufenden Hauptverhandlung überreichte der Verteidiger des Angeklagten unter dem 19. Februar 2013 eine Stellungnahme des von diesem beauftragten psychiatrischen Sachverständigen Dr. B... zu einem bereits zuvor von einem anderen Sachverständigen erstellten Gutachten über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten. Danach weise das frühere Gutachten verschiedene methodische Mängel auf, die es zweifelhaft und unbrauchbar erscheinen ließen. Der Verteidiger des Angeklagten hielt aber weiterhin die Begutachtung des Angeklagten für erforderlich und stellte anheim, einen neuen Sachverständigen zu bestellen.
Unter dem 28. Februar 2013 hat der Vorsitzende der Strafkammer vermerkt, dass Zweifel an dem zunächst erstellten Gutachten bestünden und eine Zweitbegutachtung erforderlich sei. Dies könne nicht während der laufenden Hauptverhandlung erfolgen. Mit der erneuten Begutachtung solle der Sachverständige Dr. B... beauftragt werden.
Daraufhin hat das Landgericht Frankfurt (Oder) mit dem angefochtenen Beschluss das Verfahren gegen den Angeklagten abgetrennt und die Hauptverhandlung insoweit ausgesetzt. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten vom 5. März 2013. Er meint, die erneute Begutachtung könne auch während der laufenden Hauptverhandlung erfolgen, zumal der neue Sachverständige bereits eingearbeitet sei. Mit Beschluss vom 8. März 2013 hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt zu entscheiden, wie geschehen.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
II.
Die Beschwerde des Angeklagten ist bereits unzulässig. Die angefochtene Entscheidung ist gemäß § 305 Satz 1 StPO einer Anfechtung entzogen.
§ 305 Satz 1 StPO bestimmt, dass Entscheidungen des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgehen, nicht der Beschwerde unterliegen. Davon sind gemäß § 305 Satz 2 StPO bestimmte Entscheidungen ausgenommen, um die es hier jedoch ersichtlich nicht geht.
Ob es sich bei der Aussetzung der Hauptverhandlung um eine der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidung handelt, hängt vom Einzelfall ab, nämlich davon, aus welchen Gründen und zu welchem Zweck sie beschlossen wird (OLG Braunschweig NJW 1955, 565; KG JR 1959, 350). Wird die Aussetzung aus Gründen beschlossen, die in innerem Zusammenhang mit der Urteilsfällung stehen und soll durch diese das Urteil unmittelbar vorbereitet werden, ist die Beschwerde gemäß § 305 Satz 1 StPO unzulässig. Das gilt insbesondere dann, wenn die Aussetzung erfolgt, um weitere Beweise zu erheben (KG aaO.; OLG Braunschweig aaO.; OLG Stuttgart NJW 1973, 2309; OLG Bremen MDR 1976, 777). Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das erkennende Gericht in eigener Verantwortung. Es hat auf Grund der ihm obliegenden Aufklärungspflicht nach eigenem Ermessen darüber zu befinden, auf welche Tatsachen und Beweismittel es die Beweisaufnahme erstrecken will (KG aaO., OLG Braunschweig aaO.). Dem Beschwerdegericht ist es nicht möglich, die Erwägungen, die das erkennenden Gericht aufgrund der bisherigen Beweisaufnahme zu einer Ausdehnung derselben bewogen haben, zu überprüfen und zu beurteilen (OLG Braunschweig aaO.). Es kann deshalb diesem auch insoweit keine Weisungen erteilen (KG aaO.).
Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Beurteilung der Notwendigkeit einer Zweitbegutachtung und der Frage, wie dies auch zeitlich zu bewerkstelligen ist, hat allein die Strafkammer nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen zu beurteilen. Beides steht in innerem Zusammenhang mit der Urteilsfällung und bereitet das Urteil unmittelbar vor.
Die Beschwerde kann dagegen zulässig sein, wenn die Aussetzung mit der Urteilsfällung nicht in innerem Zusammenhang steht und nur hemmend wirkt und den Erlass des Urteils unnötig verzögert (KG aaO.; JR 1966, 230; OLG Frankfurt NJW 1966, 992; OLG Stuttgart aaO.; OLG Karlsruhe GA 1974, 285). So liegt es hier aber nicht. Der Verteidiger des Angeklagten hält selbst eine erneute Begutachtung für erforderlich. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass sich dadurch das Verfahren unnötig verzögert, zumal ein bereits mit der Sache befasst gewesener Sachverständiger mit der erneuten Begutachtung beauftragt werden soll.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
Fundstellen
Haufe-Index 6674439 |
NStZ 2014, 176 |